Ein Vorschlag zur Güte: Trampoline als Spielgeräte im Kleingarten

Bild von katerinavulcova auf Pixabay

Kinder gehören in unsere Kleingärten! Hier können sie spielen, toben auch dabei auch mal laut sein. Immer wieder kommt es aber auf Grund von Kinderlärm zu Nachbarschaftsstreitigkeiten, zurzeit vor allem beim Thema „Trampoline“. Besonders seit Beginn der Corona – Pandemie häufigen sich bei unserem Landesverband Anfragen dazu: Die einen erhoffen sich Unterstützung für das Aufstellen von Trampolinen, die anderen für ein Verbot.

Mittlerweile haben Trampoline mit ihrer Problematik den Pools den Rang abgelaufen. Wie viel Aufruhr und Unstimmigkeiten durch Regulierungen für das Aufstellen von Trampolinen entstanden sind zeigen die zahlreichen Schlagzeilen zum Thema in den letzten beiden Jahren in der Presse.

Sportgerät mir Gefahrenpotenzial

Deshalb sollte man diesen Sachverhalt einmal ohne Emotionen betrachten: Grundsätzlich handelt es sich bei einem Trampolin um kein Spiel-, sondern um ein Sportgerät. Von der Nutzung von Trampolinen kann eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehen und dies nicht nur bis zur Nachbarparzelle, auch das Verhältnis zu benachbarten Anliegern kann sich dadurch verschlechtern.

Wichtig ist auch die Frage, ob Trampoline „bauliche Anlagen“ sind und somit nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Dies ist nicht so einfach zu beantworten. Grundsätzlich definierte man in jedem Bundesland eine „Bauliche Anlage“ als Objekte, die immobil sind. Damit sind Objekte gemeint, die nicht ohne technische Hilfs-mittel versetzt werden können oder zum langfristigen Einsatz an einer Stelle verbleiben. Einige Bundesländer, wie Niedersachsen, definieren dies noch etwas konkreter, so ist eine „bauliche Anlage“ als mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhend anzusehen.

Im Handel werden Trampoline mit einem Durchmesser von 1,20 m bis 5,00 m angeboten. Je größer die Geräte sind, desto komplexer ist die Verankerung mit dem Boden und sie werden auf diese Weise zur „baulichen Anlage“.

Das Thema der Haftung und einer vom Trampolin ausgehenden Gefahr sollte auch nicht vernachlässigt werden: Sicherlich laden die Kinder des Besitzers des Trampolins gerne ihre Freunde und Nachbarskinder zum Spielen ein. Für den ungeübten Nutzer besteht eine nicht zu unterschätzende Unfallgefahr. Ich war einige Jahre im Grünflächenamt einer Kommune tätig und dort wurde ein Spielplatz mit Sportgeräten unterhalten. Der überwiegende Teil der gemeldeten Unfälle ging auf die Trampoline zurück, obwohl alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen erfüllt waren und die Geräte jährlich vom TÜV überprüft wurden.

Auch können Stürme die Trampoline mit sich reißen und beträchtlichen Schaden anrichten. Als Sportgerät ist das Trampolin nur auf dem Grundstück der Hauptwohnung standardmäßig in der Hausratversicherung mitversichert. Schäden Dritter sind durch die Haftpflicht abgedeckt, aber nur, wenn alle Voraussetzungen für einen sicheren Stand erfüllt sind.

Worauf man achten könnte:

  • Grundsätzlich sollte das Aufstellen nur nach einer schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand möglich sein. Der Vorstand sollte das recht haben, diese Genehmigung zu widerrufen. Das Einverständnis der Nachbarn ist einzuholen. Ein Rückbau am Ende der Gartensaison ist erforderlich. Übergeordnete Regelungen der Landes- oder Ortsverbände sind zu beachten.
  • Die Größe sollte eine Fläche von 3,5 m² nicht überschreiten und ein entsprechender Abstand zum Nachbargarten eigehalten werden.
  • Die Ruhezeiten aus den Ordnungen des Vereins und der Kommune sind zu beachten.
  • Das Trampolin ist entsprechend der Maßgaben des Herstellers aufzustellen und muss sicher im Boden verankert werden.
  • Jegliche Haftung für die Nutzer und Schäden an Dritten liegen beim Aufsteller bzw. dem Pächter der Parzelle.

An dieser Stelle möchte ich nur eine Empfehlung für den Umgang mit Trampolinen geben:

Alle genannten Punkte, machen es nachvollziehbar, wenn ein Vorstand das Aufstellen von Trampolinen untersagt.
Dies sollte von den Pächtern akzeptiert werden. Dennoch ist eine Nutzung im vorbesagten Rahmen und bei einer gegenseitigen Rücksichtnahme möglich!

Tommy Brumm
Präsident des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner

(Artikel aus dem BDG-Mantelteil des Gartenfreundes / Nr 2 / Februar 2022)

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