Zu hohe Forderungen an scheidende Gartenpächter

§ Sie fragen – wir antworten

Werden durch die Vorstände der Kleingärtnervereine im Zusammenhang mit der Beendigung von Pachtverhältnissen über Kleingärten an die scheidenden Gartenfreunde nicht zu hohe Forderungen hinsichtlich der Entfernung von Sachen von der Pachtsache und von Geldleistungen bei fehlendem Folgepächter gestellt?

Es ist prinzipiell zu beachten: Der als Pächter eines Kleingartens scheidende Gartenfreund hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch, bei Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses sein Eigentum an Baulichkeiten, baulichen und sonstigen Anlagen, Anpflanzungen, Inventar, Zubehör u.ä. auf dem ehemaligen Pachtgegenstand zu belassen und die Pachtsache nach Gutdünken zu verlassen. Verantwortung für den Zustand der Pachtsache und für alle Sachen, die sich auf der Pachtsache befinden, trägt der aktuelle Pächter bis zur rechtswirksamen Rückgabe der Pachtsache an den Kleingärtnerverein als Verpächter.

Bis auf Ausnahmefälle ist der Pächter zugleich Eigentümer dieser Sachen. Insofern ist er auch Träger von Eigentümerrechten und Eigentümerpflichten. Die nicht selten erhobenen Einwände, diese oder jene Sachen habe er bei der Begründung des Kleingartenpachtverhältnisses vorgefunden oder diese Sachen stammten vom Vorpächter, sind in der Regel rechtlich unrelevant und befreien den scheidenden Pächter nicht von der geschilderten Verantwortung. Wer bei der Begründung von Kleingartenpachtverhältnissen Sachen vorfindet, über die er kein Eigentum erwerben will, muss sein Entfernungsverlangen bei Übergabe der Pachtsache zur kleingärtnerischen Nutzung durch den Verpächter an diesen richten oder seine ablehnende Haltung im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb von Sachen, die Eigentum des Vorpächters sind, gegenüber dem Vorpächter zum Ausdruck bringen. Es steht dem Pachtinteressenten bzw. (Folge-) Pächter auch frei, den Abschluss eines Pachtvertrages über den vakanten Kleingarten bzw. die Übernahme dieses Kleingartens zur kleingärtnerischen Nutzung unter den gegebenen Umständen abzulehnen.
Der geschilderte Grundsatz bezieht sich auf alle für die weitere kleingärtnerische Nutzung verwertbaren Sachen – insbesondere Baulichkeiten, bauliche und sonstige Anlagen und Anpflanzungen – ebenso wie auf alle anderen Sachen (Inventar, Zubehör u.ä.), Müll und Unrat.
Es liegt nicht im Ermessen des scheidenden Pächters, welche Sachen er bei der Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses von der Pachtsache entfernt und welche nicht. Die Forderungen des Verpächters sind für den scheidenden Pächter verbindlich. Sie stützen sich regelmäßig auf die hohe Sachkenntnis der Vorstände und eine vorangegangene Wertermittlung, die durch den scheidenden Pächter frühzeitig zu beantragen und auf dessen Kosten vorzunehmen ist. Wie geschildert, können auch Forderungen von Pachtinteressenten den Willen des Verpächters bestimmen.
Ist kein Folgepächter für diesen Kleingarten vorhanden, kann der scheidende Pächter nur mit Zustimmung des Verpächters und nur auf vertraglicher Grundlage sein im (Nutzungs-)Vertrag detailliert aufgeführtes Eigentum auf der ehemaligen Pachtsache belassen. Ist – aus welchen Gründen auch immer – kein Pachtinteressent zu erwarten, kann der Verpächter berechtigt vom scheidenden Pächter die vollständige Beräumung der Pachtsache bis zur Rückgabe/Rücknahme verlangen. Die Praxis zeigt, dass Gartenfreunde, die ein Pachtverhältnis über einen Kleingarten beenden wollen, oft keine, völlig unzureichende oder sehr späte Initiativen entwickeln, um gemeinsam mit dem Kleingärtnerverein nach im beiderseitigen Interesse liegenden Lösungen hinsichtlich des weiteren Umgangs mit dem Eigentum des scheidenden Pächters zu suchen. Insofern kann Positionen, wonach bezüglich der Verpflichtung zur Beräumung der Pachtsache zwischen den Interessen des Kleingärtnervereins und den Interessen des scheidenden Pächters abzuwägen ist, in dieser Pauschalität nicht gefolgt werden. In allererster Linie geht es um die Vereinsinteressen, denn der Kleingärtnerverein hat seine Verantwortung gegenüber Gesetzgeber, Bodeneigentümer und Kommune zu erfüllen.
In zahlreichen Fällen hat der Kleingärtnerverein auch die Arbeitsleistungen und finanziellen Leistungen bspw. für die Herstellung eines wiederverpachtbaren Zustandes des Kleingartens zu tragen.
Die geforderten Geldleistungen des Kleingärtnervereins gegenüber dem scheidenden Pächter beziehen sich zunächst auf bisher nicht gezahlte Positionen der Jahresrechnung, die ihre Grundlage in Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Kleingartenpachtvertrages (und damit auch des BKleingG) haben oder auf Geldforderungen, die bisher nicht in Rechnung gestellt wurden. Es sind keine Fälle bekannt, dass die Kleingärtnervereine bei fehlendem Folgepächter und Abschluss des in den Kleingärtnervereinen des SLK zur Anwendung kommenden Nutzungsvertrages unberechtigt hohe Geldforderungen stellen.
Zu Rechtsstreitigkeiten können jedoch im Einzelfall anzutreffende Praktiken führen, wenn kein Nutzungsvertrag mit dem scheidenden Pächter abgeschlossen wurde, aber ihm gegenüber Jahresrechnungen wie bei einem bestehenden Kleingartenpachtverhältnis gestellt werden.
Im Interesse der außergerichtlichen Einigung ist es auch legitim, dass der Kleingärtnerverein bei nachweisbarer Schadenszufügung gegenüber dem scheidenden Pächter als Schadensverursacher Schadensersatzansprüche geltend macht.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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