Zerstörung der Laube ist kein wichtiger Kündigungsgrund

§ Sie fragen – wir antworten

Meine Gartenlaube wurde durch einen Brand völlig zerstört, Einrichtungsgegenstände und andere Sachen vielen den Flammen zum Opfer. Berechtigt mich dieses Ereignis zur fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages. Wer ist für die Beseitigung der Brandschäden verantwortlich und wer hat die Kosten zu tragen?

Eine fristlose Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Pächter oder durch den Verpächter setzt das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ voraus.

Der Gesetzgeber regelt im BKleingG (nur) die wichtigen Gründe, die den Verpächter zu einer fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages berechtigen (§ 8 – Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungszeit). Für den Pächter gelten für eine fristlose Kündigung des Kleingartenpachtvertrages die Regelungen des BGB (§§ 543, 568 i.V. mit § 581 Abs.2 – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund). Darüber hinaus haben in den KGV des SLK die Vertragsparteien in den zur Anwendung kommenden Kleingartenpachtverträgen weitere wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung des Kleingartenpachtvertrages vereinbart.

Die Zerstörung der Gartenlaube (bspw. durch Brand, Blitzschlag, Explosion) erfüllt nicht die inhaltlichen Kriterien für das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach BGB, der den Pächter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages berechtigt. Die Gartenlaube hat im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung der Pachtsache (lediglich) eine Nebenfunktion zu erfüllen, insbesondere Aufenthalts- und Aufbewahrungsraum zu sein. 

Unberührt bleibt die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Pächter unter Beachtung gesetzlicher und vertraglicher Regelungen oder die einvernehmliche Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch Aufhebungsvertrag.

Ungeachtet dessen, ob der Pächter das Kleingartenpachtverhältnis fortsetzen will oder nicht und ob er im Falle der Fortsetzung des Kleingartenpachtverhältnisses von einer Neuerrichtung/Instandsetzung der Gartenlaube absieht oder nicht, ist er als Eigentümer der Gartenlaube, ihrer Einrichtungsgegenstände und sonstigen Sachen, die durch den Brand zerstört oder beschädigt wurden für die Beseitigung der Brandfolgen verantwortlich.

Zu den zu beseitigenden Brandfolgen zählt auch die Verpflichtung für das Abtragen und das Entfernen des in Mitleidenschaft gezogenen Mutterbodens aus der Kleingartenanlage und das Auffüllen der betroffenen Flächen mit einem zur weiteren kleingärtnerischen Nutzung geeigneten Erdreich. Vom Verpächter kann die Beauftragung eines Fachunternehmens gefordert werden – bspw. dann, wenn Asbest oder durch Asbest verseuchter Boden zu entsorgen ist. 

Es gehört zu den Pflichten des Pächters, dass er sich kurzfristig nach Kenntniserlangung von dem schädigenden Ereignis unverzüglich mit dem Vorstand in Verbindung setzt, um Absprachen über das weitere Vorgehen in der Sache zu treffen. Stehen keine vom Pächter zu vertretende Hindernisse, wie laufende Brandursachenermittlung oder bei bestehender Versicherung Untersuchungen seitens des Versicherers entgegen, hat die Beseitigung der Brandfolgen kurzfristig zu erfolgen, um vor allem negative Auswirkungen für den Mutterboden, das Oberflächenwasser usw. abzuwenden. 

Die Kosten für die Beseitigung der Brandfolgen sind vom Eigentümer der Gartenlaube und der anderen Sachen, die durch den Brand zerstört oder beschädigt wurden zu tragen. Die Beseitigung der Brandfolgen kann nicht von der Realisierung evtl. Schadensersatzverpflichtungen des Brandverursachers oder im Falle einer bestehenden Versicherung von der Leistungsbereitschaft und der Höhe der Leistungen des Versicherers abhängig gemacht werden.

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