§ Sie fragen – wir antworten
Jedes Vereinsmitglied trägt eine große Verantwortung dafür, dass dieses notwendige Vereinsorgan zu jeder Zeit vorhanden, arbeitsfähig und wirksam ist. Nicht selten werden durch die Gartenfreunde unbegründete abwertende Einschätzungen der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder vorgenommen. Sie übersehen dabei oft ihre Bereitschaft zur Übernahme eines Vorstandsamtes trotz eines sehr hohen Lebensalters, die mit der Amtsausübung verbundenen hohen Belastungen. Beleidigungen auszusprechen fallen leichter als Unterstützung, Achtung und Anerkennung.
Klar muss jedem Vereinsmitglied sein: Ohne KGV und ohne seine Organe, dies sei in aller Deutlichkeit gesagt, gibt es keinen gesicherten Fortbestand des KGA und keine durch das BKleingG geschützten und geförderten Pachtverhältnisse über Kleingärten mit einer sozial orientierten Pacht. Kommt es trotz aller Bemühungen wegen mangelnder Bereitschaft der Vereinsmitglieder zur Übernahme eines Vorstandsamtes zu keiner Wahl bzw. Besetzung der in der Vereinssatzung vorgesehenen Vorstandsämter, kann es zum Ende von KGV und KGA führen. Dann muss auch der Pächter damit rechnen, dass er aufgefordert wird, die Pachtsache entschädigungslos (!) und auf eigene Kosten (!) von seinem Eigentum an Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen, Inventar u.ä. zu beräumen und den Grund und Boden in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Es sei an dieser Stelle bemerkt, dass weder Kritik an der Tätigkeit des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder unzulässig sind noch pauschal als vereinsschädigendes Verhalten durch den kritisierten Personenkreis gewertet werden können. Die möglicherwiese auch unüberlegte Forderung nach Rücktritt vom Amt oder Neuwahlen der Vorstände sind aber auch nicht in jedem Fall widerspruchslos hinzunehmen.
Die KGV bestimmen in ihrer Satzung die Amtsdauer des Vorstandes. Vielfach regeln sie klugerweise die Verfahrensweise, wenn bis zum Amtsablauf kein neuer Vorstand berufen werden kann, um insbesondere die Vertretung des KGV zu sichern.
In den KGV des SLK liegt die Zuständigkeit für die Wahl des Vorstandes immer in der Verantwortung der Mitgliederversammlung. Verschiedentlich sehen Satzungen Kompetenzen des Vorstandes zur Besetzung freigewordener Vorstandsämter zur Sicherung der Vertretung des KGV vor.
Es gibt durchaus Gründe auch dafür, noch vor Ablauf der Amtszeit die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen. Die Initiative hierzu kann sowohl durch den Vorstand als auch durch die Vereinsmitglieder ausgehen. Es müssen jedoch nach herrschender Rechtsmeinung wichtige Gründe sein. Anerkannt sind (nachweislich) grobe Pflichtverletzungen, (erwiesene) Unfähigkeit oder andere negative Faktoren, die ein Ausmaß erreicht haben und eine Amtsausführung bis zum Ablauf der Amtszeit nicht zulassen. Auch die geschlossene Amtsniederlegung des Vorstandes zwingt zu schnellem Handeln.
Für die Einberufung einer solchen – als außerordentliche zu bezeichnenden – Mitgliederversammlung auf Verlangen der Mitglieder gelten in allererster Linie diesbezügliche Regelungen in der Vereinssatzung. Sind diese nicht vorhanden, dann gelten die gesetzlichen Regelungen nach BGB (§ 37). Der zehnte Teil der Mitglieder muss schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe sein Verlangen ausdrücken. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann Hilfe durch das Amtsgericht in Anspruch genommen werden.
Solche Entscheidungen können nicht „aus der Tiefe des Gemüts”, in Abhängigkeit von Sympathie oder Antipathie oder ähnlichen Gefühlswallungen getroffen werden. Die Sach- und Rechtslage sollte vor solchen Vorgehensweisen immer verantwortungsbewusst analysiert und bewertet werden.
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger