Welche Treuepflichten gelten für Mitglieder eines KGV? (1)

§ Sie fragen – wir antworten

Von jedem Mitglied eines Kleingärtnervereins (KGV) und Pächter eines Kleingartens wird erwartet, die sich aus dem freiwilligen Beitritt zum KGV und dem freiwilligen Abschluss eines Pachtvertrages über einen Kleingarten ergebenden Rechte und Pflichten zu kennen und umsichtig zu erfüllen.

Nicht wenige Gartenfreunde führen Diskussionen und treffen sich für Entscheidungen, die nicht unkritisch zu bewerten sind, weil sie der Gesetzes- und Vertragslage sowie den für die Vereinsmitgliedschaft und das Pachtverhältnis zugrunde liegenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder übergeordneter Kleingärtnerorganisationen, die für sich verbindlich sind, widersprechen.

Ursache hierfür ist nicht so selten Unwissenheit oder/und mangelndes Verstehen der tatsächlichen Inhalte der genannten Dokumente, mitunter aber auch schlichte Ablehnung. Dieser Beitrag soll Grundinhalte verdeutlichen.

Bei den Kleingartenanlagen (KGA) im Wirkungsbereich des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) handelt es sich ausschließlich um KGA im Sinne § 1 Abs 1 Nr. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Entscheidendes inhaltliches Kriterium für ihren Fortbestand ist die Dominanz der kleingärtnerischen Nutzung der Pachtsache durch die Kleingartenpächter im Sinne § 1 Abs 1 Nr.1 BKleingG.

Der Pachtvertrag und die aktuelle/gültige Kleingartenordnung, die Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses ist, verdeutlichen in allgemein verständlicher Form die Rechte und Pflichten des Pächters und des Verpächters. Insofern liegt es nicht im Ermessen des Pächters, ob er die mit dem freiwilligen Vertragsabschluss übernommenen Pflichten erfüllt. Durch den Vorstand des KGV diesbezüglich ausgesprochene Forderungen des Verpächters sind daher keine Willkürakte, für einige Gartenfreunde aber unbequem.

Betreiber einer KGA kann nur eine hierzu ermächtigte Kleingärtnerorganisation sein. Die KGV des SLK sind hierzu ermächtigt. Sie treten nicht, wie es im Kleingartenwesen verschiedentlich üblich ist, auf der Grundlage einer durch den SLK erteilten Verwaltungsbefugnis auf, sie sind – nach der Satzung des SLK – eigenständig handelnde juristisch und finanziell unabhängige Vereine.

Sie pachten vom Generalpächter – dem SLK – fremden Grund und Boden an und verpachten diesen eigenständig an ihre Mitglieder ausschließlich zur kleingärtnerischen Nutzung weiter und nutzen Flächen zu Gemeinschaftszwecken. Dabei tragen sie nicht nur eine große Verantwortung gegenüber dem SLK, sondern auch gegenüber dem Bodeneigentümer und der Stadt Leipzig, denn die KGA sind Teile des öffentlichen Grüns. Als Betreiber einer KGA befindet sich der KGV zugleich in vielerlei Rechtsbeziehungen mit Dritten, z.B. mit den Liederanten von Wasser und Strom zur Versorgung der KGA.

Daraus folgt, dass jedes Vereinsmitglied, resultierend aus einer Treuepflicht gegenüber dem KGV eine große Verantwortung für den Fortbestand und die Entwicklung des KGV und seiner KGA hat.

Der KGV muss einen Vorstand haben (siehe § 2 Abs 1 BGB), der den KGV gerichtlich und außergerichtlich vertritt und die Geschäftsführung ausübt – und damit ist jede Tätigkeit für die Funktionstüchtigkeit, den Erhalt, die Entwicklung und den Schutz des KGV und seiner KGA gemeint, d.h. die Erfüllung all jener Pflichten des KGV, die sich für ihn aus Gesetz, Vereinssatzung, Beschlüssen der Mitgliederversammlung, seiner Mitgliedschaft im SLK usw. ergeben.

Es betrifft z.B. den Abschluss und die Kündigung von Verträgen, die gerichtliche Durchsetzung von Verbindlichkeiten der Vereinsmitglieder und Pächter. Das stellt sehr hohe Anforderungen an die Person der Vorstandsmitglieder – ihr Wissen sowie ihre Fähigkeiten auch im Umgang mit den Gartenfreunden.

Es bedarf aber auch einer Atmosphäre der Achtung und Anerkennung des Vorsitzenden und aller Vorstandsmitglieder, die letztlich auch Repräsentanten des KGV sind. Nicht zu Unrecht wird der Vorstand als der Lebensnerv des KGV, als dessen Existenzgrundlage bezeichnet.

(wird fortgesetzt)

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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