Bauliche Anlagen und Einrichtungen im Kleingarten – Gartenlaube und/oder Geräteschuppen

§ Sie fragen – wir antworten

In unserem gepachteten Kleingarten befindet sich eine Laube, die wir wegen ihres baulichen Zustandes abreißen und durch das Aufstellen einer Fertigteillaube ersetzen möchten. Kann zusätzlich ein Geräteschuppen und eine (Leih-)Toilette aufgestellt werden? Was haben wir zu beachten?

Generationswechsel in unseren Kleingärtnervereinen (KGV). Es mangelt nicht an Fragen, die die Bebauung und Gestaltung der Pachtsache betreffen.

Aus dem Recht und der Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung der Pachtsache ergibt sich für den Pächter die Berechtigung, jedoch nicht die Verpflichtung (!), auf der Pachtsache eine Gartenlaube i.S. § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) zu errichten. Die Praxis zeigt, dass nur in Ausnahmefällen – wie könnte es auch anders sein – auf die (Erst-)Errichtung bzw. Wiedererrichtung (z.B. nach einem Brand) einer Gartenlaube wegen ihrer vielfältigen zugedachten Funktionen verzichtet wird. Sie dient der Lagerung von Gegenständen/Sachen (Garten-/Freizeitgeräten, Sämereien, Dünge-/Pflanzenschutzmitteln, Gartenfrüchten, Arbeitskleidung etc.) ebenso wie sie als Umkleideraum, als Ort der Verrichtung der Notdurft, einer angemessenen Körperhygiene und einen vorrübergehenden Aufenthalt im Kleingarten zur Verfügung steht.

Letztlich ist die Gartenlaube (überwiegend) auch ein schönes Gestaltungselement eines Kleingartens.

Daraus folgt, dass nach herrschender Rechtsmeinung, die sich auch in den Regelungen der Rahmenkleingartenordnung (KGO) des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) widerspiegeln, in Kleingärten, in denen eine Gartenlaube vorhanden ist, zusätzlich keine weiteren Baukörper – wie z. B. Geräteschuppen, Toilettenhäuschen – errichtet bzw. aufgestellt werden dürfen. Abzulehnen ist auch, anstelle der Errichtung/Aufstellung einer Gartenlaube einen Geräteschuppen oder eine andere Aufbewahrungsmöglichkeit (u.a. „Gerätekiste“) und ein Toilettenhäuschen aufzustellen.

Auch in dem im Wirkungsbereich des SLK zur Anwendung kommenden Kleingartenpachtvertrag ist das Recht des Pächters zur Errichtung/Aufstellung einer Gartenlaube verankert (§ 8 Abs. 3). In den KGV des SLK sind Holz- und Steinlauben – auch als Fertigteillauben – erlaubt.

Die nach dem BKleingG zulässige Größe von höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche (inklusive überdachtem Freisitz) kann durch Regelungen der Gemeinde und Beschlüsse des KGV (der im Rechtsverkehr als Betreiber der Kleingartenanlage (KGA) und als Verpächter von Kleingärten auftritt) unter Berücksichtigung der Größe des Kleingartens und des Gesamtbildes der KGA – auf ein niedrigeres Höchstmaß beschränkt werden (siehe hierzu Ziffer 7.3.1. genannter KGO).

Ungeachtet der für ihn geltenden Regelungen steht es dem Pächter frei, sich für die Errichtung/Aufstellung einer relativ kleinen Gartenlaube zu entscheiden, wie sie z.B. in den „Gründerzeiten“ der KGV hinsichtlich Stil und Größe allgemein üblich waren. Das heißt, der Bauwillige kann die an und für sich in der KGA oder in Teilen von ihr erlaubte Höchstgrenze unterschreiten.

Oft gefragt und damit auch dieser bedeutsame Hinweis: Auf keinen Fall kann der Pächter, wenn er sich für den Abriss einer in seinem Eigentum befindlichen Gartenlaube entscheidet – welche vor dem 03. Oktober 1990 errichtet wurde und den Charakter einer übergroßen und damit nach § 20a BKleingG bestandsgeschützten Gartenlaube trägt –, diese wieder in deren Maßen – also größer als höchstens  24 Quadratmeter Grundfläche (einschließlich überdachtem Freisitz) – errichten bzw. aufstellen!          

Nach der im Freistaat Sachsen geltenden Sächsischen Bauordnung (SächsBO), die in KGA im Wirkungsbereich des SLK wegen ihres Rechtstatus (KGA im Sinne § 1 Abs. 1 BKleingG) zur Anwendung kommt, unterliegen Gartenlauben und andere der Gartennutzung dienende baulichen Anlagen nicht der Genehmigungspflicht durch die zuständige Baubehörde. Es handelt sich aus rechtlicher Sicht um verfahrensfreie Bauvorhaben.

An ihre Stelle tritt die unabdingbare (!) Erlaubnis des Vorstandes des KGV in Form einer schriftlichen Zustimmungserklärung, die seitens des Pächters vor (!) Baubeginn einzuholen ist. Für den Pächter ergibt sich diese Vertragspflicht (bis auf Kleingartenpachtverhältnisse, die vor dem 03. Oktober 1990 begründet wurden) sowohl aus dem Kleingartenpachtvertrag als auch aus der für jedes Kleingartenpachtverhältnis verbindlichen KGO (Ziffer 7.1.1.).

Entscheidet sich der Pächter – der Anfrage folgend – für den Abriss der vorhandenen Gartenlaube und ihrer Neuerrichtung, dann hat er die einschlägigen gesetzlichen und (!) vertraglichen Regelungen zu beachten und zu befolgen. Nur so kann er sich vor einem letztlich auch gerichtlich durchsetzbaren Rückbau oder Abrissverlangen durch den Vorstand des KGV oder anderen negativen Rechtsfolgen schützen! Die KGO enthält eine Vielzahl zu beachtender Regelungen, die die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und die komplexe Instandhaltung von Gartenlauben betreffen.

Insofern ist immer anzuraten, sich vor der Stellung des Bauantrages mit den einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zu befassen. Bedient sich der KGV einer Bauordnung, dann ist auch diese vom Bauwilligen unbedingt zu beachten. Ggf. ist vor der Antragstellung auch eine Konsultation mit dem Verantwortlichen des Vorstandes für Bauvorhaben sinnvoll.

Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist dem Vorstand zur Abnahme anzuzeigen! Ihm ist zur Realisierung seiner Verantwortung die Einhaltung der erteilten Erlaubnis und der gesetzlichen Bestimmungen durch den Pächter zu überprüfen, der Zugang zum Kleingarten und zur errichteten Gartenlaube zu gewähren.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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