Wasserversorgung in Kleingartenanlagen und Kleingärten (2)

§ Sie fragen – wir antworten

Der Qualität des Wassers in einer Kleingartenanlage (KGA) sind Grenzen gesetzt! Welche Qualität hat das vom Kleingärtnerverein (KGV) bereitgestellte Wasser?

Im Teil 1 der Beitragsfolge wurde herausgestellt, dass eine Bewirtschaftung und gärtnerische Nutzung der KGA und der Einzelgärten ohne eine Möglichkeit der Bewässerung der Grünflächen, Gartenkulturen u.a.m. nicht möglich ist. Nicht zu vergessen ist auch der in vielen KGA Gartenfreunden, Besuchern und Gästen der KGA gegebene Möglichkeit, Toiletten aufzusuchen und die damit verbundenen Gegebenheiten der Wasserentnahme zu Hygienezwecken (siehe zu dieser Problematik auch den redaktionellen Beitrag im LGF 09/2018 „Klar muss auch nicht immer gut sein“).

Im Wirkungsbereich des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. – und darauf wird wiederholt hingewiesen – sind die KGV als juristisch und wirtschaftlich selbstständig handelnde Personen die Betreiber der KGA und Verpächter von Einzelgärten (und soweit vorhanden der Vereinsheime/Vereinsgaststätte). Sie, d.h. die Mitgliederversammlung (MV), als höchstes Organ des KGV, und der geschäftsführende Vorstand des KGV tragen die Verantwortung für die Schaffung der Voraussetzungen der Versorgung der KGA mit Wasser, den Abschluss von Lieferverträgen mit den Wasserwerken u.a.m.

Der Gegenstand dieses Teil-Beitrages verlangt zumindest die Ergänzung: Der KGV hat das Erforderliche und ihm Mögliche im Interesse des Gesundheitsschutzes der Gartenfreunde, der Besucher und Gäste der KGA zu leisten.

Der Trinkwasserqualität sind – und dies ohne Wenn und Aber – in einer KGA Grenzen gesetzt.

Insofern keine Wasseraufbereitungsanlagen betrieben werden und keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Analysen des Wassers an den Verteiler-/Zapfstellen in den vorgesehenen Zeitabständen erfolgen und in ihrem Ergebnis keine Trinkwasserqualität bescheinigt wird, ist das zur Bewirtschaftung und gärtnerischen Nutzung in der KGA verwendete aus Versorgungsleitungen zur Verfügung stehende Wasser ebenso wie Regenwasser, Wasser aus Gewässern und aus Brunnen von seiner Qualität „Brauchwasser“. Es hat keine Trinkwasserqualität!

Trinkwasser im Sinne der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist ein geeignetes Wasser für den menschlichen Gebrauch – vor allem zum Trinken und zur Zubereitung von Speisen.

Der Wasserlieferant – hier die Wasserwerke der Stadt Leipzig – liefert Wasser in Trinkwasserqualität bis zu Übergabestelle – dem Hauptzähler – an den Vertragspartner. Und damit kommt er seiner gesetzlichen Pflicht nach und erfüllt seiner Vertragspflicht.

Führt der KGV – wozu er berechtigt ist – Wasser an den Pächter des Vereinsheimes zum Betreiben einer Gaststätte (insofern dieser nicht selbst einen eigenen Wasseranschluss mit einem Hauptzähler hat) und an Parzellenpächter weiter oder errichtet zentrale Wasserentnahmestellen auf Gemeinschaftsflächen (z.B. für Hygienemaßnahmen der Gäste nach einem Spielplatzbesuch), sollte er grundsätzlich davon ausgehen, dass das weitergeführte Wasser keine (!) Trinkwasserqualität mehr hat.

Hinsichtlich der zentralen Wasserentnahmestellen, die „Jedermann“ zugängig sind, sollte der KGV diese mit dem Schild „Kein Trinkwasser“ versehen. In den Kleingartenpachtverträgen sollte dieser Umstand ebenso vermerkt sein wie der Ort, an den das in den Pachtgarten führende Leitungssystem nicht mehr zu den Gemeinschaftseinrichtungen, sondern Eigentum des Kleingartenpächters ist und alle sich daraus ergebenden Schutzvorkehrungen u.a.m. durch den Pächter und auf seine Kosten zu erfüllen sind. So muss er, wenn er z.B. ein durch den Vorstand genehmigtes nicht ortsfestes Badebecken (nach Ziff. 6.3.2. der Rahmen-KGO) errichten will, analysieren lassen, ob das zum Auffüllen anliegende Brauchwasser hierzu geeignet ist, ohne dass es zu Hautreizungen oder Hautschäden wegen seiner Zusammensetzung führen kann.

Mit den Pächter des Vereinsheimes, insofern er selbst keinen Hauptanschluss hat, sind Regelungen – ggf. in Zusammenarbeit mit dem Wasserlieferanten – (schriftlich) zu treffen und Verantwortlichkeiten festzulegen, die ihm die Entnahme und Verwendung von Trinkwasser garantieren. Daher sollte diesen schriftlichen Vereinbarungen Bestandteil des Pachtvertrages sein oder zu diesem als Anhang genommen werden.

Bei dem Bestreben der Versorgung der KGA mit Trinkwasser lösen Kontrollen nicht das Problem. Es sind das Alter der Versorgungsleitungen, das verwendete Material (Rohre, Verbindungselemente, Absperr- und Entnahmevorrichtungen usw.), sondern die Art und Weise der Verlegung/Installation des Wasserleitungssystems, die nicht immer von Fachfirmen vorgenommen wurde, die teils außerordentlich hohe Temperaturabstrahlung auf das Leitungssystem inner- und außerhalb des Erdreichs u.a.m., die Wasserqualität vom Trink- zum Brauchwasser mindern. Hinzu kommen auch die unregelmäßige Wasserentnahme und die teils monatelange Ausserbetriebsetzung der Wasserbereitstellung und der dadurch bedingten negativen Einflüsse auf das Versorgungssystem.

Der KGV muss folglich für sich entscheiden, ob er die Kosten für die Errichtung und die laufenden Kosten für die Unterhaltung des Leitungssystems und für die Kontrolle der Wasserqualität für die gesamte KGA aufbringen will und aufbringen kann, oder ob er – was durchaus empfehlenswert ist – lediglich in der Nähe der Übergabestelle des Wassers durch das Wasserwerk eine oder mehrere Zapfstellen für die Entnahme von Wasser in Trinkwasserqualität errichtet und den geforderten Qualitätskontrollen unterzieht.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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