Wasserversorgung in Kleingartenanlagen und Kleingärten (1)

§ Sie fragen – wir antworten

Ist ein Kleingarten durch den Verpächter mit Wasser zu versorgen? Bin ich als Pächter berechtigt, in meinem Pachtgarten einen Brunnen anzulegen?

Können Wasserentnahmestellen von mir in der Gartenlaube installiert werden? Kann ich als Kleingärtner Wasser zum Gießen aus dem nahegelegenen Bach entnehmen?

Kleingartenanlagen (KGA) sind Teil des „öffentlichen Grüns“ der Städte und Gemeinden und als solche ebenso wie Parkanlagen, Sportstätten und Spielplätze Bestandteil ihrer grünen Infrastruktur. Ihre ökologische und soziale Bedeutung ist unbestritten. Dies insbesondere in Ballungsgebieten – hier der Stadt Leipzig. Entsprechend hoch sind die Erwartungen und Ansprüche der Kommunen und der Bürger an die Gestaltung, Pflege, ja an dem Gesamteindruck der KGA. Vielfältige positive Wirkungen auf das Wohlbefinden der Gartenfreunde, Gäste und Besucher der KGA sowie vielfältige positive ökologische Effekte sollen von den KGA ausgehen.

Die Erfüllung der dem Kleingärtnerverein (KGV) und den Einzelpächtern obliegenden Pflicht zur Bewirtschaftung und gärtnerischen Nutzung nach den einschlägigen Gesetzen, kommunalen Regelungen und Verträgen mit den Eigentümern des Bodens bzw. dem Generalpächter/Generalverpächter – hier der Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) – ist eine entscheidende Bedingung für die Erfüllung genannter Ansprüche (siehe Beiträge im LGF 01/2018 und 02/2018).

Bewirtschaftung und gärtnerische Nutzung der KGA und der Einzelgärten ist ohne Bewässerung der Aussaaten, der dauerhaften/saisonbedingten Anpflanzungen, der gemeinschaftlichen Grünflächen, für den Erhalt und die Pflege der Feuchtbiotope u.a.m. nicht möglich.

Besteht für den Pächter keine Möglichkeit, seine Pachtsache in geeigneter Weise mit Wasser zu versorgen, mangelt es an Vertragsbedingungen – Eignung zur (klein-)gärtnerischen Nutzung im Rahmen der ihm obliegenden Bewirtschaftungspflicht. Das steht nicht im Widerspruch zur Unterbrechung der Wasserversorgung des/der Kleingarten/Kleingärten von Pächtern durch den KGV, wenn aus vom Verpächter nicht zu vertretender Umstände, Wasser vom Lieferanten nicht geliefert werden kann oder der Pächter die sich aus dem Anschluss seines Kleingartens an die zentrale Wasserversorgung des KGV ergebenden Pflichten – insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen – nicht erfüllt und daher die Wasserversorgung unterbrochen wird.

Es besteht, das sei bereits an dieser Stelle erwähnt, kein Anspruch auf Trinkwasserqualität!

Zu empfehlen ist eine „Wasserordnung“ des KGV, die auch solche Fragen eindeutig regelt. Denn auch für diese Gemeinschaftseinrichtung sind die Kosten für die Errichtung, den Erhalt, die Instandsetzung und Erneuerung der Versorgungsleitungen, für notwendige Wasserverbrauchszähler und deren Erneuerung, für Lieferkosten, den Wasserverbrauch und auf Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) – dem höchsten Organ des KGV – ebenso wie vorgesehene Rücklagen durch die Vereinsmitglieder / Kleingartenpächter zu tragen. So wie von ihnen die beschlossenen notwendigen Gemeinschaftsleistungen (Arbeitsleistungen) zu erbringen oder die ersatzweise vorgesehenen Geldbeträge zu zahlen sind.

Sind die KGV selbstständige juristische und wirtschaftliche Personen und als solche Betreiber der KGA und Verpächter von Einzelgärten, wie es bei den im SLK organisierten KGV der Fall ist, tragen sie, d.h. die MV und der geschäftsführende Vorstand des KGV die volle (alleinige) Verantwortung für die Beschlussfassung und Organisation zur Errichtung der notwendigen Gemeinschaftseinrichtungen – wie Versorgungsleitungen für Vereinsobjekte, ggf. zentrale Zapfstellen für Trinkwasser und Anschlussmöglichkeiten für Kleingärten. Sie haben die Entscheidung zu treffen und umzusetzen, ob sie Gemeinschaftsbrunnen errichten oder bestehende weiter nutzen wollen oder ein Vertragsverhältnis mit einem Wasserlieferanten zur Versorgung der KGA begründen oder fortführen wollen.

Ihre Verantwortung und Kompetenzen können nicht von „Wassergemeinschaften“ wahrgenommen werden. Letztlich liegt es auch in ihrer Entscheidungsbefugnis, dem Begehren des Kleingartenpächters auf Zustimmung zur Errichtung und Betreiben eines Brunnens zur Zutage-Förderung von Grundwasser oder zur Gewinnung von Oberflächenwasser (stützend auf Ziffer 7.9. der Kleingartenordnung / KGO) nachzukommen oder dieses abzulehnen.

Bei der Wasserversorgung von Kleingärten – ja ganzer KGA – ist auch gegenwärtig nicht so selten, dass sie mittels Brunnen (als Schachtbrunnen, Bohr- oder Rammbrunnen) erfolgt. Sie sind durch den Vorstand (!) zustimmungsfähig, bedürfen jedoch der in der KGO geforderten Vorgehensweise.

Der Errichtungswillige sollte aber beachten, dass er im Falle der Beendigung seines Kleingartenpachtverhältnisses zur Beseitigung dieser baulichen Anlage und zur Verfüllung des Mutterbodens durch den Verpächter verpflichtet werden kann.

Ganz gleich, ob der Kleingärtner seine Parzelle mit durch den KGV gelieferten Wasser versorgt oder hierfür einen auf der Parzelle errichteten Brunnen nutzt, Wasserentnahmestellen in den Gartenlauben sind unzulässig, weil mit dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Charakter einer solchen nicht vereinbar. Ausgenommen sind Gartenlauben/Wohnlauben, die vor dem 03.10.1990 errichtet wurden bzw. vor dem genannten Termin mit einer Wasserentnahmestelle versehen wurden.

Nach § 16 (Gemeingebrauch) Sächsisches Wassergesetz (SächsWG), welches sich auf das Bundes-Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltgesetz / WHG) stützt, ist das Schöpfen von Wasser aus natürlichen Gewässern mit Handgefäßen erlaubt. Nicht statthaft ist demzufolge die Benutzung einer elektrischen Pumpe mit Schlauchführung. Zu beachten ist ferner, dass die zuständige Wasserbehörde Einschränkungen für bestimmte Gewässer vornehmen und Verstöße mit rechtlichen Mitteln verfolgen kann.

Daher sollte jeder Gartenfreund sich vor dem beabsichtigten Handeln sachkundig machen.

Wird fortgesetzt

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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