§ Sie fragen – wir antworten
Was ist beim Kompostieren im Kleingarten zu beachten, damit die Nachbarn nicht wesentlich beeinträchtigt werden?
Generell ist das Kompostieren von Pflanzengut und anderen kompostierbaren Abfällen aus dem Kleingarten (und aus dem Haushalt) des Pächters als Bestandteil einer naturnahen Kleingärtnerei unabdingbar. Auch den Appellen, in größerem Umfang in Kleingärten zu kompostieren und den dabei gewonnen Humus zur Bodenverbesserung und Düngung der Gartenerde zuzuführen, stehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken entgegen.
Die Pächter angrenzender Kleingärten haben den Anblick eines Komposthaufen / Kompostierers zu dulden. Das Vorhandensein eines Komposthaufens/Kompostierers stellt keine rechtlich relevanter Beeinträchtigung (im Sinne § 906 BGB) für den Nutzer angrenzender Kleingärten (oder Grundstücke) dar. Demzufolge kann ein Sichtschutz nur im Ausnahmefall gefordert werden.
Bei der Wahl des Standortes sollten, soweit der KGV in seiner KGO keine Regelungen trifft, zwischen den Nachbarn einvernehmliche Lösungen getroffen werden. Regelungen durch die KGV können bspw. bei relativ kleinen angrenzenden Parzellen sinnvoll sein, um Konflikten im Interesse des Erhalts des Vereinsfriedens vorzubeugen. Dabei sollte nicht übersehen werden, dass Gerüche sehr unterschiedlich wahrgenommen und stark subjektiven Bewertungen unterliegen. Forderungen an den Nachbarn, den Komposthaufen/Kompostierer außerhalb der eigenen „Riechweite“ anzulegen fallen nicht unter die Pflicht nach Ziffer 2.2.1. Rahmenkleingartenordnung des SLK, wonach der Pächter die Nutzer anderer Kleingärten und an die Kleingartenanlage angrenzender Grundstücke nicht durch Gase, Dämpfe, Gerüche stören bzw. belästigen darf.
Zu Konflikten und Rechtsstreitigkeiten kann es bei einer rechtlich relevanten – das heißt wesentlichen – Beeinträchtigung der angrenzenden Nachbarn durch Gerüche oder andere Unliebsamkeiten im Zusammenhang mit der Kompostgewinnung oder –lagerung kommen, die bei einer nicht ordnungsgemäßen Kompostierung eintreten kann. Das Maß der hinzunehmenden (!) geringfügigen Geruchsbelästigung wird folglich überschritten und der Verursacher kann zur Beseitigung des Zustandes durch den Verpächter oder im Ergebnis einer Zivilklage aufgefordert werden.
Eine solche Situation kann dann schnell eintreten, wenn der Komposthaufen einer Mülldeponie gleicht, wenn durch das Einbringen von Fleisch, gekochten Speisen, Tierkadavern, Mist u.ä. nicht nur Gestank erzeugt wird, sondern auch Ratten, Mäuse und anderes Ungeziefer angelockt werden.
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger
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