Was ist beim Grillen im Kleingarten zu beachten ?

§ Sie fragen – wir antworten

Kleingartenpächter haben viele Freiheiten, die Pachtsache zu Erholungszwecken zu nutzen. Grillen zählt dabei (nicht nur) in den Sommermonaten zu den Lieblingsbeschäftigungen zahlreicher Gartenfreunde. Es ist nicht zu übersehen, dass diese gesellige Freizeitgestaltung nicht selten zu Problemen und Streitigkeiten mit anderen Gartenfreunden führt. Regelungen in der Kleingartenordnung des KGV werden missachtet oder fehlende Regelungen als Freibrief gewertet.

In der gültigen (Rahmen-) Kleingartenordnung des SLK wird auf eine starke Reglementierung oder gar auf ein Verbot des Grillens oder auf Teilverbote verzichtet. Vielmehr wird auf verantwortungsbewusstes und rücksichtsvolles Verhalten der Gartenfreunde zum Erhalt gutnachbarschaftlicher Beziehungen und damit zum Erhalt und der Festigung des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft gesetzt. Diese Vertragspflicht ergibt sich aus Ziffer 2.2.1 genannter KGO:
“Oberster Grundsatz für das Verhalten in der Kleingartenanlage ist die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Kleingartenpächter ist zu einem rücksichtsvollen, auf den Erhalt und die Festigung des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft gerichteten Verhalten verpflichtet. Er darf die Nutzer anderer Kleingärten und an die Kleingartenanlage angrenzender Grundstücke nicht durch unnötigen Lärm, Geräusche, Gase, Dämpfe, Gerüche, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln u.ä. stören bzw. belästigen.”

Da jedoch in nicht wenigen Fällen Grillparties nahezu an jedem Wochenende stattfinden, das Grillen genutzt wird, um die Gemütlichkeit bspw. durch Lagerfeuer oder “Brauchtumsfeuer”, laute Gespräche und lautes Musizieren zu steigern und in Kleingärten die Benutzung von Räuchereinrichtungen vermehrt festzustellen ist, liegt es an den KGV, die Notwendigkeit der weiteren Ausgestaltung ihrer KGO zu prüfen.
Einzuschreiten ist auf alle Fälle gegen das unerlaubte Verbrennen von Gartenabfällen auf Grilleinrichtungen und das unerlaubte Errichten stationärer Kamin-Grilleinrichtungen aus Beton oder anderen Baumaterialien.
Weil die Grenze zwischen einer durchaus hinzunehmenden Beeinträchtigung des Aufenthalts im Kleingarten durch Dritte – so auch durch den Nachbarn – und Verärgerungen, Streitigkeiten u.ä. fließend ist, sollte insbesondere bei der Benutzung eines Holzkohle-Grills jede überstarke Rauch- und Geruchsentwicklung vermieden werden, indem bspw. der Grillvorgang an einer Stelle des Kleingartens vorgenommen wird, die nicht in unmittelbarer Nähe des Aufenthaltsortes des Nachbarn liegt. Ist das nicht möglich, dann sollte sich die Zustimmung vom Nachbarn eingeholt oder unter den konkreten Umständen (wie Krankheit) zur Vermeidung von Belästigungen und Streitigkeiten auf die Benutzung des Grills verzichtet werden.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

Print Friendly, PDF & Email

Weitere interessante Beiträge

blank

Teilnahme an der Mitgliederversammlung

§ Sie fragen – wir antworten Besteht für mich als Vereinsmitglied ein Recht oder die Pflicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung? Vorbemerkung: Die Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein (KGV) nur aus dem…
blank

Kleingartenpachtverhältnisse mit Senioren

§ Sie fragen – wir antworten Ich bin im höheren Lebensalter, leide nunmehr alleinstehend. Der Bedarf an Gartenfrüchten ist daher sehr begrenzt. Der Kleingartenpachtvertrag läuft auf meinen Namen. Den Garten…
blank

Erteilung Hausverbot  

§ Sie fragen – wir antworten Was hat der Vorstand des Kleingärtnervereins bei der Erteilung eines Hausverbots zu beachten? Das Gebot der Wahrung des Hausfriedens in der Kleingartenanlage (KGA) hat…
blank

Außerordentliche Mitgliederversammlung   

§ Sie fragen – wir antworten Ein nicht geringer Teil der Mitglieder unseres Kleingärtnervereins erachtet es für notwendig, nicht erst bis zur turnusmäßigen Mitgliederversammlung mit der Lösung anstehender ernsthafter Vereinsprobleme…
blank

Notvorstand

§ Sie fragen – wir antworten In welcher Situation ist die Bestellung eines Notvorstandes geboten und möglich? Vorbemerkung: Es ist anzutreffenden Positionen zu widersprechen, wonach die Rechtsfähigkeit des Kleingärtnervereins (KGV)…