Was ist beim Bau einer Laube im Kleingarten zu beachten ?

§ Sie fragen – wir antworten

In unserem gepachteten Kleingarten befindet sich keine Laube (mehr). Diesen Zustand möchten wir verändern. Was haben wir zu beachten?

In Kleingärten, die den Regelungen des Gesetzgebers im Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) unterliegen – und dies ist in den von den im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V (SLK) organisierten Kleingärtnervereinen (KGV) als Betreiber von Kleingartenanlagen (KGA) und Verpächter von Kleingärten regelmäßig der Fall –, dürfen Lauben auf der Grundlage von § 3 Ziffer 2 BKleingG errichtet/aufgestellt werden. Auch in den im Wirkungsbereich des SLK zur Anwendung kommenden Kleingartenpachtvertrag ist dieses Recht des Pächters verankert.

In den KGV des SLK sind Holz- und Steinlauben – auch als Fertigteillauben – erlaubt. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Freistaat Sachsen die Errichtung/Aufstellung  einer Gartenlaube keiner Baugenehmigung seitens der Baubehörde bedarf.

Es handelt sich nach der geltenden Sächsischen Bauordnung (SächsBO) um verfahrensfreie Bauvorhaben. An ihre Stelle tritt die unabdingbare (!) Erlaubnis  des Vorstandes des KGV in Form einer schriftlichen Zustimmungserklärung, die seitens des Pächters vor (!) Baubeginn nach vorangegangener Antragstellung einzuholen ist. Geforderte detaillierte Auskünfte seitens des Vorstandes im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Bauantrages sind durch den bauwilligen Pächter zu erteilen!

Entscheidet sich der Pächter für die Wahrnehmung diesbezüglicher Rechte, dann hat er die einschlägigen gesetzlichen und (!) vertraglichen Regelungen zu beachten und zu befolgen. Nur so kann er sich vor einem letztlich auch gerichtlich durchsetzbaren Rückbau- oder Abrissverlangens durch den Vorstand des KGV oder anderen negativen Rechtsfolgen schützen.

In Ziffer 7 der geltenden Kleingartenordnung (KGO) des SLK sind sehr detaillierte Regelungen (auch) bezüglich der Errichtung von Gartenlauben enthalten. Aus vielerlei Gründen ist es überlegenswert, wie im bundesweiten Vergleich anzutreffen, auf Verbandsebene eine „Muster-Bauordnung“ zu erarbeiten, die den KGV helfen würde, eigene, den territorialen Gegebenheiten entsprechende, Bauordnungen zu erarbeiten und von der Mitgliederversammlung beschließen zu lassen. 

Dem bauwilligen Pächter obliegt die Pflicht, sich vor Antragstellung – und ggf. auch während des Bauablaufs – an den Vorstand oder dessen Beauftragte zu wenden, um sich (Rechts-) Klarheit über die von ihm zu befolgenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zu verschaffen.

Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist dem Vorstand anzuzeigen! Ihm ist zur Realisierung seiner Verantwortung, die Einhaltung der erteilten Erlaubnis und der gesetzlichen Bestimmungen durch den Pächter zu überprüfen, der Zugang zum Kleingarten und zur errichteten Laube zu gewähren. Auch das könnte in den Bauordnungen der KGV konkret festgelegt werden.

Im Weiteren sollen zwei wichtige Grundsätze der Errichtung/Aufstellung von Lauben herausgestellt werden:

Erstens: Es sind nur Lauben mit einer Grundfläche von höchstens 24 m²einschließlich überdachten Freisitz – zulässig. Der KGV kann unter Befolgung kommunaler Regelungen oder unter Berücksichtigung der Größe des Kleingartens eine kleinere zulässige Größe der Laube als 24 m² – einschließlich überdachten Freisitz – bestimmen!

Wurde vom scheidenden Pächter eine bestandsgeschützte „übergroße“ Laube abgerissen, dann darf durch den Folgepächter eine solche nicht mehr errichtet werden!

Da die Laube ihrer Bestimmung nach zur Lagerung von Gegenständen/Sachen (Garten-/Freizeitgeräten, Sämereien, Dünge-/Pflanzenschutzmitteln, Gartenfrüchten, Arbeitskleidung etc.) ebenso dienen soll, wie als Umkleideraum, als Ort der Verrichtung der Notdurft, einer angemessenen Körperhygiene und einen vorrübergehenden Aufenthalt im Kleingarten ermöglichen soll, folgt, dass nach herrschender Rechtsmeinung in Kleingärten mit einer Laube es unstatthaft ist, zusätzlich weitere Baukörper – wie z. B. Gerätschuppen, Toilettenhäuschen – zu errichten bzw. aufzustellen. Dies auch dann nicht, wenn z.B. die Gartenlaube nur aus einem Raum besteht oder kleiner ist als die nach Gesetzeslage bzw. für die KGA geltenden Festlegungen deren Betreibers.

Ein seitens des Pächters in Erwägung gezogener Umbau der Laube oder ihre Erweiterung auf das zulässige Maß, bedürfen in jedem Fall der vor Baubeginn einzuholenden Erlaubnis des Vorstandes!

Zweitens: Zulässig sind nach Rechtslage Lauben in einfacher Ausführung, die nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum Wohnen geeignet sein und ungeachtet ihrer Beschaffenheit, nicht zum dauerhaften Wohnen, als Wohnsitz oder zu längeren Aufenthalten genutzt werden dürfen. Daraus ergibt sich auch, dass der Kleingarten nicht als Ort der Zustellung von Zeitungen/Zeitschriften, Post- und Paketsendungen genutzt werden darf.

Unzulässig ist auch eine Unterkellerung oder Teilunterkellerung der Laube. Der Bau einer/s abdeckbaren nicht begehbaren Grube/Erdloches zur Aufbewahrung von Gartenfrüchten, Lebensmitteln und Getränken richtet sich nach den Regelungen in der KGO des KGV. Sind keine diesbezüglichen Regelungen enthalten, dann hat sich der Pächter die Erlaubnis beim Vorstand einzuholen.

Unzulässig sind ebenso u.a. auch die Errichtung von Feuerstätten (Öfen/Kaminen), der Einbau und die Nutzung von Geschirrspülern und Waschmaschinen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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