Was geschieht mit einem Kleingärtnerverein ohne Vorstand

§ Sie fragen – wir antworten

Bei der Vorbereitung zur Wahl eines neuen Vorstandes zeigte sich, dass kein Mitglied zur Übernahme eines Vorstandsamtes bereit ist. Welche Konsequenzen hat ein fehlender Vorstand für Kleingärtnerverein (KGV), Mitglieder und Pächter ?

Die Gewährleistung des Fortbestandes und der Entwicklung des KGV ist eine Seite der Verantwortung aller (!) Mitglieder. Die andere: Der KGV ist ohne Vorstand handlungsunfähig, folglich tragen alle Mitglieder des KGV die Verantwortung, dass ihr KGV weiterhin durch einen Vorstand geführt und vertreten wird.

Bis auf Ausnahmefälle ist der KGV Pächter fremden Grund und Bodens. Einerseits nutzt der KGV selbst Flächen der Pachtsache zu Gemeinschaftszwecken, anderseits verpachtet er Teilflächen zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung an seine Mitglieder. Ohne KGV und ohne seine Organe, dies sei in aller Deutlichkeit gesagt, gibt es keinen gesicherten Fortbestand der Kleingartenanlage (KGA) und keine durch das BKleingG geschützten und geförderten Pachtverhältnisse über Kleingärten mit einer sozial orientierten Pacht. Als Betreiber einer KGA befindet sich der KGV zugleich in vielerlei Rechtsbeziehungen mit Dritten, z.B. mit den Lieferanten von Wasser und Strom zur Versorgung der Kleingartenanlage.

 Um die geschilderte Rechtsstellung und die damit verbundenen vielseitigen Rechtsbeziehungen ausüben zu können, muss (!) der KGV einen Vorstand haben (§ 26 Abs. 1  BGB). Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des KGV, ihm obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des KGV. In die Kompetenz des Vorstandes fällt zugleich die Geschäftsführung lt. § 27 Abs. 3 BGB. Das heißt, die Erfüllung all jener Pflichten, die sich für ihn aus Gesetz, Vereinssatzung, Beschlüssen der Mitgliederversammlung, seiner Mitgliedschaft im SLK usw. ergeben. Das betrifft z.B. den Abschluss und die Kündigung von Verträgen, die gerichtliche Durchsetzung von Verbindlichkeiten der Vereinsmitglieder und Pächter.

Der Vorstand wird wegen seiner rechtlichen Stellung nicht zu Unrecht als Lebensnerv des KGV oder als dessen Existenzgrundlage bezeichnet. Dieser vom Gesetzgeber geforderte Vorstand ist nicht zu verwechseln mit dem in den KGV vielfach anzutreffenden „Erweiterten Vorstand“, der vom Gesetzgeber nicht gefordert ist. Er basiert auf Regelungen in den Vereinssatzungen. Dessen Nicht- oder Unterbesetzung löst für den KGV keine negativen Rechtsfolgen aus. Anders verhält es sich mit dem Vorstand, wie dargelegt, der als gesetzlicher Vertreter des KGV auftritt.

 Kommt es im Zusammenhang, wie hier gefragt, mit dem Ablauf der Amtsperiode zu dem Umstand, dass die in der Vereinssatzung bestimmten Vorstandsämter für einen Vorstand i.S. § 26 Abs. 1 BGB wegen mangelnder Bereitschaft der Vereinsmitglieder in der Wahlversammlung nicht besetzt werden können und die Amtszeit des amtierenden Vorstandes nach den Satzungsregelungen endet (oder bereits beendet ist), hat der KGV keinen gesetzlichen Vertreter und ist nicht handlungsfähig! Das bezieht sich auch auf das Betreiben der KGA und die Kleingartenpachtverhältnisse. 

Würde nach realistischer Einschätzung der aktuellen Sachlage die sofortige Einberufung einer weiteren (außerordentlichen) Mitgliederversammlung erwartungsgemäß zu keinem anderem Ergebnis hinsichtlich der Besetzung der Vorstandsämter führen, stellt sich mit aller Konsequenz die Frage nach der Selbstauflösung des KGV nach § 41 BGB oder der unverzüglichen (!) Beantragung der Notbestellung eines Vorstandes beim Amtsgericht (Vereinsregister). 

 Nach dem Willen des Gesetzgebers muss für einen derartigen Antrag ein dringender Fall vorliegen (§ 29 BGB).  Er liegt dann vor, wenn nach gründlicher Prüfung der Inhalte der Vereinssatzung eindeutig ist, dass der Verein keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat und demzufolge nach außen nicht mehr vertreten ist bzw. vertreten werden kann. Hierbei sollte nicht übersehen werden, dass die Tätigkeit des Notvorstandes nur vorübergehenden Charakter trägt und die Kosten für sein Tätigwerden und für andere notwendige rechtlichen Aktivitäten die letztlich zur Auflösung/Liquidation des KGV führen, von den Mitgliedern des KGV selbst zu tragen sind. 

Kommt es auch in der Amtszeit des Notvorstandes zu keiner Neuwahl eines Vorstandes, dann  werden die Maßnahmen zur Auflösung/Liquidation des Vereins und die Abwicklung seines Vermögens eingeleitet. Werden durch den SLK und seine Mitgliedervereine keine Lösungen zum Fortbestand der KGA und zur Weiterführung der Kleingartenpachtverhältnisse gefunden, muss der Pächter damit rechen, dass er aufgefordert wird, die Pachtsache entschädigungslos (!) und auf eigene Kosten (!) von seinem Eigentum an Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen, Inventar u.ä zu befreien und den Grund und Boden in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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