Vorstandstätigkeit im Kleingärtnerverein

§ Sie fragen – wir antworten

Bei den bevorstehenden Vorstandswahlen zeichnen sich Probleme bei der Besetzung der Vorstandsämter ab. Daher die Frage: Wie viele Mitglieder sollte der Vorstand eines Kleingärtnervereins (KGV) haben?

Vorangestellt: Es ist ein ernstes Problem für die weitere Existenz des KGV und der von ihm betriebenen Kleingartenanlage (KGA), wenn es an der Bereitschaft der Mitglieder zur Übernahme und Ausübung eines Vorstandsamtes mangelt. Dies ist nicht nur eine Frage im Zusammenhang mit erforderlichen Vorstandswahlen nach Ablauf deren Amtsperiode.

Ein solches Erfordernis kann sich bei Tod, schwerer Erkrankung, Amtsniederlegung von Vorstandsmitgliedern zu jedem Zeitpunkt ergeben. Der Vorstand wird wegen seiner rechtlichen Stellung nicht zu Unrecht als Lebensnerv des KGV oder als dessen Existenzgrundlage bezeichnet (siehe zur Problematik die Beiträge im LGF Ausgabe 07 und 09/2011).

Der Gesetzgeber fordert mit § 26 BGB: „Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters“. In die Kompetenz des Vorstandes fällt zugleich die Geschäftsführung lt. § 27 Abs. 3 BGB. Das heißt, die Erfüllung all jener Pflichten, die sich für ihn aus Gesetz, Vereinssatzung, Beschlüssen der Mitgliederversammlung, seiner Mitgliedschaft im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) bzw. dem Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. (KVL) ergeben. Das betrifft z.B. den Abschluss und die Kündigung von Verträgen, die gerichtliche Durchsetzung von Verbindlichkeiten der Vereinsmitglieder und Pächter. Hierbei sind jedoch die rechtliche Stellung des KGV und sich daraus ergebender Zuständigkeiten und Kompetenzen zu beachten. Hat der KGV die Stellung einer selbstständigen juristischen und wirtschaftlichen Person und als solche als Betreiber und Verwalter der KGA und Verpächter von Kleingärten – wie es bei der KGV des SLK der Fall ist – oder in der rechtlichen Stellung eines Verwalters mit klar umrissenen Rechten und Pflichten auf.

Der Gesetzgeber überlässt es den Vereinen – folglich auch den KGV – die Entscheidung, ob sie sich eines Ein-Personen- (eingliedrigen-, einköpfigen-) Vorstandes oder eines Mehr-Personen- (mehrgliedrigen-, mehrköpfigen-) Vorstandes bedienen. Allgemein wird die Position vertreten, dass ein Vorstand mit fünf Mitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer) für die Erledigung von Vereinsaufgaben zweckmäßig, aber auch ausreichend ist. Entscheidend ist, dass in der Vereinssatzung die personelle Stärke des geschäftsführenden (!) Vorstandes (verschiedentlich auch als Vertretungsvorstand bezeichnet) und nicht in einem Zug mit anderen im Verein vorgesehenen Vorständen (wie erweiterter Vorstand) geregelt wird.

Gegen einen Ein-Personen-Vorstand, bestehend lediglich aus dem Vorsitzenden des KGV, bestehen in der Praxis berechtigt ernst zu nehmende Einwände. Die Einwände beziehen sich vorrangig auf die Problematik der bei einem Ein-Personen-Vorstand ausbleibenden kollektiven Analyse und Bewertung der Sach- und Rechtslage, einer kollektiven Entscheidung in Entscheidungssituationen und letztlich der Art und Weise der Umsetzung rechtlicher Regelungen und von Vereinsbeschlüssen.

Nicht zu übersehen ist auch die mögliche Störanfälligkeit der Handlungsfähigkeit des Vorstandes z.B. bei (längerer) Abwesenheit oder (schwerer) Erkrankung des Vorsitzenden.

Insofern ist der Ein-Personen-Vorstand auch ein ungeeignetes Instrument, die Handlungsfähigkeit des KGV zu sichern, wenn u.a. im Verlauf der Amtstätigkeit des gewählten Mehr-Personen-Vorstandes eine notwendige Wiederbesetzung von Vorstandsämtern scheitert und das Problem – Vorhandensein eines Vorstandes – mittels eines Ein-Personen-Vorstandes gelöst werden soll. Ohnehin müssen in einer derartigen Situation die Festlegungen in der Vereinssatzung geprüft und ggf. durch die Mitgliederversammlung – vor (!) der Handhabung geändert werden.

In den KGV des SLK hat sich die Grundposition – unabhängig von der Anzahl ihrer Mitglieder – die Etablierung eines Mehr-Personen-Vorstandes (als geschäftsführender Vorstand) mit vier Vorstandsmitgliedern durchgesetzt und die neu zu besetzenden Vorstandsämter werden in der Vereinssatzung namentlich benannt (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer). Zunehmend wird auch der Gartenfachberater in der Vereinssatzung als weiteres Mitglied des Vorstandes vorgesehen und nicht als Beauftragter oder Beisitzer in den Vorstand berufen.

Doch was versteht man unter einem großen bzw. kleinem KGV? In Leipzigs beiden Kleingärtnerverbänden – Stadtverband Leipzig der Kleingärtner (SLK) und Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen (KVL) –  gibt es eine beachtliche “Streubreite” hinsichtlich der Anzahl der Parzellen:

  • SLK:  KGV “An der Dammstraße”  822  /  KGV “Zur Schlippe”       10
  • KVL:  KGV “Lindenthal West”        459  /  KGV “Sandgrubenidyll”  10

Rechtlich gibt es keine Bedenken, sich in relativ „kleinen“ Vereinen auf einen Zwei-Personen-Vorstand zu beschränken (z.B. Vorsitzender, Stellvertreter bzw. 2. Vorsitzender) und die Satzung des Vereins entsprechend auszugestalten.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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