Vorbereitung und Durchführung einer Wahlversammlung

§ Sie fragen – wir antworten

Was ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes zu beachten?

Alle Aktivitäten haben sich am Gesetz (BGB) und der gültigen Vereinssatzung zu orientieren. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Problematik der Vorstandswahlen aus heutiger Sicht in den Satzungen unzureichend ausgestaltet ist. Gemeint ist die Wahl des Vorstandes, der den KGV gerichtlich und außergerichtlich vertritt und die Geschäftsführung ausübt. Nicht so selten gibt es daher differenzierte (rechtliche) Wertungen durch Vereinsmitglieder hinsichtlich der Durchführung und des Ausgangs des Wahlaktes. Aus den Satzungen der KGV innerhalb des SLK ergibt sich regelmäßig die Zuständigkeit der Vorstände für die Einladung zur sowie für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung (MV), so auch der MV zur Wahl eines neuen Vorstandes. Satzungsverstöße oder ungerechtfertigt “schöpferisches Handeln” können dazu führen, dass die von der MV gefassten Beschlüsse unwirksam sind bzw. durch ein von Vereinsmitgliedern angerufenes Gericht für unwirksam erklärt werden.

Da die Amtszeit des Vorstandes laut Satzung überwiegend zeitlich begrenzt ist und Satzungen selten vorsehen, dass der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt, liegt es in der Verantwortung des Vorstandes, frühzeitig zur “Wahlversammlung” einzuladen, um sicher zu stellen, dass bis zum Ablauf der Amtszeit ein neuer Vorstand durch die MV gewählt wird. Die Einladung zur MV hat sich konsequent an der Satzung zu orientieren. Aus der Einladung muss eindeutig hervorgehen, dass die Wahl des Vorstandes vorgesehen ist. Es ist sinnvoll, in der Einladung auf die lt. Satzung zu besetzenden Vorstandsämter und die gewonnenen Kandidaten zu verweisen, deren Einverständnis für die Übernahme eines zu besetzenden Vorstandsamtes vorliegt. Da in den KGV des SLK dem Mehrpersonenvorstand richtigerweise der Vorzug gegeben wird, handelt es sich um das Amt des Vorsitzenden des KGV, des Stellvertreters, Schatzmeisters/Kassierers, Schriftführers/Protokollführers. In vielen KGV wird zunehmend der Gartenfachberater in den Vorstand integriert. Bei der Wahl des Versammlungsortes ist darauf zu achten, dass er, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, am Ort des Vereinssitzes, für die Durchführung der Versammlung geeignet, angemessen ausgestaltet, für alle Mitglieder in einem erträglichen Maß erreichbar ist und in dem alle Mitglieder des KGV Platz finden. Es ist eine qualifizierte Versammlungsleitung zu sichern und eine lückenlose Protokollierung des Verlaufs der MV zu gewährleisten, damit im Streitfall Diskussionsinhalte, Abstimmungsverhalten usw. mit einem hohen Wahrheitsgehalt widergespiegelt werden und die MV nachvollziehbar wird. Es ist die herrschende Auffassung der im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner organisierten KGV, und sie entspricht herrschender Rechtsmeinung und -sprechung, dass die Kandidaten einzeln in das jeweils zu besetzende Vorstandsamt durch die MV zu wählen sind. Daraus folgt auch aus demokratischen Überlegungen, dass Wahlverfahren eine Absage erteilt wird, wonach die MV lediglich die Gesamtzahl der lt. Satzung für den Vorstand notwendigen Vereinsmitglieder wählt, der konstituierenden Vorstandssitzung jedoch die Besetzung der Ämter überlässt. Der aus dem Amt scheidende Vorstand ist verpflichtet, alle Vereins- und Geschäftsunterlagen, die er zu einem früheren Zeitpunkt, das heißt bei seinem Amtsantritt übernommen bzw. in seiner Amtszeit angefertigt bzw. komplettiert hat, vollständig an den neu gewählten Vorstand zu übergeben. Er hat auch den neu gewählten Vorstand in unerledigte Vereinsangelegenheiten bzw. in den Stand der Erledigung und andere wichtige Vorgänge einzuweisen.Der neu gewählte Vorstand ist aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verantwortlich dafür, dass er (möglichst) innerhalb eines kurzen Zeitraumes unter den geforderten Bedingungen die für den KGV eingetretene Änderung durch die Wahl eines neuen Vorstandes beim Vereinsregister anzeigt.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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