Vollmachterteilung durch Kleingartenpächter

§ Sie fragen – wir antworten

Da ich ein hohes Lebensalter erreicht habe und alleinstehend bin, möchte ich einen Gartenfreund bevollmächtigen, im Notfall alle erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit meiner Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein und meinem Kleingartenpachtverhältnis zu treffen. Was ist hierbei zu beachten?

Die Bevollmächtigung anderer Personen gewinnt auch in der Praxis der Kleingärtnervereine (KGV) zunehmend an Bedeutung. Obwohl höheres Lebensalter und/oder „angegriffener“ Gesundheitszustand vielfach der Auslöser für eine Vollmachterteilung sind, ist sie weder an eine Altersgrenze noch an eine Krankheit oder an andere in der Person des Vollmachtgebers liegender Umstände gebunden. Insofern ist auch jeder „jüngere“ und „gesunde“ Gartenfreund berechtigt, einen Angehörigen, Verwandten oder einer anderen Person gem. §166 BGB eine Vollmacht zu erteilen. Es kann, muss sich hierbei auch nicht um künftige Erben handeln.

Die Bevollmächtigung kann sich ausschließlich auf rechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vereinsmitgliedschaft des Vollmachtgebers und seines Kleingartenpachtverhältnisses mit dem KGV beschränken (Spezialvollmacht). Sie kann auch Bestandteil einer sogenannten „Generalvollmacht“ sein. Ist die Bevollmächtigung auf die Rechtsbeziehungen des Vollmachtgebers mit dem KGV begrenzt, muss der Bevollmächtigte auch kein Mitglied des KGV sein.

Einen breiten Raum nehmen die sogenannten „Vorsorgevollmachten“ ein. Der Vollmachtgeber bevollmächtigt vorsorglich für den Fall seiner Abwesenheit / Nichterreichbarkeit, des Eintritts einer Notsituation (zum Beispiel eines Unfalls, einer alters- bzw. krankheitsbedingten Hilfsbedürftigkeit oder der Unfähigkeit, Entscheidungen zu treffen) eine Person, ihn in seinen Rechtsangelegenheiten – hier die Vereinsmitgliedschaft und das Kleingartenpachtverhältnis betreffend – zu vertreten.

Mit der Vollmacht ist der Bevollmächtigte berechtigt, anstelle des Vollmachtgebers zu entscheiden, rechtsverbindliche Absprachen mit dem Vorstand des KGV vorzunehmen und rechtliche Schritte – wie z.B. die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages – auszusprechen.

Der Vollmachtgeber sollte bei der Wahl der Person seines Vertrauens Sorgfalt walten lassen. Dies vor allem dann, wenn die Bevollmächtigung auch den Zugang zum Bankkonto mit entsprechender Verfügungsgewalt zulässt. Anwaltlicher Rat und dessen Unterstützung kann geboten sein!

Dem Vollmachtgeber ist anzuraten, den Inhalt und den Umfang der Bevollmächtigung exakt zu bestimmen. Ebenso, ob die Bevollmächtigung auch nach Eintritt des Todes wirksam bleiben soll. Schon aus diesem Grund ist es empfehlenswert, die Vollmacht schriftlich abzufassen – ggf. auch bei Inanspruchnahme eines Notars.

Es ist ein Ausdruck der Verbundenheit mit dem KGV, wenn eine schriftliche Mitteilung über eine erfolgte Bevollmächtigung von Frau/Herrn … (mit Geburtsdatum und Wohnanschrift) oder eine Kopie der Vollmacht dem Vorstand übergeben wird. Eine derartige Verfahrensweise würde dem Vorstand des KGV seine verantwortungsvolle Arbeit – auch im Interesse der betroffenen Gartenfreunde – sehr erleichtern. Nicht selten (!) ist ein relativ hoher zeitlicher und finanzieller Aufwand seitens des KGV und seines Vorstände von Nöten, um einen Ansprechpartner und Entscheidungsbefugten zu ermitteln.

Die Vorstände der KGV handeln verantwortungsbewusst, wenn sie die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht seitens des Bevollmächtigten bspw. bei einer Kündigung des Kleingartenpachtvertrages verlangen.

Der Vollmachtgeber sollte auch darauf achten, dass eine von ihm zurückgezogene Bevollmächtigung, wozu er jeder Zeit berechtigt ist, dem KGV zur Kenntnis gelangt!

Die Erteilung einer auf das Kleingartenpachtverhältnis bezogenen Vollmacht schafft für den Bevollmächtigten keine Rechte an der Pachtsache. Er tritt auch nicht im Notfall in das Kleingartenpachtverhältnis des KGV mit dem Vollmachtgeber ein.

Auch eine auf Mitgliedschaft im KGV bezogene Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten nicht automatisch zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, sie verschafft ihm auch kein Stimmrecht. Nur wenn in der Vereinssatzung, basierend auf § 40 BGB (Nachgiebige Vor-schriften) diesbezügliche anders lautende Regelungen getroffen sind, treten derartige Rechte für den Bevollmächtigten ein.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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