Verhalten gegenüber Pachtinteressenten

§ Sie fragen – wir antworten

Nicht selten werden wir während unseres Aufenthalts in der Kleingartenanlage von Interessenten an einem freien Kleingarten in unserer unmittelbaren Nähe angesprochen und es werden uns verschiedene Fragen gestellt. Was sollten wir bei einer Auskunftserteilung wissen und beachten?

Der Leerstand einer Vielzahl von Kleingärten (Kg) innerhalb unserer Kleingartenanlage (KGA) erweist sich für die betroffenen Kleingärtnervereine (KGV) – insbesondere in ländlichen Gebieten und Kleinstädten mit relativ vielen KGA – als ein ernstes Problem mit vielfältigen negativen Auswirkungen. So auf das Gesamtbild der KGA und führt auch zu nicht zu verkennenden zusätzlichen – auch finanziellen – Belastungen für den KGV, jedes Vereinsmitglied und jeden Pächter.

Insofern ist das Engagement jedes einzelnen Vereinsmitgliedes und Pächter zur Behebung dieses Zustandes gefragt und sind Grundkenntnisse geboten.

Voraussetzungen für eine Neuverpachtung eines Kg:

Ob ein für den Betrachter „freier Kg“ tatsächlich zur Neuverpachtung zur Verfügung steht, ergibt sich nicht aus dem Eindruck, den er von diesem Kg über den Zaun gewinnt, so. z.B. aus dessen offensichtlicher Nichtbewirtschaftung oder Verwilderung. Auch aus der Tatsache, dass der Pächter schon über einen längeren Zeitraum nicht mehr in seinem Kg gesehen wurde, kann nicht schematisch geschlossen werden, dass der Kg zur Verpachtung zur Verfügung steht. Dafür kann es vielfältige (auch entschuldbare) Gründe geben.

Entscheidend für eine Neuverpachtung ist, dass das Pachtverhältnis über diesen Kg rechtswirksam (in der Regel durch Kündigung seitens einer Vertragspartei) beendet wurde und nach dessen Beendigung auch den rechtliche Anforderungen entsprechende Rückgabe durch den scheidenden Pächter an den Verpächter – den KGV – erfolgte und dieser den Kg vom scheidenden Pächter rechtswirksam zurückgenommen hat.

Liegen diesbezüglich keine oder keine ausreichenden Kenntnisse vor, sollte auf die Kontaktaufnahme zum Vorstand verwiesen (!) und auf letztlich verwirrende Erklärungen verzichtet werden.

Kein Zutritt zu einem Kg:

Handelt es sich bei dem vermeintlich „freien Kg“ um Ihren Nachbargarten, dann unterlassen Sie es, diesen mit dem Interessenten zum Zwecke der Besichtigung „verborgener Winkel“ oder gar von Baulichkeiten zu betreten! Das könnte auch in anderen Situationen, wenn nicht das Einverständnis des Nachbarn vorliegt oder durch das Recht gewährte Rechtfertigungsgründe vorliegen, zu negativen Rechtsfolgen (u.a. Hausfriedensbruch) für Sie und den Pachtinteressenten führen.

Voraussetzungen für die Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses:

Voraussetzung für den Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages (KleingPV) ist die Mitgliedschaft in dem KGV, der der Betreiber der KGA und der Verpächter von Einzelgärten in dieser KGA ist.

Rechtswirksame KleingPV über einen Kg kommen nur zustande, wenn ein Pachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem Pachtinteressenten abgeschlossen wird. Daraus folgt auch, dass die durch den scheidungswilligen Pächter vertragswidrig (!) gestattete Nutzung des Kg durch einen Pachtinteressenten oder der Erwerb dessen Eigentums durch den Pachtinteressenten (sei es durch Schenkung oder Kauf) den Verpächter in keiner Weise zum Abschluss eines KleingPV verpflichtet!

Insofern steht bei finanziellen Streitigkeiten zwischen dem scheidungswilligen Pächter als Verkäufer und dem Pachtinteressenten als Käufer genannter Sachen hinsichtlich der Rückerstattung von gezahlten Geldbeträgen und ggf. Schadensersatzforderungen, z.B. aus einer getätigten Anschaffung von Gartengeräten, der KGV in keiner Pflicht! Die Beilegung diesbezüglicher Streitigkeiten ist ausschließlich Angelegenheit des genannten Personenkreises und außergerichtlich oder gerichtlich zu erledigen.

Muss der Pachtinteressent alle im Kg befindliche Sachen übernehmen?

Zur Beseitigung bzw. Entfernung von Sachen (Baulichkeiten, Anlagen/Einrichtungen, Anpflanzungen, Inventar u.ä.) im Kg, die für die kleingärtnerische Nutzung nach Gesetzes- und/oder Vertragslage unzulässig oder unbrauchbar oder vom Pachtinteressenten unerwünscht sind, ist der scheidende Pächter verpflichtet. Der Pachtinteressent sollte daher vor Vertragsabschluss vom Verpächter diesbezügliche Erklärungen und Zusicherungen zur weiteren Verfahrensweise und dem vorgesehenen Übergabezustand des Kg im Interesse der Rechtsklarheit bei Vertragsabschluss und möglicher späterer Rechtsstreitigkeiten verlangen.

Hierbei sollte er einerseits sein Entfernungsverlangen vor Übergabe der Pachtsache an ihn über aus seiner Sicht bzw. aus seinem Kenntnisstand unzulässige Sachen (wie z.B. vorhandene Wald- oder Parkbäume) konkret ansprechen. Andererseits muss er darauf vertrauen dürfen, dass ihm der Verpächter über unzulässige Sachen auf der Pachtsache ebenso informiert, wie über diesbezügliche Maßnahmen zu deren Beseitigung bis zur Übergabe der Pachtsache.

Das schließt im Einzelfall jedoch nicht aus, dass im Ergebnis der Vorgespräche zwischen dem scheidungswilligen Pächter und dem Pachtinteressenten bzw. zwischen Verpächter und dem Pachtinteressenten, sich dieser vor oder bei Vertragsabschluss, freiwillig zur Beseitigung dieser Sachen innerhalb einer vom Verpächter gesetzten Frist verpflichtet. Das unter Berücksichtigung der in der Person des scheidenden Pächters liegender Umstände (Alter, Gesundheitszustand, zwischenzeitlich erfolgter Wohnungswechsel u.ä.).

Solche Vereinbarungen sollten immer schriftlich (!) abgeschlossen werden, jede Vertragspartei eine Kopie erhalten und das Original ist der Handakte des Vorstandes zum vakanten Kg beizufügen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

Print Friendly, PDF & Email

Weitere interessante Beiträge

blank

Teilnahme an der Mitgliederversammlung

§ Sie fragen – wir antworten Besteht für mich als Vereinsmitglied ein Recht oder die Pflicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung? Vorbemerkung: Die Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein (KGV) nur aus dem…
blank

Kleingartenpachtverhältnisse mit Senioren

§ Sie fragen – wir antworten Ich bin im höheren Lebensalter, leide nunmehr alleinstehend. Der Bedarf an Gartenfrüchten ist daher sehr begrenzt. Der Kleingartenpachtvertrag läuft auf meinen Namen. Den Garten…
blank

Erteilung Hausverbot  

§ Sie fragen – wir antworten Was hat der Vorstand des Kleingärtnervereins bei der Erteilung eines Hausverbots zu beachten? Das Gebot der Wahrung des Hausfriedens in der Kleingartenanlage (KGA) hat…
blank

Außerordentliche Mitgliederversammlung   

§ Sie fragen – wir antworten Ein nicht geringer Teil der Mitglieder unseres Kleingärtnervereins erachtet es für notwendig, nicht erst bis zur turnusmäßigen Mitgliederversammlung mit der Lösung anstehender ernsthafter Vereinsprobleme…
blank

Notvorstand

§ Sie fragen – wir antworten In welcher Situation ist die Bestellung eines Notvorstandes geboten und möglich? Vorbemerkung: Es ist anzutreffenden Positionen zu widersprechen, wonach die Rechtsfähigkeit des Kleingärtnervereins (KGV)…