Unbekleidet im Kleingarten

§ Sie fragen – wir antworten

Ist es statthaft, sich im Kleingarten völlig nackt oder als Frau „oben ohne“ zu bewegen, Gartenarbeiten zu verrichten oder einfach nur so ein Sonnenbad zu nehmen?

Wir haben kein Verlangen danach, auch im Interesse unserer Kinder lehnen wir einen solchen Auftritt ab.

Fakt ist: Im Verlaufe des Lebens einer auch unter den Gartenfreunden noch anzutreffenden Generation hat sich die „Konfrontation“ in Film, Fernsehen und in der Presse mit teilweise oder völlig nackten Menschen, die tiefe Einblicke gewährende Mode u.a.m. ebenso stark verändert wie die Hemmschwellen, das Schamgefühl der einen und die Reaktionen der anderen Menschen auf diese sich veränderte gesellschaftliche Realität.

Nackt wandern, nackt Rad- bzw. Autofahren, nackt baden, nackt demonstrieren zur Verfolgung bestimmter Ziele sind Erscheinungsformen dieser sich verändernden Realität. Ganz unabhängig davon, wie der einzelne dazu steht und welche Reaktionen – auch rechtliche Sanktionen – es im Einzelfall auslöst.

Dem einen sind die einschlägigen deutschen Gesetze, um dem Einhalt zu gebieten und die Rechtsanwendung im Vergleich zu anderen Staaten zu liberal, die anderen sind zufrieden oder stehen dem Erscheinungsbild gleichgültig gegenüber.

Bei seinem Aufenthalt im Kleingarten sollte man nie vergessen, dass nicht nur Nachbarn das Verhalten anderer Gartenfreunde mehr oder weniger aufmerksam beobachten und ggf. kritisch bewerten, sondern auch auf Grund der Öffentlichkeit der Kleingartenanlage (KGA) und der gebotenen Einsehbarkeit der Kleingärten das Geschehen in diesen auch von Besuchern und Passanten wahrgenommen und bewertet wird. Die einen nehmen dies und jenes schmunzelnd hin, die anderen sind empört – und dies oft nicht grundlos, vor allem dann, wenn damit sexuelle Handlungen verbunden sind oder provoziert werden. Dem Einwand, dass es sich hierbei um einen Generationskonflikt, um überholte Moralauffassungen, Spitzfindigkeiten bei diesem oder jenen im Hinblick auf eine Belästigung u.ä. handelt, ist in dieser Allgemeinheit zu widersprechen.

Tatsache ist auch: Die veränderte Realität spiegelt sich in dieser oder jener Erscheinungsform auch in Verhaltensweisen im Kleingarten wider.

Im Unterschied zum Verhalten in einer Wohnung, einer nicht einsehbaren Terrasse oder eines Balkons sind der Freizügigkeit bei der Entscheidung über Art und Weise Bekleidung oder hinsichtlich ihres teilweisen oder völligen Verzichts, begleitet von erotischen „Körperposen“ sind während des Aufenthalts im Kleingarten Grenzen zu setzen. Hierzu bedarf es weder eines FKK- Verbots noch einer „Kleiderordnung“ in den Vereinsvorschriften. In der Fachliteratur zu der Problematik ästhetischer Belästigung lediglich auszuführen „gegen Freikörperkultur des Nachbarn kann nicht vorgegangen werden“ , wird ihrer „Brisanz“ nicht gerecht und ist in dieser Absolutheit auch unrichtig.

Der Natur- und Gartenfreund hat sich freiwillig zu einer Form seiner Freizeitgestaltung in einem vom Alter, moralisch-ethischen Wertemaßstäben, Schamgefühls usw. sehr differenziert zusammengesetzten Gemeinschaft entschieden, das sich auch in ihrem Verhalten im Kleingarten – und was nicht nur auf die Wahl der Bekleidung oder ihres Weglassens zu begrenzen ist – offenbart.

Und entschieden hat er sich zugleich zu einer Form der Freizeitgestaltung, die auf einem relativ engen und nicht nur gegenseitig einsehbaren Raum ausgeübt wird. Das verlangt wechselseitige Achtung und Rücksichtnahme und in dieser oder jenen Situation auch Toleranz.

Nichts anderes ergibt sich als Vertragspflicht aus dem nach dem 03.10.1990 in den im SLK organisierten KGV zur Anwendung kommenden Kleingartenpachtvertrag (§ 8 Ziff. 14) und der dazu gehörigen Kleingartenordnung (Ziffern 2.2.1. und 9.1.): „Der Pächter hat sich in der Kleingärtnergemeinschaft, in seinen Beziehungen … zu den Nachbarn so zu verhalten, dass Streitigkeiten vermieden und vorhandene Konflikte, die den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft stören, beigelegt werden.“ / „Oberster Grundsatz für das Verhalten in der KGA ist die Verpflichtung zur gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme.“/ „Neben der Erholung durch die Gartenarbeit sind alle den Erhalt und die Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Kräfte dienenden Handlungen statthaft, sofern sie nicht … geeignet sind, Belästigungen … für andere Personen hervorzurufen.“

Weil Nachbarn oder andere Personen sich durch zu viel Nacktheit belästigt oder beleidigt fühlen können, ist nachbarschaftliche Achtung und Rücksichtnahme geboten. Sie sollte sich in allererster Linie darin zeigen, dass z.B. das gewünschte Sonnenbad, die Wasserdusche bei völlig nacktem Köper bzw. bei Frauen mit freiem Oberkörper in dem Bereich des Kleigartens genommen wird, der durch ausreichenden Sichtschutz den Einblick für Dritte unmöglich macht.

Das Verrichten von Gartenarbeiten, das Präsentieren des Körpers in einsehbaren  Gartenbereichen im charakterisierten Zustand ist im Interesse des Friedens mit dem Nachbarn und ggf. darüber hinaus (Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft/Vereinsfrieden) zu unterlassen. Nachbarschaftliche Streitigkeiten haben oft negative Auswirkungen auf Dauer und nehmen vielen Gartenfreunden die Freude am Aufenthalt im Kleingarten.

Inwiefern eine Anzeige wegen einer vermeintlichen Ordnungswidrigkeit (OWiG § 118 Belästigung der Allgemeinheit) oder einer vermeintlichen Straftat (StGB § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses) zur tatsächlichen staatlichen Reaktionen führen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls und den vorliegenden Beweisen ab.                                                             

Die von der Konfrontation betroffenen Nachbarn können ungeachtet dieser Vorgehensweisen mit einer Zivilklage auf Unterlassen vorgehen. Das klärende Gespräch mit dem Nachbar sollte zunächst einmal geführt werden.

Ungeachtet der aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten, für den/die Betroffene(n) kann auch der KGV über seinen Vorstand bei Störung des Vereinsfriedens bzw. des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft die rechtlichen Möglichkeiten – einschließlich derer, die sich aus dem Kleingartenpachtverhältnis ergeben, zur Anwendung bringen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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