Über den Gartenzaun gefragt: Wie gestalte ich meine Parzelle nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG)?

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Hallo, hier ist wieder der „Garten-Olaf“.

Wie gestalte ich meine Parzelle, um dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) Genüge zu tun?

Immer wieder gibt es Verdruss bei Gartenbegehungen, weil Verstöße zu den Richtlinien des BKleingG festzustellen sind. Häufig stellt sich der angesprochene Kleingärtner danach stur und meint, dass er es so machen will, wie er denkt. Zu kurz gedacht bei eingehender Betrachtung.

Jede Gartenfreundin und jeder Gartenfreund wird durch die Medien mittlerweile vernommen haben, dass die Einwohnerzahlen von Leipzig rasant steigen. 2020 dürften es 600.000 sein. Nicht nur neuer Wohnraum, auch Kindergärten, Schulen etc. werden benötigt. Und dafür werden Grundstücke händeringend gesucht, denn flächenmäßig dehnt sich Leipzig (derzeit) nicht aus.

Nicht nur private Grundstücksbesitzer liebäugeln mit noch „unbebauten“ Flächen, die wesentlich lukrativer zu vermarkten sind. Bodenspekulanten sind keine Erfindung der Gegenwart. Schon die Kleingärtner vor 100 Jahren standen vor der gleichen Tatsache. Dies kann man den Chroniken unserer Vorfahren entnehmen.

Gewieften privaten Bodeneigentümern ist das BKleingG nicht unbekannt! Intensiv werden diese den Gesetzestext analysiert haben und nicht nur auf den Begriff der kleingärtnerischen Nutzung gestoßen sein (BKleingG § 1). An dieser Stelle müsste der Kleingärtner hellhörig werden, denn die ihm als Pächter per Einzelpachtvertrag überlassene Parzelle ist ursächlich zu diesem Zweck bestimmt und nicht nur als Erholungsoase!

An dieser Stelle hilft ein Blick in die Kleingartenordnung (KGO) des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner (SLK) weiter, die jeder Neupächter bzw. jede Neupächterin von ihrem Vorstand mit dem Pachtvertrag erhalten hat. In dieser sind Grundsätze zu Gestaltung der Parzelle nachzulesen.

Dabei ist jeder Pächter gut beraten, wenn er sich an der “Drei-Drittel-Regelung” orientiert. Das heißt z.B. bei einer 300 m² umfassenden Parzelle müssen mindestens 100 m² für den Anbau von Obst und Gemüse verwendet werden. Zur Nutzung für Erholungszwecke stehen 100 m² zur Verfügung. Darin enthalten ist die Fläche der Laube mit bis zu 24 m² inklusive überdachtem Freisitz sowie Terrassen und Rasenflächen. Hierunter zählt auch ein Badebecken (siehe KGO 6.3.), das, bevor es aufgestellt wird, vom Vorstand des KGV genehmigt werden muss. Weitere 100 m² können als Ziergarten gestaltet werden.

Für den Obstanbau empfehle ich niedrigstämmige Obstbäume. Weiterhin Beerensträucher, wie Himbeere und Brombeere. Die Palette der Gemüsesorten reicht von Möhre, über Radieschen, Gurke, Tomate, Kürbis bis Brokkoli, Artischocke, Zwiebeln und Salate. Da hat so ein jeder seine Vorlieben. Auch Gewürzgemüse (z.B. Salbei, Thymian) und Erdbeeren finden hier einen Platz.

Im Ziergarten ist Raum für Rank-Gewächse (Biotop für Nützlinge) und vor allem für Nutzpflanzen für die Tierwelt (z.B. Schmetterlingsstrauch). Bei diesen Sträuchern sollte man darauf achten, dass sie ungefüllte Blüten haben, denn dann sind sie für Bienen, Hummeln und Co. attraktiv. Eine Insektenunterkunft für unsere Nützlinge ist auch eine Lösung.

Dies sollten in Kurzform einige Anregungen für die Gestaltung Ihres Gartens sein. Sie können sich in Ihrem Verein mit dem Gartenfachberater in Verbindung setzen und sich im Detail vor Ort beraten lassen. Zündende Ideen und viel Erfolg bei der Umsetzung der theoretischen Denkanstöße in die Praxis.

Das wünscht Ihnen der “Garten-Olaf”

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