Störung des Vereinsfriedens und des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft (2)

§ Sie fragen – wir antworten

Partys ohne Ende, Gegröle, Anzüglichkeiten, Handgreiflichkeiten – uns als Nachbarn reicht es. Unter welchen Voraussetzungen muss der Vorstand unseres Vereins eingreifen und welche Möglichkeiten hat er, gegen diese „Gartenfreunde“ vorzugehen? Kann er diesen ein Hausverbot erteilen?

Es ist unstreitig, dass bei relevanten negativen Auswirkungen des Fehlverhaltens eines oder mehrerer Gartenfreunde auf den Vereinsfrieden/Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft der Vorstand gehalten ist, die Sach- und Rechtslage ernsthaft zu prüfen und kurzfristig eine Entscheidung zu treffen hat! Es ist korrekt, wenn er in seine Überlegungen (zeitnah) ausgesprochene Abmahnungen einbezieht, die in einen inneren Zusammenhang mit dem aktuellen Pflichtverstoß stehen.

Kommt es unumgänglich zur Anwendung von Sanktionen, dann hat er zu gewährleisten, dass sie nicht bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes willkürlich ausgesprochen werden und bei näherer Betrachtung unverhältnismäßig zu Art und Schwere der begangenen Pflichtverletzung(en) stehen. Dies zu beachten ist auch wichtig, weil von der Vorgehensweise und der getroffenen Entscheidung in der Sache auch präventive, d.h. vorbeugende Wirkungen auf andere Gartenfreunde ausgehen sollen. Sie sollen sich möglicher Konsequenzen ihres teils grenzwertigen Verhaltens bewusst werden.

Als rechtliche Möglichkeiten gegen die Störung des Vereinsfriedens/Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft einzuschreiten, stehen dem KGV gegenüber einem Vereinsmitglied die in der Vereinssatzung (!) vorgesehen Vereinsstrafen und gegenüber dem Kleingartenpächter die sich aus dem BKleingG ergebenden Sanktionen zur Verfügung. Unberührt hiervon bleiben Vorstandsaussprachen, rechtliche Hinweise u.ä.

Bei einer schwerwiegenden Störung des Vereinsfriedens stellt sich berechtigt die Frage nach dem Ausschluss aus dem Verein bzw. der Streichung als Vereinsmitglied sowie die fristlose Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses.

Die sich aus der an anderer Stelle bereits genannten Mustersatzung des SLK (siehe § 6 Abs. 3) ergebenden Ausschlussgründe, wie körperliche Angriffe und gröbliche Beleidigung des Vorstandes oder deren Beauftragten, Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes oder dessen Beauftragten im Wiederholungsfall, die Nichteinhaltung des Kleingartenpachtvertrages und der Kleingartenordnung, sowie von Ordnungen und Beschlüssen des Vereins, ehrloses oder unsittliches Verhalten, das zur Störung des Vereinsfriedens und des Friedens oder/und der Kleingärtnergemeinschaft geführt hat ,Handlungen, die das Ansehen des KGV in der Öffentlichkeit nachhaltig beeinträchtigen.

Auch bei einer fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages müssen wichtige Gründe im Sinne § 543 Abs.1 BGB vorliegen. Der Gesetzgeber bestimmt in § 8 BKleingG diese ausschließlich. In der Rechtsprechung der Gerichte, in Kommentierungen, Publikationen und Schulungen wird der Erläuterung der Kündigungsvoraussetzung nach § 8 Ziffer 2 BKleingG große Bedeutung beigemessen. Das ist der Komplexität ihrer Regelung geschuldet. Die einzelnen „Tatbestandsmerkmale“ müssen in ihrem inneren Zusammenhang verstanden, geprüft, bewertet und bei ihrer Anwendung begründet werden (können).

Es müssen so schwerwiegende Pflichtverletzungen vorliegen, die insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig (dauerhafter und nicht kurzzeitiger Vertrauensverlust) stören, so dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Ungeachtet der in der Literatur als schwerwiegende Pflichtverletzungen charakterisierte Handlungen (wie z.B. Herbeiführung von Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschäden, schwerer und nachhaltiger Rufschädigung, schwerwiegende Bewirtschaftungsmängel, vertragswidrige Nutzung der Pachtsache, Schwarzbauten u.ä.) sind die in den im SLK organsierten KGV zur Anwendung kommenden Kleingartenpachtvertrag vereinbarten und als schwerwiegende Pflichtverletzungen im S. § 8 Ziffer 2 BKleinG zu wertenden Vertragsverletzungen zu nennen. So die Verweigerung der Erbringung von Gemeinschaftsleistungen bzw. Ersatzstunden, eine in der KGA begangenen Straftat, die Beleidigung von Vorstandsmitgliedern und die Beendigung der Mitgliedschaft im KGV durch Austritt oder Ausschluss (siehe § 5 Abs. 8).

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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