Sind Hochbeete im Kleingarten zulässig?

§ Sie fragen – wir antworten

Sind Hochbeete im Kleingarten (Kg) zulässig und was ist seitens des Betreibers der Kleingartenanlage (KGA) und Verpächter von Kg und des Pächters des KG zu beachten?

Das Lebensalter oder (vorwiegend andauernde) gesundheitliche Probleme ( Augenerkrankungen, Rückenleiden, Gebundenheit an einen Rollstuhl u.a.m.) können es dem Pächter unmöglich machen oder erheblich erschweren, gärtnerische Tätigkeiten in gewohnter Weise, so auch in gebückter Hal-tung, zu verrichten. Die innere Bindung zur Natur und zur Kleingärtnerei „wahrer Gartenfreunde“ führt für ihn zur Suche nach Alternativen der Ausübung der gärtnerischen Tätigkeit und damit auch nach Möglichkeit für den weiteren Aufenthalt im Kg und des weiteren Kontakts zu seinen Gartenfreunden.

Hochbeete sind für die vom Gesetzgeber gebotene kleingärtnerische Nutzung des Kg durch den Pächter (§ 1 Abs.1 BKleingG) in bestimmten Lebenssituationen eine  „echte“ Alternative zum her-kömmlichen Anbau von Gartenfrüchten.

Nicht nur die genannten Motive können dem Begehren, im Kg ein oder mehrere Hochbeete zu errichten bzw. aufzustellen zugrunde liegen. Die Werbung und die Angebote hinsichtlich der Anschaffung von Hochbeeten sind nicht müde.

Nicht zu übersehen, aber Gegenstand eines umfassenden Beitrages zu einem späteren Zeitpunkt, sind die Suche nach Alternativen bezüglich der weiteren Nutzung des Gartenbodens bei erwiesener Bodenbeeinträchtigung durch Umweltbelastungen. Auch in solchen Situationen sind Hochbeete eine Alternative.

Aus rechtlicher Sicht ist zu beachten: Nach der im Freistaat Sachsen geltenden Sächsischen Bauordnung (SächsBO), die in KGA im Wirkungsbereich des SLK wegen ihres Rechtstatus (KGA im Sinne § 1 Abs. 1 BKleingG) zur Anwendung kommt, sind Hochbeete zu den baulichen Anlagen im Sinne § 2 Abs.1 zählen: „Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbunden, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf den Boden ruht …“

Als Anlagen, die (i.S. § 61, Ziff.7, Buchst. e der SchsBO) sind sie verfahrensfreie Vorhaben. Sie bedürfen keiner Genehmigung durch die zuständige Baubehörde.  

An ihre Stelle tritt die unabdingbare (!) Erlaubnis des Vorstandes des KGV in Form einer schriftlichen Zustimmungserklärung, die seitens des Pächters vor (!) Baubeginn einzuholen ist. Für den Pächter ergibt sich diese Vertragspflicht (bis auf Kleingartenpachtverhältnisse, die vor dem 03. Oktober 1990 begründet wurden) sowohl aus dem Kleingartenpachtvertrag als auch aus der für jedes Kleingartenpachtverhältnis verbindlichen KGO (Ziffer 7.1.1.) sowie – wenn vorhanden – der Bauordnung des KGV.

Bei seinen Überlegungen und der Entscheidungsfindung sollte der Pächter beachten, dass er im Verlaufe der Nutzung des Hochbettes/der Hochbeete bei dessen/deren Verfall, Zerstörung oder anderer schädigender Einflüsse durch den Verpächter zu dessen/deren Abriss und Entsorgung verpflichtet werden kann.

Ein solches Verlangen kann auch im Falle der Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch den Verpächter ausgesprochen werden.

Den Vorständen der KGV ist zu empfehlen, in ihrer Kleingartenordnung und, wenn Praxis, in ihrer Bauordnung diesbezügliche Regelungen zu treffen. So sollten bspw. Regelungen enthalten sein,       

– welcher Personenkreis der KG zum Errichten/Aufstellen eines oder mehrerer Hochbeete berechtigt ist     ;

– ob ein oder mehrere Hochbeete im Kg erlaubt sind;                                                                           

– in welchen Abmessungen die Hochbeete errichtet bzw. aufgestellt werden dürfen;                                 

– aus welchen Materialien und in welcher Bauweise Hochbeete bestehen müssen;                             

– ob Aufbauten – wie Folienzelte bzw. –tunnel oder Frühbeete erlaubt sind.

Es sollte die Errichtung der Hochbeete aus Beton, Ziegelsteinen und Metallwänden ebenso untersagt sein wie das Aufstellen auf einer betonierten Bodenplatte und von Eckpfeilern.

Dr. Wolfgang Rößger

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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