Pachtvertrag auch ohne Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein?

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Ist die Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein (KGV) Voraussetzung für den Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages?

Der KGV ist, vereinfacht ausgedrückt, ein auf Dauer freiwilliger Zusammenschluss von Natur- und Gartenfreunden, die das Ziel verfolgen, organisiert eine Kleingartenanlage (KGA) zu betreiben und nach Grundsätzen des BKleingG zu bewirtschaften und kleingärtnerisch zu nutzen. Dazu treten die KGV des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) zugleich als Pächter von Grund und Boden und als Verpächter von Kleingärten auf. Bis auf Ausnahmefälle ist der SLK Generalpächter des fremden Grund und Bodens und Verpächter an die KGV.

Das Betreiben einer KGA stellt an die KGV umfangreiche personelle, finanzielle und organisatorische Anforderungen, die durch die Vereinsmitglieder zu erbringen sind. Gedacht ist z.B. an die Sicherung der Geschäftsführung und der rechtlichen Vertretung des KGV, an Errichtung  und Erhalt notwendiger Gemeinschaftseinrichtungen i.S. § 1 Abs. 1 Zif. 2 BKleingG und an den zu erbringenden Nachweis der kleingärtnerischen  Gemeinnützigkeit des KGV i.S. § 2 BKleingG.

Alle Vereinsmitglieder sind nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Schaffung der Voraussetzungen für den Erhalt, die Verschönerung  und Sicherheit der KGA, eines funktionstüchtigen KGV u.a.m. gleichermaßen zu beteiligen und zu belasten. Unabhängig davon, ob sie als  Vereinsmitglied zugleich Pächter eines Kleingartens sind oder nicht. Die auf dieser Grundposition beruhende Praxis ist eine wesentliche  Voraussetzung für den Vereinsfrieden und den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft. Nur so können die im KGV organisierten Natur- und  Gartenfreunde in ihrer Vereinstätigkeit zum Erhalt und zur Förderung des Kleingartenwesens beitragen und, wie mit § 3, Abs. 1, BKleingG gefordert, zu Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege beitragen und ihren partnerschaftlichen Beitrag gegenüber der Stadt Leipzig erbringen.

Einer Pächter-/Kleingärtnergemeinschaft, die sich aus Vereinsmitgliedern und Nichtmitgliedern des KGV zusammensetzt, wird eine eindeutige Absage erteilt. Eine gesetzliche Pflicht, die zur Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses eine Mitgliedschaft in dem KGV voraussetzt, der als Betreiber der  KGA und Verpächter von Kleingärten auftritt, gibt es nicht. Die Entscheidung liegt bei den Kleingärtnerorganisationen, den KGV und ihrem  Dachverband, dem SLK. Für die KGV des SLK gibt es eine eindeutige Rechtsposition: Die Begründung und (!) die Aufrechterhaltung eines Kleingartenpachtverhältnisses ist  an die Mitgliedschaft im KGV gebunden.

Bereits in den Leitlinien des SLK für das Betreiben der KGA der angeschlossenen KGV vom 22.10.1998 wurde in Ziffer 2.2. (Begründung von  Pachtverhältnissen über Kleingärten) bestimmt: Kleingartenpachtverträge werden nur mit Mitgliedern der KGV abgeschlossen und aufrechterhalten. Wenn auch mit verschiedenen Aussagen zum Ausdruck gebracht, ergibt sich diese Position auch aus den Vereinssatzungen.

Als Form der Ausübung des Rechtes auf freie Vertragsgestaltung sind auch die (freiwilligen) Vereinbarungen der Vertragsparteien in dem in den  KGV des SLK zur Anwendung kommenden Vertragsformular Kleingartenpachtvertrag zu nennen.
So ergibt sich aus § 1, Absatz 1: Voraussetzung für den Abschluss und die Aufrechterhaltung des Kleingartenpachtvertrages ist die Mitgliedschaft des Pächters im Kleingärtnerverein des Verpächters. Mit § 5, Absatz 4, wird ebenfalls freiwillig vereinbart: Der Pächter erkennt an, dass  schwerwiegende Pflichtverletzungen im Sinne § 8, Nr. 2, BKleingG, die den Verpächter zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages ohne  Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen insbesondere … die Beendigung der Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein durch Austritt oder Ausschluss sind.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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