Pachtverhältnis über mehrere Kleingärten (2)

§ Sie fragen – wir antworten

Im vorangegangen Beitrag wurde u.a. der Frage nachgegangen: Wie gestaltet sich bei Pachtverhältnissen über mehrere Kleingärten (Kg) die Pacht und damit im Zusammenhang stehende finanzielle Forderungen.

Gegenstand dieses Beitrags ist die Beantwortung der Fragen: Wie gestaltet sich bei Pachtverhältnissen über mehrere Kg der Mitgliedsbeitrag und mit der Mitgliedschaft im Zusammenhang stehende finanzielle Forderungen und die sich aus der Mitgliedschaft und dem Kleingartenpachtverhältnis ergebende Verpflichtung zu Arbeitsleistungen?

Der durch jedes Vereinsmitglied zu zahlende Mitgliedsbeitrag

Grundsätzlich hat jedes Vereinsmitglied – und dies ganz gleich, ob er sich im Status der Pächtermehrheit oder eines Einzelpächters befindet, (s)einen Beitrag für den Erhalt, die Festigung und die Entwicklung des Kleingärtnervereins (KGV), für die finanzielle Absicherung der Erfüllung aller sich aus dem Vereinszweck für den Vorstand ergebenden Aufgaben zu leisten. Hierzu zählen z.B. notwendige Vereinsversicherungen, Bürobedarf, Aufwendungen für Ehrungen, Fachberatungen sowie für erforderliche und rechtlich vertretbare Rücklagen für die Abdeckung notwendiger Ausgaben bei unvorhergesehenen schädigenden Ereignissen und Verpflichtungen gegenüber Dritten.

Die Grundlage für Inhalt und Umfang der zu durch jedes Vereinsmitglied zu erbringenden Leistungen sind die entsprechenden Satzungsregelungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung (MV / siehe § 4 Abs. 1 der Mustersatzung des SLK).

Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten. Bestandteile des Mitgliedsbeitrages sind einerseits jene finanzielle Forderungen, die die geschilderte Grundlage für die Erfüllung der Vereinsaufgaben betreffen und andererseits die Beitragsanteile, die – berechnet auf die Anzahl der Kg der Kleingartenanlage (KGA) – als Beitrag des KGV als Mitglied in Kleingärtnerorganisationen zu entrichten ist. Daraus folgt, dass bei Pachtverhältnissen über mehrere Kg entsprechende Mehrbelastungen entstehen, aber bei Pächtermehrheit der/die zu leistenden Beitragsanteile für die Mitgliedschaft in anderen Kleingärtnerorganisationen nicht von allen Mitgliedern zu zahlen sind, sondern von dem im Kleingartenpachtvertrag zuerst genannten Pächter.

Die von den Vereinsmitgliedern und Kleingartenpächtern zu leistenden Umlagen und anderen finanziellen Leistungen  

Neben dem Mitgliedsbeitrag gehören auch die benötigten Umlagen zur Abdeckung notwendiger, teils außergewöhnlicher/unvorhergesehener Zahlungsverpflichtungen (wie z.B. die Behebung von Havarien, schadenverursachende Naturereignisse oder Straftaten, die anstehende Erneuerung der Stromversorgungsanlagen).

Jedes Vereinsmitglied ist hierzu auf der Grundlage satzungsgemäßer Beschlüsse verpflichtet (siehe § 4 Abs. 1 der Mustersatzung des SLK).

Diese Pflicht der Vereinsmitglieder ist für die Pächter eines Kg zugleich eine Vertragspflicht. Als solche ist sie in der für jedes Kleingartenpachtverhältnis – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (folglich auch für Verträge, die vor dem 03.10.1990 abgeschlossen wurden) – geltende Rahmenkleingartenordnung (KGO) des SLK ausgestaltet. In Ziffer 3.1. heißt es: „Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen des Kleingärtnervereins durch finanzielle Beiträge (Umlagen) … an Maßnahmen zu beteiligen, die dem Erhalt und der Verschönerung der Kleingartenanlage und damit der Realisierung des Vereinszwecks dienen“.

Die Pflicht der Vereinsmitglieder und Kleingartenpächter zu Gemeinschaftsleistungen (Arbeitsleistungen)

Sie ergibt sich für jedes Vereinsmitglied, soweit die Beschlüsse der MV bei Pächtermehrheit keine speziellen Regelungen vorsehen für alle Vereinsmitglieder unmittelbar aus der Mustersatzung des SLK. In § 4 Abs. 3 heißt es diesbezüglich: „Die Mitglieder sind in jedem Geschäftsjahr zu persönlich zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen verpflichtet, die für das Vereinsleben, für den Erhalt und die Verschönerung der Kleingartenanlage notwendig sind … Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist ein Ersatz zu zahlen. Die Höhe des Ersatzbetrages ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen …“.

Für Kleingartenpächter ergeben sich diesbezügliche Vertragspflichten aus der genannten KGO. In Ziffer 3.1. heißt es dazu: „Der Klengartenpächter verpflichtet sich entsprechend den Beschlüssen des Kleingärtnervereins durch … Gemeinschaftsarbeit (Arbeitsleistungen) an Maßnahmen zu beteiligen, die dem Erhalt und der Verschönerung der Kleingartenanlage und damit der Realisierung der Vereinszwecke dienen“.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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