§ Sie fragen – wir antworten
Für den von mir gekündigten Kleingarten gibt es keinen Pachtinteressenten. Der Vereinsvorstand erwartet von mir den Abschluss eines Nutzungsvertrages. Daran habe ich aus gesundheitlich Gründen kein Interesse. Zu welchen Konsequenzen kann meine ablehnende Haltung führen?
Vorbemerkung: Bei dem in den Kleingärtnervereinen (KGV) im Wirkungsbereich des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) zur Anwendung kommenden “Nutzungsvertrag” handelt es sich um keinen (!) befristeten Kleingartenpachtvertrag, sondern um eine spezifische Vertragsform (Anschlussvertrag) zum befristeten Belassen des Eigentums des scheidenden Pächters auf der Pachtsache. Das bezieht sich vor allen auf die weitere kleingärtnerische Nutzung der gesetzlich zulässigen und geeigneten Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen bei gegenwärtigem Nichtvorhandensein eines Folgepächters. Das mit der Option der Vertragsverlängerung.
Immer dann, wenn bei Vertragsende eines Kleingartenpachtverhältnisses kein Pachtinteressent für den vakanten Kleingarten (Kg) vorhanden ist, kann der KGV als Verpächter oder der scheidende Pächter es für sinnvoll halten, das Belassen der vorhandenen Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen vertraglich zu regeln. Eine Reglung zu treffen, die die Vereinsinteressen ebenso berücksichtigt wie die Interessen des scheidenden Pächters und die des Folgepächters. Für diesen letztlich einen kostengünstigen Erwerb dieser Sachen und ihre sofortige Nutzbarkeit zu sichern.
Ein Vertragsangebot seitens des Vorstandes des KGV wird erst unterbreitet bzw. einem Vertragswillen des scheidenden Pächters wird erst zugestimmt, wenn die im Eigentum des scheidenden Pächters befindlichen Sachen (Baulichkeiten, Anlagen/Einrichtungen und Anpflanzungen) pflichtgemäß einer Wertermittlung unterzogen wurden und in deren Ergebnis der Schluss gezogen werden kann, dass sie, für die weitere kleingärtnerische Nutzung rechtlich zulässig, geeignet und brauchbar sind.
Das vertraglich vereinbarte befristete Belassen des Eigentums ist geknüpft an die Verpflichtung des scheidenden Pächters für den vorgesehenen Nutzungszeitraum im Voraus ein Nutzungsentgelt an den KGV zu entrichten, während der Vertragsdauer die Parzelle in einem gepflegten Zustand zu erhalten, jedoch keine Veränderungen und kleingärtnerische Anbaumaßname vorzunehmen sowie die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten zu gewährleisten. Zugleich erkennt er mit Vertragsabschluss an, für alle Schäden, die aus der Nutzung der Parzelle zum Belassen seines Eigentums für Dritte entstehen, aufzukommen. Es liegt daher im eigenen Interesse, einen ausreichenden Haftpflichtschutz zu sichern.
Für den Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht für den Verpächter (KGV) keine Rechtspflicht. Für den scheidenden Pächter besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch zur Annahme eines Vertragsangebotes des Verpächters oder zur Annahme seines Willens auf Abschluss eines Nutzungsvertrages.
Kommt es im Zusammenhang mit der Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses zu keinem Abschluss eines Nutzungsvertrages oder führt auch der Nutzungsvertrag zu keiner Wiederverpachtung des vakanten Kg oder scheitert die Wiederverpachtung des Kg an dem im Eigentum des ehemaligen Pächters befindlichen Sachen, dann kommen die im Wirkungsbereich des SLK freiwillig (!) im Kleingartenpachtvertrag bzw. Nutzungsvertrag getroffenen Regelungen zur Anwendung: Der Pächter bzw. ehemalige Pächter hat den Vertragsgegenstand von seinem Eigentum an den Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen und Zubehör zu beräumen und im beräumten Zustand, der eine weitere kleingärtnerische Nutzung zulässt, an den KGV als Verpächter zurückzugeben .Die Rückgabefrist sollte unter Beachtung der gesetzlichen Verjährungsfristen unverzüglich gesetzt und ggf. auf dem Klageweg durchgesetzt werden.
Bitte beachten: Die Vorstände treffen in diesen für beide Vertragsparteien komplizierten Situationen keine “lebensfremden”, willkürlichen und rechtlich nicht haltbare Entscheidungen. In die Entscheidungsfindung fließen langjährige Erfahrungswerte aus der Verpachtung von Kg und sachkundiges Wissen der Wertermittler ein. Die Interessen von KGV und scheidendem Pächter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt. Um negative Auswirkungen für die Mitglieder des KGV – wie Kosten für den Abriss von Baulichkeiten, die Entrümpelung und Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Parzelle abzuwenden – ist das Beräumungsverlangen berechtigt.
Mitunter sind nicht allgemein fehlende Pachtinteressenten für eine Wiederverpachtung freier Kg oder äußere vom Pächter nicht zu vertretende Umstände ursächlich. Meistens sind es der allgemeine Zustand des Kg, der bauliche Zustand der Gartenlaube, die Gestaltung und die Bepflanzung des Kg, fehlende Einsichten und Kompromissbereitschaft, so auch hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Kaufpreises u.a.m., Umstände, die der scheidende Pächter zu vertreten hat.
Dr. Wolfgang Rößger