Beilegung von Konflikten und Rechtsstreitigkeiten

Ich bin Mitglied eines Kleingärtnervereins und zugleich Pächter eines Kleingartens in dessen Klein-gartenanlage. Warum werde ich beim Vorbringen von Konflikten und Streitigkeiten zwischen mir und dem Vorstand von den Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Stadtverbandes oder dessen Fachberater Recht an den Vorstand meines Kleingartenvereins hinsichtlich der Konfliktlösung verwiesen? Die gleiche Reaktion hinsichtlich der Entgegennahme eines von mir verfassten Einspruchs gegen mich ergangener Entscheidungen des Vereinsvorstandes.  

Es sind keine Belanglosigkeiten im Verhalten der Gartenfreunde im Zusammen hang mit ihrem Aufenthalt in der Kleingartenanlage (KGA), der Art und Weise der Nutzung und Pflege ihrer Pachtsache, in ihrem Auftreten gegenüber anderen Gartenfreunden, so auch gegenüber Vorstandsmitgliedern bzw. deren Beauftragten, ihrer Zahlungsmoral, um einige Beispiele zu nennen, die eine Reaktion des Kleingärtnervereins (KGV) auslösen. Vielmehr sind es relevante Verstöße gegen die sich für sie als Vereinsmitglied und/oder als Pächter aus der Vereinssatzung, dem Kleingartenpachtvertrag – ein-schließlich der geltenden Kleingartenordnung – ergebenden Pflichten.

In nicht wenigen Fällen werden zugleich sich für jeden Bürger aus Gesetzen ergebende Rechtspflichten verletzt, die dann bspw. als Beleidigung oder Körperverletzung geahndet werden.

Der KGV steht – und das ganz gleich ob er als selbstständige juristische Person, wie es bei den im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner (SLK) organisierten KGV der Fall ist, oder ob er mit Verwaltungsvollmacht – so wie die beim Kreisverband Leipzig der Kleingärtner  organisierten KGV – handelt, in seiner Eigenschaft als Vereinigung von mitgliedswilligen Gartenfreunden und als Betreiber der KGA/Verpächter von Kleingärten in der Pflicht, auf Gesetzes-, Vertragsverletzungen, Verstöße gegen die Vereinssatzung zeitnah (!), angemessen (!) und bei Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (!) zu reagieren. Das – und es sollte nicht unerwähnt bleiben – auch zur Abwehr von entstehenden   bzw. sich vermehrenden finanziellen Schäden für den KGV. Gemeint sind auch bereits bestehende Schulden aus nicht oder nicht vollständig beglichenen Forderungen des KGV, ggf. entstehende Anwalts- und Gerichtskosten, Kosten für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers bei vorliegendem rechtskräftigem Urteil (bspw. zur Beräumung und Herausgabe der Pachtsache).

Ganz gleich, welche Motive den von der Reaktion des KGV – bspw. rechtliche Hinweise, Mahnungen, Abmahnungen, Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses (KgPV) – Betroffenen veranlassen, sich gegen die Entscheidungen zu verteidigen, sollte er seine Rechtskenntnisse über die sich für ihn aus den oben genannten Rechtsgrundlagen für seine Mitgliedschaft und sein Kleingartenpachtverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten überprüfen und ggf. (für ihn verständlich) erläutern lassen. Nicht selten sind mangelnde Kenntnisse oder die fehlende Bereitschaft, die Pflichten ohne Wenn und Aber zu akzeptieren und zu befolgen, die Ursache für die die vermeintliche Unbegründetheit der Vorgehensweise des KGV, für eskalierende Konflikte und Streitigkeiten. Auch Beleidigungen/ Verleumdungen von und Tätlichkeiten gegen Vorstandsmitglieder sind nicht zu verschweigen.

Weder der geschäftsführende Vorstand des SLK noch deren Rechtsberater sind zuständig für Widersprüche gegen ergangene Mahnungen, Abmahnungen, Kündigungen des KgPV, ausgesprochene Vereinsstrafen oder allgemeine Anschuldigungen der Vorstandstätigkeit im KGV. Dem SLK obliegt weder das Recht noch die Pflicht, die wirtschaftlich und juristischen selbständig handelnden KGV (hier hinsichtlich der Durchsetzung satzungs-, gesetzes-, vertragsgemäßen Handelns durch deren

Mitglieder und Pächter und der Anwendung rechtlicher Mittel bei Verstößen zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Sie sind auch kein Einspruchsorgan gegen ergangene Entscheidungen des KGV im Zusammenhang mit der Ahndung von Rechtsverletzungen als Vereinsmitglied oder Pächter eines Kleingartens.

Für die Lösung von Konflikten zwischen dem Vereinsmitglied/Kleingartenpächter und dem KGV ist regelmäßig sein KGV zuständig. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall durch eine der Vertragsparteien ein ordentliches Gericht zur Konfliktlösung angerufen wird, um bspw. gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vereinsausschluss oder eine gegen den Pächter ausgesprochene Kündigung des KgPV vorzugehen oder Zahlungsverpflichtungen des Pächters durchzusetzen.

Da es sich bei den Pächtern von Kleingärten regelmäßig um Vereinsmitglieder handelt, stehen diesem Personenkreis die sich aus ihrer Mitgliedschaft im KGV ergebenden Rechte – wie das Recht auf Gehör, das Recht auf Verteidigung, das Recht auf Antragstellung, das Recht auf Auskunft zu.

Es ist daher unverständlich, wenn zum Vorstandsgespräch eingeladene Mitglieder/Pächter zur Klärung eines Sachverhalts und ggf. einvernehmlichen Konfliktlösung der Einladung unentschuldigt fernbleiben oder dies generell ablehnen.

Die im bundesweiten Vergleich anzutreffende Praxis, (vorrangig) in größeren KGV Schieds-/ Schlichterstellen als Vereinsorgan zu etablieren, um bestehende Konflikte zwischen dem KGV und seinen Mitgliedern/Pächtern möglichst kurzfristig zu lösen, ist zu unterstützen. Dies setzt jedoch von der Mitgliederversammlung beschlossene qualifizierte Regelungen in der Vereinssatzung ebenso voraus wie eine entsprechende Vereinsordnung.

Das vereinbart sich durchaus mit der Existenz der beim SLK bestehenden Schlichtergruppe. Sie durch eine Partei bei „Streitigkeiten zwischen dem KGV und ihren Mitgliedern, die die Mitgliedschaft und/oder das Pachtverhältnis über einen Kleingarten bei fehlendem (!) Vereinsorgan anzurufen, ist eine zu empfehlende Option. Sachkundiges und unparteiisches Vorgehen zeichnet, das erlaube ich mir zu erwähnen, ihr Wirken aus.

Für die Beilegung von Unstimmigkeiten im KGV, dies sei zu Schluss erwähnt, die aus der Sicht des Vereinsmitgliedes ihre Ursache in der Art und Weise der Ausübung der Vorstandstätigkeit zu suchen sind, ist die Mitgliederversammlung zuständig. Das setzt jedoch voraus, dass die kritikfreudigen Gartenfreunde auch an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und durch konstruktive Diskussionsbeiträge, Beschluss-Anträge und dergleichen zielstrebig das Vereinsleben positiver zu gestalten.    

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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