Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein bei Pächtermehrheit

§ Sie fragen – wir antworten

Pächtermehrheit im Kleingartenpachtverhältnis. Müssen in diesem Fall beide Pächter Mitglied des Kleingärtnervereins (KGV) sein? Wenn ja, welche Rechte haben sie und welche Pflichten obliegen ihnen als Vereinsmitglied?

Vorab: Nicht immer wird in Diskussionen, aber auch bei der Rechtsanwendung konsequent zwischen den Rechtsverhältnissen Mitgliedschaft im (!) Kleingärtnerverein (KGV) und Kleingartenpachtverhältnis mit dem (!) KGV unterschieden. Das kann zu einer fehlerhaften Bestimmung der rechtlichen Stellung des Gartenfreundes als Mitglied bzw. als Kleingartenpächter in der jeweiligen Situation und der daraus resultierenden Rechte und Pflichten führen. Noch verwirrender ist es, wenn, wie in der Rechtspraxis anzutreffen, die Vertragslage so charakterisiert wird: Durch die Mitgliedschaft im Verein und den Abschluss eines Pachtvertrages entsteht ein gemischter Vertrag.

Über den Sinngehalt der verschiedentlich anzutreffenden Rechtspraxis, mit mehreren Personen (vorrangig Eheleuten) einen Pachtvertrag über einen Kleingarten abzuschließen, lässt sich in der Tat streiten.

Fakt ist jedoch: Nach geltenden Rechtsauffassungen der im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner (SLK) organisierten KGV ist es diesen in ihrer Rechtsstellung als Verpächter von Kleingärten gestattet, ein Pachtverhältnis über einen Kleingarten auch mit mehreren Personen, d.h. in Pächtermehrheit, zu begründen (siehe Formular Kleingartenpachtvertrag).

Es obliegt in jedem Fall der Entscheidung des KGV, ob er mit einem oder mehreren Pachtinteressenten einen Pachtvertrag über einen Kleingarten abschließt. Und dies auch unabhängig davon, in welchen Beziehungen sie zueinander stehen.

Voraussetzung für einen Vertragsabschluss ist immer die Mitgliedschaft im KGV (siehe Formular Kleingartenpachtvertrag – § 1 Vertragsbedingungen). Dieser Grundsatz sollte auch bei Pächtermehrheit uneingeschränkt gelten. Es sind irreführende Aussagen, wenn bei Pächtermehrheit von einem 1. und einem 2. Mitglied gesprochen wird.

Eindeutig ist Position dahingehend zu beziehen, dass jedes Vereinsmitglied dieselben grundlegenden Rechte und Pflichten hat und das Rechtsstattprinzip der Gleichbehandlung – hier aller Mitglieder – zu befolgen ist.

Zu den Rechten zählt insbesondere das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung (MV). Dieses wiederum verbunden mit dem Recht auf Einladung zur MV, dem Recht auf freie Meinungsäußerung – das  Rederecht – in der MV, dem Vorschlags- und dem Stimmrecht.

Zu den grundlegenden Pflichten zählen die Verpflichtung zur Zahlung des durch die MV beschlossenen Mitgliedsbeitrages, von Umlagen und anderen finanziellen Leistungen. Darüber hinaus hat jedes Vereinsmitglied persönlich Gemeinschaftsleistungen zu erbringen, nach Beschlusslage, die für das Vereinsleben, für den Erhalt und die Verschönerung der Kleingartenanlage notwendig sind. Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist ersatzweise der dafür vorgesehene Geldbetrag zu entrichten.

Diese Darstellung grundlegender Rechte und Pflichten eines Vereinsmitgliedes ist aus der Sicht des Vereinsrechts von allgemeiner Bedeutung. Bezogen auf die Spezifik eines KGV ergeben sich darüber hinaus konkrete Rechte und Pflichten, die sich für das Vereinsmitglied aus der Vereinssatzung und den Beschlüssen der MV ergeben.

Durch die Vorstände ist eine klare Rechtslage dahingehend zu sichern, dass bei Pächtermehrheit eindeutig ist, welche auf das Kleingartenpachtverhältnis bezogenen Satzungsregelungen / Beschlüsse der MV (z.B. die Pflicht zu Gemeinschaftsleistungen) die Pflicht jedes Vereinsmitgliedes sind oder von beiden Pächtern gemeinsam zu erbringen sind.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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