Mitführen von Hunden in der Kleingartenanlage

§ Sie fragen – wir antworten

Das Mitführen von Hunden in den Kleingartenanlagen (KGA) führt immer wieder zu Streitigkeiten nicht nur unter den Gartenfreunden sowie mit den Gästen und Besuchern der KGA, auch zwischen Vorstand und den Hundeführern, die sich nicht an bestehende Ordnungen halten.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Gartenfreunde durch mitgeführte Hunde häufig angebellt, attackiert oder gar gebissen, deren Sachen beschädigt und Spielflächen, Wege, u.a. Gemeinschaftsflächen, durch Tierausscheidungen verunreinigt werden. Welche Pflichten obliegen demjenigen, der Hunde in der KGA mitführt und welche Rechte hat der Vorstand gegenüber dem Hundeführer?

Einen besonderen Stellenwert haben diesbezüglich die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (MV) des Kleingärtnervereins (KGV), die ihren Niederschlag in der für die KGA gültigen Kleingartenordnung (KGO) finden. Im bundesweiten Vergleich der KGO sind in ihnen (bis auf wenige Ausnahmen) Regelungen anzutreffen, die das Mitführen von Hunden in der KGA zum Gegenstand haben. Enthalten sind auch Regelungen, die das Mitführen von Hunden in der KGA grundsätzlich untersagen. Einem solch undifferenzierten Verbot wird nicht gefolgt.

Der Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) hat in seiner Rahmen-KGO und die KGV haben demzufolge in ihrer KGO das Mitführen von Hunden analog oder in Ausübung ihres Hausrechts – den Besonderheiten der KGA angepasst – weiterführend geregelt.

In Ziffer 2.4. heißt es: „Mitgeführte Tiere sind von Kinderspielplätzen und anderen der Erholung dienenden Grünflächen fernzuhalten … Werden Tiere in der KGA mitgeführt, so ist der Tierhalter bzw. der Tierführer zu einer artgerechten Führung und ständigen Beaufsichtigung des mitgeführten Tieres verpflichtet. Außerhalb der Kleingärten sind Hunde stets von einer zur Führung geeigneten Person an der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf maximal 2 Meter betragen. Der Tierhalter bzw. der Tierführer hat dafür Sorge zu tragen, dass durch mitgeführte Tiere jegliche Belästigung, Gefährdung, Schädigung und Verängstigung anderer Personen und Tiere sowie von Gegenständen vermieden wird … Der Vorstand der KGA kann für bestimmte Hunderassen wegen ihrer Schulterhöhe, ihres Gewichts oder ihres Verhaltens einen Maulkorbzwang bestimmen. Tiere wildlebender Arten sowie gefährliche Hunde dürfen in KGA bzw. Kleingärten nicht mitgeführt werden. Gefährliche Hunde sind Hunde, die sich gegenüber Menschen und Tieren als bissig erwiesen haben, die zum Hetzen oder Reißen von Wild- oder Nutztieren neigen, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen und Tiere angreifen können“.

Keinesfalls unerwähnt sollte die sich aus der KGO ergebende Verpflichtung nach Ziff. 2.4.1. sein: „Der Tierhalter bzw. Tierführer hat dafür zu sorgen, dass mitgeführte Tiere ihre Notdurft nicht auf den Gemeinschaftsflächen verrichten. Dennoch abgelagerte Exkremente (Tierkot) sind sofort vom Tierhalter bzw. Tierführer zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen“.

Die Beschlussinhalte der KGO treffen auch auf das Mitführen von Hunden durch Besucher der KGA und Gästen der Kleingartenpächter zu.

Bedeutungsvoll ist aber auch, dass die durch die MV gefassten Beschlüsse, die wie aufgezeigt, in der KGO ihren Niederschlag finden, dem Personenkreis der Hundehalter bzw. Hundeführer zur Kenntnis gelangen. Es sollte durch die Vorstände der KGV wegen der generellen Bedeutung (!) der KGO für das Pachtverhältnis gesichert sein, dass die jeweils aktuelle/gültige KGO allen Pächtern (nachweislich) ausgehändigt wurde.

Zur Kenntnis ist der Wille des Betreibers der KGA – der KGV – bezüglich des Mitführens von Hunden den Gästen und Besuchern der KGA zu geben. Diesem Personenkreis sollten die für sie verbindlichen Regelungen in einer Besucherordnung an den Zugängen zur KGA kundgetan werden. Das alleinige Aufstellen von Schildern z.B. mit dem Wortlaut „Hunde sind an der Leine zu führen“ berührt zwar eine wichtige Pflicht, aber klammert die Breite der Verpflichtungen aus, die bei Missachtung im Einzelfall bei klarer Pflichtenlage (und ohne, aber zumindest mit einem geringen Prozessrisiko) zu rechtlichen Schritten des Betreibers der KGA berechtigen.

Inwiefern das Mitführen von Hunden beim Besuch der Vereinsgaststätte statthaft ist, obliegt der Entscheidung des Betreibers, wenn für ihn keine verbindlichen Regelungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem KGV vorliegen.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass sich für den Kleingartenpächter als Hundehalter/Hundeführer, nicht nur aus der für ihn verbindlichen KGO rechtliche Pflichten ergeben, sondern auch aus denen die Hundehaltung betreffenden einschlägigen Gesetzen und aus der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung (hier der Stadt Leipzig).

Erfüllt der Kleingartenpächter im Falle des Mitführens von Hunden seine sich für ihn aus dem Pachtverhältnis ergebenden Pflichten, erteilten Auflagen oder ergangenen Anweisungen des Vorstandes und seiner Beauftragten nicht, dann sollte der KGV als Verpächter unverzüglich reagieren. Ggf. ist eine Abmahnung unumgänglich!

Dem Kleingartenpächter gegenüber kann jedoch kein Hausverbot ausgesprochen werden. Dem KGV ist jedoch, wenn Hinweise, Ermahnungen oder Abmahnungen erfolglos blieben oder z.B. Gartenfreunde oder Besucher der KGA durch den mitgeführten Hund attackiert oder gebissen und deren Gesundheit geschädigt wurde, zuzugestehen, dem Kleingartenpächter die Erlaubnis zum Mitführen von Hunden zu entziehen. In Wiederholungsfällen kann durchaus die Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses in Erwägung gezogen werden.

Werden Regelungen des KGV bezüglich des Mitführens von Hunden in der KGA durch Gäste/Besucher, obwohl deren Inhalt ihnen durch Aushang zur Kenntnis genommen werden konnte, missachtet oder mündliche Hinweise/Aufforderungen durch den Vorstand oder von ihm beauftragte Personen nicht befolgt oder sich „demonstrativ“ widersetzt, kann in der Endkonsequenz sein Fehlverhalten mit einem Hausverbot geahndet werden.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

Print Friendly, PDF & Email

Weitere interessante Beiträge

blank

Teilnahme an der Mitgliederversammlung

§ Sie fragen – wir antworten Besteht für mich als Vereinsmitglied ein Recht oder die Pflicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung? Vorbemerkung: Die Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein (KGV) nur aus dem…
blank

Kleingartenpachtverhältnisse mit Senioren

§ Sie fragen – wir antworten Ich bin im höheren Lebensalter, leide nunmehr alleinstehend. Der Bedarf an Gartenfrüchten ist daher sehr begrenzt. Der Kleingartenpachtvertrag läuft auf meinen Namen. Den Garten…
blank

Erteilung Hausverbot  

§ Sie fragen – wir antworten Was hat der Vorstand des Kleingärtnervereins bei der Erteilung eines Hausverbots zu beachten? Das Gebot der Wahrung des Hausfriedens in der Kleingartenanlage (KGA) hat…
blank

Außerordentliche Mitgliederversammlung   

§ Sie fragen – wir antworten Ein nicht geringer Teil der Mitglieder unseres Kleingärtnervereins erachtet es für notwendig, nicht erst bis zur turnusmäßigen Mitgliederversammlung mit der Lösung anstehender ernsthafter Vereinsprobleme…
blank

Notvorstand

§ Sie fragen – wir antworten In welcher Situation ist die Bestellung eines Notvorstandes geboten und möglich? Vorbemerkung: Es ist anzutreffenden Positionen zu widersprechen, wonach die Rechtsfähigkeit des Kleingärtnervereins (KGV)…