§ Sie fragen – wir antworten
Die Ausführungen im LGF April 2012 {Das Mitführen von Hunden in der Kleingartenanlage (1)} ist bei einigen Gartenfreunden entweder nicht zur Kenntnis genommen oder für sie als ausschließliche Angelegenheit der Besucher und Gäste der Kleingartenanlage (KGA) angesehen worden.
Daher bitte nochmals: Welche Pflichten obliegen dem Kleingartenpächter, der selbst, seine Angehörigen oder seine Gäste Hunde in die KGA mitbringen?
Es sei dahingestellt, ob die Ursachen für das oft beklagte belästigende fortwährende und/oder langanhaltende Bellen, das Anbellen von an dem Kleingarten vorbeigehender Personen, das Anspringen des Innenzaunes, das Attackieren von Personen oder Artgenossen auf den Wegen innerhalb der KGA u. ä. weniger beim Hund als bei seinem Halter oder Führer wegen fehlender oder mangelnder Erziehung des Hundes oder wegen mangelndem Verantwortungsbewusstsein oder anzuzweifelnden Geeignetheit zum Hundehalter bzw. -führer liegen.
Entscheidend ist, wer als Pächter oder dessen Angehörige die Berechtigung zum Mitführen von Hunden in der KGA oder die Berechtigung zum Empfang von Gästen, die Hunde mit sich führen, nach der geltenden Kleingartenordnung (KGO) in Anspruch nimmt, übernimmt gegenüber der Gemeinschaft der Kleingärtner und den Besuchern der KGA eine große Verantwortung.
Sie muss sich in der Achtung anderer Personen, ihrer rechtlich geschützten Interessen und der gebotenen Rücksichtnahme ihnen gegenüber widerspiegeln. Dies ist generell der oberste Grundsatz für das Verhalten jedes Pächters in der KGA – ob mit oder ohne Hund- der sich für ihn aus der für alle Kleingartenpachtverhältnisse geltenden KGO ergibt (siehe Ziffer 2). Nicht zu verkennen ist jedoch auch, dass nach herrschender Rechtsmeinung ein vertretbares Maß von einem Hund ausgehendes „Fehlverhalten” jedermann zuzumuten bzw. von ihnen hinzunehmen ist. Insofern ist auch ein gewisses Maß an Loyalität der Gartenfreunde gefragt.
Eine besonders hohe Verantwortung trägt natürlich derjenige, der einen Hund mit sich führt, der in der Vergangenheit durch aggressives oder bissiges Verhalten oder andere Verhaltensstörungen aufgefallen ist.
In Anlehnung auf den im April 2012 veröffentlichten Beitrag sollen noch einmal die Pflichten des Pächters hervorgehoben werden, die sich für sie aus dem Kleingartenpachtverhältnis ergeben. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass der/die mitgeführte(n) Hund(e)
- auf dem Weg zum und vom Kleingarten bzw. auf den Wegen innerhalb der KGA stets angeleint ist/sind und immer durch geeignete Personen – wozu nicht in jedem Fall Kinder zählen – so beaufsichtigt wird/werden, dass Menschen nicht belästigt, verängstigt, gefährdet und auch Tiere sowie Sachen nicht geschädigt werden können;
- im Kleingarten keine relevanten Belästigungen, Verängstigungen oder gar Gefährdungen Dritter z.B. durch fortwährendes Bellen, unvermitteltes Anspringen des Gartenzaunes oder andere Unberechenbarkeiten hervorrufen;
- von Kinderspielplätzen und der Erholung dienenden Grünflächen der KGA ferngehalten werden;
- Wege, Grünflächen, Spielplätze innerhalb der KGA nicht durch Hundekot verschmutzen und dass ausgeschiedener Kot sofort entfernt wird und dafür zu sorgen, dass der Mutterboden der Pachtsache nicht durch Hundeurin/-kot zu einer Quelle von Gefahren für die Gesundheit von Menschen wird;
- andere Kleingärten ohne Zustimmung des Kleingartenpächters nicht aufsuchen und nicht aufsuchen können.
Zu den Vertragspflichten des Kleingartenpächters gehört auch dafür zu sorgen, dass auf seinem Gartengrundstück geduldete Personen, die Hunde mitführen, die in der KGA diesbezüglich geltenden Regelungen befolgen.
Grundsätzlich muss vom Hundehalter/Hundeführer erwartet werden, dass er sich abzeichnendes Konfliktpotential erkennt, verantwortungsvoll bewertet und im Rahmen des Notwendigen und ihm Möglichen abwendet.
Der KGV setzt auch bei dieser sensiblen Problematik das Mitführen von Hunden in der KGA auf das einsichtige, umsichtige und rücksichtsvolle Verhalten der Hundehalter/Hundeführer und auf die freiwillige Befolgung wie auch immer ausgestalteter Pflichten, die nie „perfekt” geregelt sein werden und sein können.
So kann z.B. das unzulässige Umherlaufen mitgeführter Hunde in angrenzende Kleingärten unterbunden werden, wenn der Kleingartenpächter seinen Kleingarten nach allen Seiten so einfriedet oder andere Sicherungsmaßnahmen trifft, die dem Hund das Entweichen unmöglich machen. Dagegen ist das Aufstellen/Errichten, eines Hundezwingers im Kleingarten, darauf sei an dieser Stelle verwiesen, unzulässig.