Mitführen von Hunden in der Kleingartenanlage (2)

§ Sie fragen – wir antworten

Werden die in der Kleingartenordnung (KGO) des SLK und in den KGO der Kleingärtnervereine (KGV) getroffenen Regelungen zum Mitführen von Hunden in der Kleingartenanlage (KGA) den Erfordernissen zur Vorbeugung und Ahndung von Konflikten aus heutiger Sicht gerecht?

Den in der Rechtssprechstunde für Vereinsvorstände wiederholt vorgetragenen Überle-gungen, die das Mitführen von Hunden in der KGA betreffenden Regelungen in der KGO des SLK und die Regelungen in den KGO der KGV zu überdenken, ist vom Grundsatz her zu folgen. Hierbei müssen die klarere (ggf. auch umfassendere) Ausgestaltung der Pflichten des Hundehalters/Hundeführers und die Rechte des Vorstandes und der Beauftragten dem Hundehalter/Hundeführer gegenüber im Mittelpunkt stehen, denn der KGV trägt eine nicht zu verkennende Verantwortung für den Schutz von Leben, Gesundheit sowie Sachen und den Frieden in der KGA.

Aussagekräftige Regelungen in den KGO ersparen immer wieder anzutreffende, letztlich verwirrende “juristische” Diskussionen über die Rechte des Verpächters und Betreibers einer KGA und geben dem Vorstand und den Beauftragten eine größere Sicherheit bei der Durchsetzung seines Hausrechts.

Vernünftige Regelungen sind gefragt, die bei anständigen und verantwortungsbewussten Hundehaltern/Hundeführern und der Pächtergemeinschaft Akzeptanz finden. Überspitzte oder gar haltlose Regelungen würden dagegen auf Unverständnis stoßen und auch die Bürger von einem Besuch einer KGA oder eines Kleingartenparks als gewollte Orte der Begegnung und Erholung abhalten. Aber auch an die Durchsetzung bestehender Regelungen sind Anforderungen zu stellen. So kann u.a. die Durchsetzung des Leinenzwangs, ohne Art, Größe und Gewicht des/der mitgeführten Hunde(s) zu berücksichtigen – z.B. bei einem Hund der in der Tasche “mitgeführt” wird – zu unnötigen Auseinandersetzungen oder gar Rechtsstreitigkeiten führen.

Überlegenswert und zu unterstützen ist das Begehren nach einer Regelung in der KGO des SLK und in den KGO der KGV, wonach das Mitführen gefährlicher Hunde i.S. des Gesetzes des Sächsischen Landtages zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden i.d.F. vom 31.07.2008 (in Verbindung mit der für Sachen gültigen Rasseliste) in KGA unzulässig ist. Im Unterschied zu einem generellen Verbot des Mitführens von Hunden in einer KGA trägt eine solche Regelung nicht nur dem Schutzbedürfnis des Menschen Rechnung, sondern hat auch positive Wirkungen hinsichtlich Unbehagen, Furcht und begrenzte Freude auf einen Besuch ihres Kleingartens aus.

Auch Überlegungen, die für Hunde bei einem wiederholt festgestellten gesteigert aggressiven oder erwiesenen bissigen Verhalten gegenüber Menschen und anderen Artgenossen einen Maulkorbzwang vorsehen sind durchaus berechtigt, wenn der Betreiber der KGA in besonders begründeten Fällen deren Mitführen in die KGA nicht sogar untersagt. Ebenso sinnvoll ist eine Diskussion über einen Maulkorbzwang für sogenannte “große Hunde”, die wegen ihrer Schulterhöhe und ihres Gewichts zu Unbehagen, Ängsten u.ä. bei Dritten führen.

In den KGO sollten die Gemeinschaftsflächen eindeutig genannt werden, von denen Hunde fernzuhalten sind. Positionen sollten ebenfalls bezogen werden hinsichtlich der Berechtigung zum Mitführen mehrerer Hunde in der KGA durch Kleingartenpächter oder Besucher. Zu unterstützen sind auch Vorschläge zu einer Regelung, die eine Leinenlänge (insbesondere bei der Nutzung von Ausziehleinen) von maximal 2 Metern zulassen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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