Mitführen von Hunden in der Kleingartenanlage (1)

§ Sie fragen – wir antworten

Das Mitführen von Hunden in den Kleingartenanlagen (KGA) führt immer wieder zu Streitigkeiten. Insbesondere dann, wenn Personen durch mitgeführte Hunde häufig angebellt, attackiert oder gar gebissen, Sachen beschädigt, Spielflächen, Wege, u.a. Gemeinschaftsflächen, durch Tierkot verunreinigt werden. Welche Pflichten obliegen demjenigen, der Hunde in der Kleingartenanlage mitführt und welche Rechte hat der Vorstand gegenüber dem Hundeführer?

Im bundesweiten Vergleich der Kleingartenordnungen (KGO) wird das Mitführen von Hunden in einer KGA durch deren Betreiber verschiedentlich untersagt. Einem solch undifferenzierten Verbot wird nicht gefolgt. Diskussions- und Entscheidungsbedarf ist aber geboten. 

Der SLK hat in seiner KGO (siehe Ziffer 2.4.1.) und die Kleingärtnervereine (KGV) haben in ihren jeweiligen KGO das Mitführen von Hunden in der KGA im Rahmen der Ausübung ihres Hausrechts geregelt: Hunde dürfen bei Befolgung der mit der KGO erteilten Auflagen während des Aufenthalts in der KGA mitgeführt werden. 

Die Beschlussinhalte der KGO treffen auch auf das Mitführen von Hunden durch Besucher der KGA und Gäste der Kleingartenpächter zu. Diesem Personenkreis sollten die für sie verbindlichen Regelungen in einer Besucherordnung, worauf in einem anderen veröffentlichten Beitrag bereits hingewiesen wurde, an den Zugängen zur KGA kundgetan werden. Das alleinige Aufstellen von Schildern z.B. mit dem Wortlaut “Hundeverbot” vor einem Spielplatz ist für die Begründung von Pflichten problematisch.

Inwiefern das Mitführen von Hunden beim Besuch der Vereinsgaststätte statthaft ist, obliegt der Entscheidung des Betreibers, wenn für ihn keine verbindlichen Regelungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem KGV vorliegen. 

Unstrittig ist, dass sich für den Kleingartenpächter als Hundehalter/Hundeführer im Allgemeinen rechtliche Pflichten aus denen die Hundehaltung betreffenden einschlägigen Gesetzen und aus der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig und im Besonderen während des Aufenthalts in der KGA aus der KGO seines KGV ergeben. Diese Pflichtenlage ergibt sich nicht nur aus jener bspw. mit der Überschrift “Das Halten und Mitführen von Hunden” versehenen Regelung in der KGO, sondern aus dem Gesamtpaket jener pachtvertraglichen Normen, die letztlich auf den Erhalt der Sicherheit in der KGA, den Schutz von Leben, Gesundheit und von Sachen sowie den Erhalt des Friedens im KGV und in der Kleingärtnergemeinschaft hinauslaufen.  

Dem Kleingartenpächter als Hundehalter bzw. Hundeführer obliegt die Pflicht, insbesondere dafür zu sorgen, dass der/die mitgeführten Hund(e)

  • auf dem Weg zum und vom Kleingarten bzw. auf den Wegen innerhalb der KGA stets angeleint ist/sind und so beaufsichtigt wird/werden, dass Menschen nicht belästigt, gefährdet und auch Tiere und Sachen nicht zu Schaden kommen;
  • von Kinderspielplätzen und der Erholung dienenden Grünflächen der KGA ferngehalten werden;
  • andere Kleingärten ohne Zustimmung des Kleingartenpächters nicht aufsuchen können;
  • Wege, Grünflächen, Spielplätze innerhalb der KGA nicht durch Hundekot verschmutzt werden und dass der dennoch ausgeschiedene Kot sofort entfernt wird. Berechtigt wird auch darauf verwiesen, dass der Kleingartenpächter aus der Pflicht zum Schutz des gepachteten Bodens dafür Verantwortung trägt, dass dieser nicht durch herumliegenden Hundekot zur Quelle gesundheitlicher Gefährdung wird bzw. werden kann.

Es sei an dieser Stelle betont, dass dem Kleingartenpächter auch die Pflicht obliegt. dafür zu sorgen, dass auf seinem Gartengrundstück geduldete Personen, die Hunde mitführen, die in der KGA diesbezüglich geltenden Regelungen befolgen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können sich für ihn negative Rechtsfolgen ergeben.

Werden Regelungen des KGV bezüglich des Mitführens von Hunden in der KGA, obwohl dessen Inhalt durch Aushang oder Hinweisen vereinsfremde Personen (Besucher/Passanten/Gäste) zur Kenntnis genommen werden konnte oder mündlich durch den Vorstand oder von ihm beauftragte Personen kundgetan wurden, nicht befolgt oder sich diesen ihm obliegenden Pflichten sogar widersetzt, kann in der Endkonsequenz sein Fehlverhalten mit einem Hausverbot geahndet werden.

Erfüllt der Kleingartenpächter im Falle des Mitführens von Hunden seine sich für ihn aus dem Pachtverhältnis ergebenden Pflichten, erteilten Auflagen oder ergangenen Anweisungen des Vorstandes und seiner Beauftragten nicht, dann sollte der KGV als Verpächter unverzüglich reagieren. Ggf. ist eine Abmahnung unumgänglich! 

Dem Kleingartenpächter gegenüber kann jedoch kein Hausverbot ausgesprochen werden. Dem KGV ist jedoch, wenn Hinweise, Ermahnungen oder Abmahnungen erfolglos blieben oder bspw. Gartenfreunde oder Besucher der KGA durch den mitgeführten Hund attackiert oder gebissen wurden zuzugestehen, dem Kleingartenpächter die Erlaubnis zum Mitführen von Hunden zu entziehen. In Wiederholungsfällen kann durchaus die Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses in Erwägung gezogen werden.

wird fortgesetzt

KGA = Kleingartenanlage / KGO = Kleingartenordnung / KGV = Kleingärtnerverein

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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