Kündigung Kleingartenpachtvertrag (2)

§ Sie fragen – wir antworten

Kündigen – ja oder nein? Was ist bei einer fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages (KleingPV) durch den Kleingärtnerverein (KGV) zu beachten? Kann eine ausgesprochene Kündigung zurückgenommen werden?

Im Teil 1 dieser Beitragsfolge wurde der Stellenwert der fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages (KleingPV) im Rahmen der Kündigungsmöglichkeiten seitens des Verpächters herausgearbeitet und auf problematische Rechtsanwendungen hingewiesen.

Eine entscheidende Voraussetzung für einen rechtswirksamen Ausspruch der fristlosen Kündigung ist der Nachweis des Vorliegens der vom Gesetzgeber in § 8 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) bestimmten Kündigungsgründe.

Kündigungen, insbesondere fristlose Kündigungen des KleingPV, gehören nicht zu den täglichen Aufgaben des Vorstandes. Es ist daher zu empfehlen, dass sich der Vorstand vor (!) seiner Entscheidung mit dem Gesetzestext (nochmals) vertraut macht, um sich die Kündigungsvoraussetzungen vor Augen zu führen und im Vergleich mit vorliegenden Beweisen prüft, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist und auch einer Anfechtung standhält.

Wie die Praxis zeigt, stellt die Anwendung der Kündigungsmöglichkeit nach Ziffer 2 genannter Bestimmung an die Vorstände hohe Anforderungen. Auch der Blick vor Ausspruch der Kündigung in aktuelle Kommentierungen, einschlägige Literatur, ausgehändigte Kopien aktueller Urteile u.ä. ist daher ebenso empfehlenswert wie ggf. das Einholen von juristischen Rat. Insbesondere bei einem offensichtlich komplizierten Sachverhalt, so auch bei Handlungen des Pächters, die den Verdacht des Vorliegens einer Straftat und entsprechende Überprüfungshandlungen ausgelöst haben, sollte man ernsthaft die Inanspruchnahme eines Anwalts zur Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie des weiteren Vorgehens – ggf. auch dessen Bevollmächtigung in der Sache tätig zu werden – in Erwägung ziehen.

Bei einer beabsichtigten Kündigung nach § 8 Ziffer 2 BKleingG bilden der Nachweis des Vorliegens dem Pächter zuzurechnender Pflichtverletzungen, die sich für ihn aus dem Kleingartenpachtverhältnis ergeben und einen besonders hohen Schweregrad aufweisen, einen Schwerpunkt. Es ist in diesem Zusammenhang immer wieder darauf hinzuweisen, dass hierbei der dem Kleingartenpachtverhältnis zugrundeliegende KleingPV und die aktuelle Kleingartenordnung (KGO) hinzuziehen sind.

Bevor eine fristlose Kündigung gegenüber dem Pächter ausgesprochen wird, ist der dem Vorstand zur Kenntnis gelangte Sachverhalt durch schriftliche Zeugenaussagen Besichtigungsprotokolle, Bildmaterial, Videoaufnahmen, Gegenstände u.ä. so zu sichern, dass im Falle eines Rechtsstreits sich dem Betrachter das Vorliegen schwerer Pflichtverletzungen offenbart und die Vorstandsentscheidung für ihn nachvollziehbar, nachprüfbar und schlüssig ist. Der beabsichtigen Kündigung vorausgegangene sachbezogene Abmahnungen sollten nicht unberücksichtigt und unerwähnt bleiben!

Es ist dem Vorstand insbesondere bei Zweifeln an dem Schweregrad der Pflichtverletzung und der ihm möglichen Beweisführung bzw. der Beweiskraft gesicherter Beweise zuzugestehen, dass er auf den Ausspruch einer fristlosen Kündigung verzichtet und an deren Stelle eine ordentliche Kündigung zur Anwendung bringt. Der Vorstand begeht keinen Rechtsverstoß, wenn er nach einer ordentlichen Kündigung bei Handlungen des Pächters, die die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung erfüllen und diese zum Erhalt des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft und des Vereinsfriedens unumgänglich machen, ausspricht.

Die Praxis der im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) organisierten KGV, wonach im Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe benannt werden, ist vollauf zu unterstützen.

Auch darauf soll verwiesen werden: Das Kündigungsschreiben ist mit den Unterschriften der nach der Vereinssatzung (in Übereinstimmung mit dem Eintragungen im Vereinsregister) vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder zu versehen! Auch die Vorstandskopie muss deckungsgleich sein.

Zur Problematik der Rücknahme einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung gibt es viele Meinungen und darauf fußende – letztlich unzulässige – Praktiken. Bezogen auf den Gegenstand dieser Beitragsfolge soll nochmals unterstrichen werden: Die fristlose Kündigung wird mit ihrem Zugang beim Pächter rechtswirksam! Es sei denn, der Widerruf des Verpächters geht dem Pächter vorher oder gleichzeitig mit der Kündigung zu (§ 130 Abs.1 BGB).

Die fristlose Kündigung ist im Vergleich zur Abmahnung gegenüber dem Pächter eben kein Druckmittel zur künftigen Befolgung ihm obliegender Pflichten, sondern der von ihm ausgelöste Schlussstrich unter das Kleingartenpachtverhältnis. Die anzutreffende gegenteilige Praxis wirft dann berechtigt die Frage nach dem tatsächlichen Charakter der Pflichtverletzung und dem Schweregrad des zerstörten Vertrauensverhältnisses auf.

Eine im Einzelfall durchaus denkbare Situation, dass der Pächter zu einer „Kehrtwende“ in seinem Verhalten glaubhaft (!) bereit ist, schließt keinesfalls aus, damit ein neues Kleingartenpachtverhältnis zu begründen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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