Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch den Kleingartenpächter

§ Sie fragen – wir antworten

Welche Rechtsgrundlage hat die Pächterkündigung? Was hat der Pächter bei der Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses (KgPV) zu beachten?

Hinweis: Die auch einem Pächter statthafte außerordentliche fristlose Kündigung des KgPV „aus wichtigem Grund“ ist ebenso kein Gegenstand des Beitrages wie die Möglichkeit des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages zur Beendigung des KgPV.

Ein bestehendes KgPV kann durch jede Vertragspartei, d.h. dem Kleingärtnerverein (KGV) als Verpächter von Kleingärten oder dem Pächter unter der Voraussetzung der Befolgung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Voraussetzungen durch eine Kündigung rechtswirksam beendet werden.

Die Einstellung der Bewirtschaftung/kleingärtnerischen Nutzung der Pachtsache im Sinne § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) stellt ebenso keine rechtswirksame Beendigung dar, wie das „spurlose Verschwinden“ des Kleingartenpächters oder das Hinwerfen der Schlüssel, die ein Betreten der Pachtsache und der Baulichkeiten ermöglicht, in den Briefkasten des Vorstandes. Selbst mit dem Hinweis „Ihr könnt mit dem Garten machen, was Ihr wollt“, mangelt es in diesen Fällen an einer rechtswirksamen Form zur Beendigung des KgPV.

Dies auch dann, wenn der Pächter rechtswidrig einem Dritten sein Eigentum an den auf den/im Kleingarten befindlichen Sachen überträgt und diesen die Nutzung des Kleingartens überlässt. Es erfolgt keine formwirksame Kündigung des KgPV und keine ordnungsgemäße Rückgabe der Pachtsache an den Verpächter und im zuletzt genannten Beispiel zugleich an einer rechtswidrigen Verfügung über die Pachtsache.

Der Gesetzgeber regelt im BKleingG nur die Beendigung des KgPV bei dem Tod des Pächter (§ 12), bei einer Kündigung des KgPV ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 8) oder einer ordentlichen Kündigung (§ 9) seitens des Verpächters.

Die rechtlichen Grundlagen für eine ordentliche Kündigung des KgPV durch den Pächter ergeben sich regelmäßig aus dem Kleingarten-Pachtvertrag. In Ausnahmefällen, z.B. wenn der Kleingarten-Pachtvertrag aus welchen Gründen auch immer, letztlich mündlich abgeschlossen wurde, bilden die Regelungen des Gesetzgebers zur Pacht (siehe §§ 581 ff BGB) die rechtliche Grundlage.

Der Blick in den Kleingarten-Pachtvertrag ist folglich in jedem Fall geboten! Unabhängig davon, ob es sich um dem KgPV zugrundeliegenden Kleingarten-Pachtvertrag / Kleingarten-Nutzungsvertrag des VKSK der ehemaligen DDR oder den nach dem 03.10.1990 in den KGV des SLK zur Anwendung kommenden Vertragsformularen des Kleingarten-Pachtvertrages handelt.

Findet der Gartenfreund seinen Vertrag nicht, dann sollte er sich vor Vornahme der Kündigung an seinen Vorstand wenden. Bis auf Ausnahmefälle ist bei ihm eine Kopie/Durchschrift des Kleingarten-Pachtvertrages vorhanden. Wenn nicht, dann wir unter Anlehnung an der bei Vertragsabschluss geltenden Rechtslage eine Regelung gefunden oder es kommen die genannten Regelungen im BGB zur Anwendung.

Wer ist zur Kündigung eines KgPV berechtigt?

Die Kündigung kann sowohl durch den Pächter oder einer von ihm bevollmächtigten Person oder eines vom Amtsgericht (Betreuungsgericht) eingesetzten Betreuers vorgenommen werden. Die Vorstände der KGV handeln verantwortungsbewusst, wenn sie vom Bevollmächtigten die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bzw. die Vorlage des vom Amtsgericht (Betreuungsgericht) ausgestellten Betreuerausweis vom Betreuer verlangen.

Ist die Kündigung an eine Form gebunden?

Eine Kündigung des KgPV ist grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Das Kündigungsschreiben ist vom Kleingartenpächter – oder eines von ihm Bevollmächtigten oder eines Betreuers – handschriftlich zu unterzeichnen. Eine mündliche Kündigung ist ebenso wie eine Kündigung per Telefax bzw. per E-Mail eine formunwirksame Kündigung!

Zu welchem Zeitpunkt muss der KgPV gekündigt werden, um es im laufenden Geschäfts-/Kalenderjahr zu beenden?

Der Zeitpunkt der Kündigung des KgPV, der nicht überschritten werden darf, um dieses im laufenden Geschäfts-/Kalenderjahr zu beenden, ergibt sich in den KGV des SLK regelmäßig aus dem den KgPV zugrunde liegenden Kleingarten-Pachtvertrag.

So ergibt sich aus den Altverträgen: Der Pächter kann das Pachtverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten lösen. Das heißt, die Kündigung ist an keinen bestimmten Termin gebunden.

Anders, vor allem in den seit 1998 in den KGV des SLK zur Anwendung kommenden Vertragsformularen! Aus dem Vertragstext ergibt sich: Die ordentliche Kündigung durch den Pächter ist zum 30. November eines Jahres zulässig. Sie hat spätestens bis zum 3. Werktag im August des Jahres zu erfolgen!

Sollte man sich den Zugangsnachweis der Kündigung beim Verpächter sichern?

Insbesondere bei Kleingarten-Pachtverträgen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist ist es im Interesse der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sinnvoll, sich den Nachweis über den Tag des Zugangs zu sichern. Dies kann bei persönlicher Übergabe an den Vorstand ein Bestätigungsvermerk auf der Durchschrift oder die Aussage eines Zeugen sein.

Bei einer Zustellung auf dem Postweg sollte die Möglichkeit eines Zustellungsnachweises genutzt werden.

Welche Rechtslage entsteht, wenn die Kündigung dem Verpächter verspätet, als nach dem 3. Werktag im August zugeht?

Hier gelten die pachtvertraglichen Vereinbarungen. Eine verspätet zugegangene ordentliche Kündigung gilt immer als Kündigung zum nächstmöglichen Termin! Das KgPV endet in diesen Fällen am 30. November des Folgejahres.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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