Kraftfahrzeuge in der Kleingartenanlage

§ Sie fragen – wir antworten

Das Befahren der Kleingartenanlage (KGA) mit Kraftfahrzeugen (Kfz) und das „wilde Parken” auf deren Flächen stoßen immer wieder auf Unverständnis und Ablehnung. Da werden Gartenfreunde belästigt, Gemeinschaftswege beschädigt, bedeutungslose tragfähige Gegenstände per PKW nahe an den Kleingarten gefahren usw. Wie ist die Rechtslage und welche Verantwortung trägt der Kleingärtnerverein?

Das Befahren der KGA mit Kfz aller Art und anderen motorgetriebenen Fahrzeugen ist, soweit keine Ausnahmesituation bzw. Ausnahmegenehmigung seitens des Betreibers der KGA  vorliegt, sowohl für Kleingartenpächter als auch für Besucher und Gäste der KGA und für im Auftrag von Pächtern oder Gästen – z.B. der Vereinsgaststätte – handelnden Personen (so auch für Taxifahrer) grundsätzlich untersagt. Betreiber der KGA sind im SLK die Kleingärtnervereine (KGV).

Aus dem Zutrittsrecht zur KGA ergibt sich kein Zufahrtsrecht mit Kfz ! Aus dem Recht zur kleingärtnerischen Nutzung und zur Anlage von Gemeinschaftsflächen/Gemeinschaftseinrichtungen auf gepachteten fremden Grund und Boden ergibt sich nicht schematisch für den KGV das Recht, Flächen als befestigte Zufahrtswege und Abstell- oder Parkflächen anzulegen und als solche zu nutzen. Die rechtlich geschützten Interessen der Bodeneigentümer sind zu wahren, Gesetze und einschlägigen kommunale Regelungen sind zu beachten! Hier ist eine frühzeitige Zusammenarbeit mit dem SLK geboten, um die erforderlichen Absprachen zu treffen bzw. Genehmigungen einzuholen.

Das zeitlich begrenzte Abstellen und Parken von Kfz innerhalb der KGA ist nur auf den durch den KGV dafür ausgewiesenen Flächen oder im Einzelfall auf der zugewiesenen Fläche (z.B. zum Be- und Entladen) und auf der Grundlage einer durch den KGV erteilten personengebundenen Genehmigung erlaubt. In diesen Fällen sind die vom Betreiber der KGA festgelegten Zufahrtswege zu benutzen.

Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Öffnung der Außeneinfriedung der KGA zum Befahren der Pachtsache und das Abstellen des Kfz im Kleingarten unzulässig sind und eine schwerwiegende Vertragsverletzung seitens des Pächters darstellt.

Diese Grundpositionen des SLK und seiner Mitgliedsvereine ergeben sich eindeutig aus der aktuellen Kleingartenordnung (KGO) des SLK (Ziffer 2.3.7.) und den Leitlinien des SLK für das Betreiben der KGA der angeschlossenen KGV vom 22.10.1998 (Abschnitt 3.7.). Sie entspricht der herrschenden Rechtsmeinung und ist eine bundesweit geübte Praxis.

Den Überlegungen, die Regelungen in KGO des SLK und in den Kleingartenordnungen der KGV im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit zu präzisieren, ist zu folgen. Gemeint sind z.B. das Gebot zur Schrittgeschwindigkeit, das Verbot des Befahrens von unbefestigten Wegen, ein Fahrverbot – auch bei Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung – auf Wegen, die durch Regen, Schneeschmelze oder Staunässe aufgeweicht sind, das Fahrverbot während der Ruhezeiten der KGA sowie die Verpflichtung zum unverzüglichen Be- und Entladen bei genehmigten Zufahrten.

Von diesem generellen Verbot, das versteht sich von selbst, ist das Befahren der KGA mit Kfz zur Abwendung von lebensbedrohlichen Zuständen für Menschen und zur Abwendung bzw. Bekämpfung von Gefahren für die Sicherheit der KGA – soweit es die örtlichen Gegebenheiten überhaupt zulassen – ausgenommen. Ausgenommen von diesem Verbot sind ebenso Fahrten mit elektrobetriebenen Krankenfahr- bzw. Rollstühlen oder ähnlichen Fortbewegungshilfen für körperlich gebrechliche oder behinderte Personen.

Auch Ausnahmegenehmigungen sind unter bestimmten Bedingungen unumgänglich. Gemeint ist das Befahren der KGA mit Kfz zum Transport von Sachen (u.a. Baumaterialien, Abriss- bzw. Brandschutt, Einrichtungsgegenstände), die den Transport mittels Kfz wegen ihrer Größe und ihres Gewichts notwendig machen. Ausnahmegenehmigungen sind auch unumgänglich für Fahrten zur Ver- und Entsorgung von Fäkalien, Müll, u.a. Sachen von/aus Gemeinschaftseinrichtungen einschließlich der Vereinsgaststätte.

Es liegt generell in Verantwortung des KGV als Betreiber der KGA die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für die Herrichtung von Abstell-/Parkflächen für Kfz innerhalb der KGA und die Rahmenbedingungen für die Befahrbarkeit von Gemeinschaftsflächen bzw. das Abstellen/Parken von Kfz und den (weitestgehenden) Ausschluss von Schädigungen des Mutterbodens sowie die Belästigung/Beeinträchtigung von angrenzenden Kleingartenpächtern durch Lärm, Abgase u.ä.. zu schaffen. Ihm obliegt zugleich die Verantwortung, klare Regelungen zu verabschieden, wer unter welchen Voraussetzungen  zum Befahren der KGA und zum Abstellen/Parken innerhalb der KGA berechtigt ist. Eindeutig: Hier sind in allererster Linie Entscheidungen der Mitgliederversammlung – als dem wichtigsten Vereinsorgan – gefragt. Die Kompetenzen des Vorstandes sollten durch die Mitgliederversammlung klar bestimmt werden.

In die Verantwortung des Betreibers der KGA gehört auch, zu gewährleisten, dass ein dem im Hausrecht zuwiderlaufenden Verhalten vorgebeugt und konsequent unter Ausschöpfung rechtlicher Möglichkeiten gegen Personen vorgegangen wird, die gegen Verbote verstoßen und dem KGV materiellen Schaden zugefügt haben. Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung sollten daher Angaben über die Person des Fahrzeugführers und das Kfz-Kennzeichen protokollarisch gesichert werden.

Es ist keinesfalls abwegig, Eingänge, die ein Befahren mit Kfz objektiv möglich machen, durch verschließbare Schranken, Poller oder Torhälften zu sichern und die Schlüssel nur im Zusammenhang mit der Erteilung Zufahrtsgenehmigung zeitlich begrenzt (ggf. gegen eine Sicherheitsleistung) auszuhändigen. Werden derartige Sicherheitsvorkehrungen des KGV, die ein unkontrolliertes/ungenehmigtes Befahren verhindern sollen, vorsätzlich beseitigt oder zerstört, liegt nicht nur eine schwerwiegende Vertragsverletzung vor. In bestimmten Fällen sind ggf. weitere rechtliche Schritte (so auch eine Strafanzeige und Schadensersatzforderungen) zu prüfen.

Bezogen auf den Pächter einer Vereinsgaststätte sollten deren Rechte bezüglich der Belieferung der Vereinsgaststätte mittels Kfz und notwendiger Entsorgungsfahrten – ggf. auch der finanziellen Beteiligung an notwendigen Instandsetzungen und der Beleuchtung der Zufahrts- und Zugangswege – im Pachtvertrag klar geregelt werden! Dies bezieht sich, unter Beachtung der objektiven Bedingungen ggf. auch auf deren Recht, den eigenen PKW während der Öffnungszeiten in unmittelbarer Nähe der Vereinsgaststätte parken zu dürfen.

Anzuzweifeln sind Rechte, mehreren Personen (Angehörigen, Angestellten des Pächters der Vereinsgaststätte) ein solches Recht einzuräumen und entsprechende Parkplätze einzurichten. Im Pachtvertrag sollte auch verankert sein, dass der Transport von Gästen zur und von der Gaststätte mittels Taxi (worauf eingangs schon verwiesen wurde) unzulässig oder bei Vorliegen plausibler Voraussetzungen statthaft ist.

Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass jede Person, die im Zusammenhang mit unberechtigten oder berechtigten Befahren einer KGA mit einem Kfz/Fortbewegungshilfen oder dem Abstellen/Parken auf den dafür ausgewiesenen Flächen dem KGV, Pächtern, Besuchern/Gästen Schaden (Gesundheitsschaden, Schaden am Eigentum) zufügt, nach zivilrechtlichen Grundsätzen haftet. Dies trifft auch auf Schadensereignisse zu, die von Pächtern beauftragten Fahrzeugführern verursacht werden. Der Verursacher ist zum Schadensersatz und zur Beseitigung des Schadens verpflichtet!

Der KGV haftet auch nicht für Schäden an Kfz, die beim ungenehmigten oder genehmigten Befahren der KGA oder beim Abstellen/Parken auf den dafür vorgesehenen/zugewiesenen Flächen entstehen. Der KGV sollte jedoch, um Rechtsstreitigkeiten wegen Schadensersatzforderungen Dritter vorzubeugen bzw. das Prozessrisiko zu mindern, vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der KGA mit einem Kfz das mögliche Gefahrenpotential einschätzen und sich für ein Versagen der Genehmigung oder konkrete Auflagen entscheiden.

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