Kinderspielplatz im Kleingarten (2)

§ Sie fragen – wir antworten

Kleingärtner mit Kindern möchten im Kleingarten etwas an Spielgeräten aufstellen. Was ist erlaubt und was ist auch durch uns Vorstände zu beachten?

Die Berechtigung, im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung den gepachteten Kleingarten zur Erholung zu nutzen, ist vielgestaltig. Sie beschränkt sich nicht auf Erholung durch Gartenarbeit, denn dann wäre es nicht nötig, dieses Recht des Pächters gesondert hervorzuheben. Vielmehr berührt es weitergehende Aspekte der Freizeitgestaltung, in der Ruhe und Entspannung einen hohen Stellenwert einnehmen. Geselligkeit in der Familie und mit anderen Menschen in seinen vielfältigen Formen ist Ausdruck dafür. Grillpartys haben dabei einen besonderen Reiz.

Die erlaubte Erholungsnutzung der Pachtsache schließt das Recht des Pächters ein, den Kleingarten im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Regelungen zu gestalten. Das Anlegen von Sitz-/Liegeflächen und Gartenteichen soll beispielhaft genannt sein. Um den gewünschten Wohlfühleffekt für (ihre) Kinder während ihres Gartenaufenthaltes zu erreichen, sind Spielgeräte /-einrichtungen von Interesse.

Immer sollte sich der Pächter beim Errichten/Anlegen und Nutzen derartiger Anlagen/Einrichtungen seiner Verantwortung bewusst sein. Denn ihm obliegen die sich daraus ergebenden Verkehrssicherungspflichten. Im Mittelpunkt steht der Schutz der Menschen, die Verhinderung und Abwehr von Gefahren. Gleichzeitig hat der Pächter die für ihn geltenden Verhaltensregeln zu befolgen. Oberster Grundsatz ist die Verpflichtung zur gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme. Siehe Ziffer 2.2.1. der Kleingartenordnung (KGO).

Bevor der Kleingärtner seinen Kleingarten mit Spielgeräten /-einrichtungen ausstattet, hat er sich, wie bei jeder vorgesehenen anderen Gestaltungsmaßnahme, vom Inhalt diesbezüglicher Regelungen in der KGO Kenntnis zu verschaffen: Welche Gestaltungsmaßnahmen sind statthaft und für welche ist das Einverständnis beim Vorstand des KGV vor (!) der Realisierung seines Vorhabens einzuholen.

Nach der nunmehr für alle Kleingarten-Pachtverhältnisse geltenden (Rahmen-) Kleingartenordnung des SLK vom 14. November 2013, die erstmals unter der Ziffer 6.4. das Aufstellen von Spielgeräten /-einrichtungen zum Gegenstand hat, gilt es nunmehr einheitliche Standpunkte zu bilden und Regelungen in den Kleingartenordnungen der KGV zu treffen.

Ein bedeutungsvoller Fragenkreis ist der nach der Zulässigkeit der Arten der Spielanlagen /-einrichtungen und deren Anzahl in Kleingärten, aus welchen Materialien diese bestehen müssen, in welchen Abmessungen sie zulässig sind und welche Verbindung mit dem Erdreich statthaft ist. Zu klären ist auch, welche Spielgeräte – z.B. kleine transportable Sandspielkästen und/oder Planschbecken, Indianerzelte – keiner Erlaubniserteilung unterliegen.

Weil das Aufstellen von mehreren Spielgeräten /-einrichtungen in Kleingärten und das Aufstellen bestimmter Spielgeräte (wie Baumhäuser, Hochsitze, Klettertürme) in der Praxis ebenso umstritten ist wie das Aufstellen größerer Trampoline, Rutschen, Schaukeln, Wippen, sollten klare Standpunkte bezogen, geregelt und konsequent durchgesetzt werden.

Bei der Erteilung der Genehmigung zum Aufstellen von Spielgeräten /-einrichtungen sollte das Vorhandensein von Anlagen/Einrichtungen zu Erholungszwecken im Kleingarten (wie nichtortsfester Badebecken, Gartenteich, Sitzflächen) nicht unberücksichtigt bleiben, um den Charakter der Pachtsache nicht zu verklären. Gegebenenfalls ist die Erlaubnis mit Auflagen zu erteilen. So das Aufstellen eines Spielhauses, eines transportablen Planschbeckens oder eines Sandkastens nur auf der vorhandenen Rasen- bzw. Sitzfläche, damit keine weiteren Anbauflächen für gärtnerische Erzeugnisse zu Erholungszwecken genutzt werden.

Es ist durchaus rechtens, auch die Nutzungsdauer der Spielgeräte/ -einrichtungen – vielfach begrenzt bis zum 12. Lebensjahr der Kinder – zu bestimmen und generell deren Beseitigung bei Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses zu verlangen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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