Ist eine Jahresrechnung nach Kündigung noch zulässig?

§ Sie fragen – wir antworten

Durch den Gartenfreund wurden mit Schreiben vom 29. Juli 2008 die Mitgliedschaft im KGV und das Kleingartenpachtverhältnis gekündigt. Die Rückgabe der Pachtsache steht trotz mehrfacher Aufforderung aus. Ist es zulässig, diesem Gartenfreund für 2009 eine Jahresrechnung auszustellen?

Einen Automatismus, der Mitgliedschaft und Kleingartenpachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beendet, gibt es nicht. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Mitgliedschaft und das Kleingartenpachtverhältnis rechtswirksam gekündigt und bis zum 31.12. 2008 rechtswirksam beendet wurden.

Erfolgte der Austritt aus dem Kleingärtnerverein (KGV) nach den Regelungen in der Vereinssatzung und wird demnach die Vereinsmitgliedschaft noch im Jahr 2008 beendet, dann können dem ehemaligen Vereinsmitglied keine finanziellen Forderungen für 2009 in Rechnung gestellt werden.
Unberührt davon bleibt die Geltendmachung bisher noch nicht in Rechnung gestellter finanzieller Forderungen für 2008 und die Durchsetzung bisher nicht beglichener finanzieller Forderungen des KGV durch das ehemalige Vereinsmitglied aus seiner Mitgliedschaft im KGV (Mitgliedsbeiträge, Umlagen etc.).
Um bisher nicht beglichene Forderungen erfolgreich durchsetzen zu können, müssen diese sich jedoch eindeutig aus der Satzung bzw. satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüssen (in der Regel) der Mitgliederversammlung ergeben. Wurde das Kleingartenpachtverhältnis zu dem im Kleingartenpachtvertrag vereinbarten Zeitpunkt ordnungsgemäß gekündigt, ist nach Ablauf der Kündigungsfrist – dies ist nach den zur Anwendung kommenden Kleingartenpachtverträgen der KGV des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner der 30.11. des laufenden Jahres – das Kleingartenpachtverhältnis rechtswirksam beendet. Der Kleingärtnerverein ist dann nicht mehr berechtigt, an den ehemaligen Kleingartenpächter eine Jahresrechnung für 2009 zu stellen.
Dafür besteht kein Rechtsgrund, dies auch dann nicht, wenn der ehemalige Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses nicht an den Kleingärtnerverein als Verpächter zurückgegeben hat. In diesem Fall kann der Kleingärtnerverein eine Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung nach § 584 b BGB ebenso geltend machen, wie er ggf. weitergehende Schadensersatzansprüche fordern kann.
Diese finanziellen Forderungen – als Rechtsfolge für begangene Gesetzes- und Vertragsverletzungen – haben folglich inhaltlich nichts mit Forderungen zu tun, wie sie für eine Jahresrechnung typisch sind.
Unberührt bleibt auch die Geltendmachung von für das Jahr 2008 bisher durch den Verpächter nicht gestellten Forderungen und die Durchsetzung von bis zur Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses seitens der/des ehemaligen Kleingartenpächter(s) nicht beglichenen (berechtigten) finanziellen Forderungen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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