Geräuschbelästigung im Kleingarten (1)

§ Sie fragen – wir antworten

Aus persönlichen Gründen kann ich Gartenarbeiten oft nur sonnabends erledigen. Das führt, wenn ich nachmittags beispielsweise die Heckenschere oder den Rasenmäher benutze, wegen der damit verbundenen Geräusche zu Auseinandersetzungen mit benachbarten Gartenfreunden. Was ist zulässig und was unzulässig?

Es ist der Hinweis vorangestellt, dass diese Problematik in der (Rahmen-) Kleingartenordnung (KGO) des SLK umfassend und vernünftig geregelt ist (Abschnitt 2.3. Verhaltensanforderungen). Einschlägige Gesetze und kommunale Regelungen wurden berücksichtigt. Es sind keine in den Kleingärtnervereinen (KGV) des Stadtverbandes (SLK) geltenden KGO mit weitergehenden oder gar absurden Forderungen bekannt. Im Kern geht es um den Schutz der Nachbarn vor vermeidbaren, erheblichen (!), belästigenden und den Erholungswert beeinträchtigenden Geräuschen – vor ruhestörendem Lärm.

Weil Lärmbelästigungen – wobei zwischen tatsächlich ruhestörendem Lärm und als subjektiv empfundener Lärmbelästigung zu unterscheiden ist –  nicht selten Anlass zu Streitigkeiten sind, stellt sich nicht nur die Frage nach zulässigem und unzulässigem Handeln.

Der Sonnabend ist, wenn er auf keinen gesetzlichen Feiertag fällt, ein Werktag. Insofern dürfen auch sonnabends (!) motorbetriebene Garten- bzw. Bodenbearbeitungsgeräte benutzt sowie lärmerzeugende Arbeiten durchgeführt werden. Zu beachten ist jedoch, dass – wie an jedem anderen Werktag – solche Tätigkeiten während der Mittagsruhe in der Kleingartenanlage (KGA) in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr sowie vor 7 Uhr und nach 19 Uhr unzulässig sind (siehe die Ziffern 2.3.1. und 2.3.3. der KGO).

Vorrangig bezieht sich das auf die Benutzung von Rasenmähern, Häckslern und Heckenscheren sowie die Vornahme lautstarker handwerklicher Arbeiten. Unstrittig ist, dass jeder Gartenfreund während seines Aufenthalts in der KGA (und somit auch im Kleingarten) ein gewisses Maß an durch Nachbarn verursachten Lärmbelastungen (auch) im Zusammenhang mit der Ausübung von Gartenarbeiten hinnehmen muss.

Das hinzunehmende Maß an Beeinträchtigung unterliegt auch (außerhalb) der durch den KGV bestimmten Ruhezeiten dem Gebot und der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (siehe Ziffer 2.2.1. der KGO). Von Gartenfreunden kann erwartet werden, dass sie, soweit das ihnen zumutbar und möglich ist, im Interesse guter nachbarlicher Beziehungen und des Erhalts des Vereinsfriedens kompromissbereit sind. Diese Kompromissbereitschaft ist jedoch keine Einbahnstraße, folglich nicht nur vom “Lärmverursacher” zu erwarten.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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