§ Sie fragen – wir antworten
Ich möchte in dem von mir gepachteten Kleingarten einen Gartenteich anlegen. Was habe ich zu beachten und zu befolgen?
Eine unverzichtbare Vorbemerkung
Gartenteich: Auf der einen Seite, wenn richtig angelegt und gepflegt, Faszination mit unverkennbar positiven Auswirkungen für die Natur. Auf der anderen Seite, insbesondere für Kleinkinder, ein nicht zu unterschätzender Gefahrenbereich. Und das selbst bei einer geringen Wassertiefe. Ein Gartenteich zählt zu den “Quellen erhöhter Gefahr” – ein Risikobereich, der in bestimmten Situationen für den Besitzer zu negativen Rechtsfolgen führen kann. Auch Streitigkeiten mit dem Nachbarn (angrenzende Besitzer von Grundstücken, Kleingartenpächter) sind nicht selten, vor allem bei Vorhandensein von Fröschen und „Besuchen” von Schlangen, vorprogrammiert.
Nach Ziffer 6.2.1. der Rahmenkleingartenordnung (RKGO) des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) i.d. Fassung vom 15.11.2018, die in allen Kleingartenanlagen (KGA) der Mitgliedsvereine des SLK (ungeachtet statthafter Modifizierungen durch sie) gilt, ist es erlaubt, in den Kleingärten (Kg) Gar-tenteiche in der vorgegebenen Größe zu errichten, „Die Wasserfläche darf bei einem Kleingarten unter 400 qm Fläche 6 qm und von mehr als 400 qm Fläche 8 qm nicht übersteigen.” Die erlaubte Gestaltung von Uferzonen richtet sich nach Ziffer 6.2.2. genannter Ordnung. Darüber hinausgehende Forderungen bei Vorliegen einer Bauordnung im Kleingärtnerverein (KGV) sind Bestandteil der Pflichtenlage des Bauwilligen. In Gartenteichen dürfen Zierfische gehalten werden (RKGO Ziff. 2.4.4.).
Schon bei den Anfangsüberlegungen sollte beachtet werden: Der Kleingartenpächter haftet nach den sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergebenden Haftungsgrundsätzen für alle Schäden, die durch Quellen erhöhter Gefahr hervorgerufen wurden. Der Kleingartenpächter hat alle erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr/-begrenzung mit „Baubeginn” zu treffen. (Ziff.12.1. RKGO). Betreibt der Kleingartenpächter Quellen erhöhter Gefahr, dann hat er einen gegenstandsbezogenen Haftpflichtschutz abzuschließen und diesen dem geschäftsführenden Vorstand auf Verlangen nachzuweisen (Ziff. 12.2. RKGO).
Ein Gartenteich zählt zu den Anlagen im Sinne § 61 Abs. 1 Ziff.10 Buchst. e der gültigen Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 11. Mai 2016, die der Gartennutzung bzw. Gartengestaltung dienen und als verfahrensfreie Vorhaben eingestuft sind. Das heißt: eine behördliche Genehmigung (Baugenehmigung) ist demzufolge für deren Errichtung nicht erforderlich.
Unumgänglich ist vor Baubeginn (!) das Einholen einer Genehmigung zur Errichtung eines Gartenteiches auf der Pachtsache beim geschäftsführenden Vorstand des KGV als Betreiber der KGA und Verpächter von Kg (6.2.1. RKGO).
Gestattet ist das Anlegen eines Folienteiches ebenso wie das Einbringen eines Fertigteiches. Der dabei anfallende Erdaushub ist im Kg zu belassen (RKGO Ziff.6.2.1.). Nicht erlaubt ist das Errichten eines betonierten oder gemauerten Teiches.
Ungeachtet dessen, dass das Aufstellen von Fertigteichen (oder anderen geeigneten Behältnissen) auf den Gartenboden ebenso so selten in Betracht gezogen wird wie ein mit Ton oder Lehm ausgekleidetes Teichaushub, sollte die Antragstellung und die erteilte Genehmigung präzise gefasst sein. Hierzu zählt auch die vorgesehene/gestattete Tiefe des Gartenteiches, zumal es keine diesbezügliche Regelung in der RKGO gibt. Fertigteiche werden bis zu Tiefen von mehr als 100 cm angeboten. Bei einer Haltung von Zierfischen und dem Einbringen bestimmter Teichanpflanzungen wird in der Literatur wegen des Schutzes vor einer übermäßigen Erhitzung des Wassers (insbesondere bei ungehinderter Sonneneinstrahlung) und des Frostschutzes eine Tiefe von 120cm – zumindest in einem Teilbereich – empfohlen. Man bedenke jedoch die u.U. damit verbundenen Gefahren und die sich daraus ergebende Verantwortung.
Vor der Antragstellung sollte sich der Interessent darüber im Klaren sein, dass es nicht statthaft ist:
– auch nicht mit dem Wohlwollen oder auf Wunsch des benachbarten Pächters, den Gartenteich unmittelbar an der Grenze zum Nachbarn anzulegen oder Flächen des angrenzenden Kg in die Teichanlage einzubeziehen;
– bei einem Pachtverhältnis über mehrere angrenzende Kg, den Gartenteich so anzulegen, dass Flächen beider Gärten einbezogen werden. (Grenzüberbauungen sind nicht gestattet)
Der „Bauherr“ des Gartenteiches sollte auch beachten, dass sich der Teich und die Gestaltung seines Umfeldes in das Gesamtbild der unabdingbaren kleingärtnerischen Nutzung des Pachtgegenstandes anpassen sowie optischen und ästhetischen Ansprüchen und einer naturnahen Gestaltung eines Kg entsprechen muss.
Es soll noch einmal betont werden, dass dem Kleingartenpächter aus dem Vorhandensein eines Gartenteiches auf seinem Pachtgegenstand Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten – insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit – obliegen. Nicht zu übersehen ist auch eine Pflicht zu einer angemessenen Teichpflege, um Belästigungen der Nachbarn weitestgehend auszuschließen. Diese als Vertragspflicht ausgestaltete Verantwortung ergibt sich auch unmittelbar aus dem Kleingartenpachtvertrag.
Wenn der Kleingärtner gegen vertraglich vereinbarte Pflichten zum Betreiben eines Gartenteiches verstößt, kann der Vereinsvorstand die Beseitigung des Teiches und die Wiederherstellung der Fläche für die kleingärtnerische Nutzung verlangen.
Dr. Wolfgang Rößger