§ Sie fragen – wir antworten
Meine Gartenlaube wurde durch Vandalismus und Brandlegung völlig zerstört. Einrichtungsgegenstände und andere in der Gartenlaube befindliche Sachen vielen den Flammen ebenfalls zum Opfer. Mir reicht`s! Berechtigt mich dieses Ereignis zur fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages und welche Pflichten obliegen mir als Pächter des Kleingartens nach diesem Ereignis?
Die fristlose Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Pächter setzt wie die durch den Verpächter das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ voraus.
Der Gesetzgeber benennt im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) nur die wichtigen Gründe, die den Verpächter zu einer fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages berechtigen (§ 8 – Kündigung ohne Ein-haltung einer Kündigungszeit). Für den Pächter gelten in Anwendung § 4 Abs. 1 BKleingG für eine fristlose Kündigung des Kleingartenpachtvertrages die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): §§ 543, 568 i.V. mit § 581 Abs.2 – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Die Zerstörung der Gartenlaube wie im vorliegenden Fall durch Vandalismus und Brandstiftung oder durch Blitzschlag, Explosion, Einsturz erfüllt nicht die inhaltlichen Kriterien für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der genannten Bestimmungen des BGB, die den Pächter zu einer rechtswirksamen außerordentlichen fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages berechtigen. Die Gartenlaube hat im Rahmen der Bewirtschaftung und kleingärtnerischen Nutzung der Pachtsache (lediglich) eine Hilfs-/Nebenfunktion zu erfüllen. Insbesondere Aufenthalts- und Aufbewahrungsraum zu sein. Sie ist keine Voraussetzung, kein notwendiges Element zur kleingärtnerischen Nutzung der Pachtsache.
Unberührt bleibt die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Pächter unter Beachtung gesetzlicher und vertraglicher Regelungen oder die einvernehmliche Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses mittels eines Aufhebungsvertrages zwischen dem Verpächter und dem Pächter.
Ungeachtet dessen, ob der Pächter das Kleingartenpachtverhältnis fortsetzen will oder nicht ist er als Eigentümer der Gartenlaube, ihrer Einrichtungsgegenstände und sonstigen Sachen, die durch den Brand zerstört oder beschädigt wurden, für die Beseitigung der Brandfolgen verantwortlich. Zu den zu beseitigenden Brandfolgen zählt auch die Verpflichtung zum Abtragen und das sachgemäße Entfernen des in Mitleidenschaft gezogenen Mutterbodens aus der Kleingartenanlage. In diesem Fall zugleich mit der Verpflichtung zum Auffüllen der betroffenen Flächen mit einem zur weiteren kleingärtnerischen Nutzung geeigneten Erdreich. Pflichten, die sich aus dem Kleingartenpachtvertrag und der Kleingartenordnung zum Schutz der Pachtfläche, des äußeren Bildes der Kleingartenanlage und des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft ergeben.
Vom Verpächter kann die Beauftragung eines Fachunternehmens gefordert werden. Das bspw. dann, wenn durch Asbest oder teerhaltige Dachpappe verseuchter Boden zu entsorgen ist.
Es gehört zu den Pflichten des Pächters, dass er sich nach Kenntniserlangung von dem schädigenden Ereignis unverzüglich mit dem Vorstand in Verbindung setzt, um Absprachen über das weitere Vorgehen in der Sache zu treffen. Stehen keine vom Pächter zu vertretende Hindernisse, wie laufende Brandursachenermittlung oder bei bestehender Versicherung Untersuchungen seitens des Versicherers entgegen, hat die Beseitigung der Brandfolgen kurzfristig zu erfolgen, um insbesondere schädliche Auswirkungen für den Mutterboden, das Oberflächenwasser usw. abzuwenden.
Die Kosten für die Beseitigung der Brandfolgen sind vom Eigentümer der Gartenlaube und der anderen Sachen, die durch den Brand zerstört oder beschädigt wurden zu tragen. Die Beseitigung der Brandfolgen kann nicht von der Realisierung evtl. Schadensersatzverpflichtungen des Brandverursachers oder im Falle einer bestehenden Versicherung von der Leistungsbereitschaft und der Höhe der Leistungen des Versicherers abhängig gemacht werden.
Die in Leipzig agierenden Kleingärtnerversicherungen bieten Laubenversicherungen mit Einschluss der Entsorgungskosten an. Eine diesbezügliche Beratung ist immer ratsam.
Dr. Wolfgang Rößger