§ Sie fragen – wir antworten
Wie im Teil 1 dieser Beitragsfolge herausgearbeitet, gibt es ausreichend Veranlassung, sich der Problematik des Aufstellens und Benutzens von Feuerstätten in Gartenlauben zuzuwenden, um die sich Verboten widersetzenden Kleingärtnern ebenso zu sensibilisieren wie alle Gartenfreunde und Vorstände.
Es wurde in den bisherigen Ausführungen verdeutlicht, dass das Aufstellen und Benutzen von Feuerstätten in Gartenlauben unzulässig ist.
Ausnahmen (können) bestehen bei Gartenlauben, die vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichtet oder ihre Rechtmäßigkeit nach fehlenden rechtswirksamen Widerspruch durch Zeitablauf eingetreten ist:
In den KGA des VKSK der ehemaligen DDR errichtete Gartenlauben, die nach dem 03.10.1990 geltenden Regelungen in § 3 BKleingG widersprechen – übergroße Lauben – sind bestandsgeschützt. Dieser Bestandsschutz schließt in sich den Schutz genehmigter Versorgungseinrichtungen (hier Feuerstätten) ein (§ 20a Ziffer 7 BKleingG). Bestandsgeschützt nach § 20a Ziffer 8 BKleingG sind zugleich jene Gartenlauben (und deren Versorgungseinrichtungen), die durch eine erteilte Genehmigung weiterhin zum dauernden Wohnen genutzt werden dürfen (Wohnlauben).
Im Weiteren bleibt die Problematik der „Wohnlauben“ ausgespart.
Weil rechtlich zulässig, wurde auf schriftlichen Antrag die Genehmigung durch die jeweils zuständige Institution (so staatliche Behörde, aber in der Folgezeit auch von Organen des VKSK) schriftlich erteilt.
Eine nicht zu verkennende Praxis war auch, dass die Ausstattung einer Gartenlaube mit einer Feuerstätte – gleich welchen Laubentyps, welcher Laubengröße und gewollten Verwendungszwecks – genehmigt, „abgenickt“ oder im Einzelfall auch widerspruchslos hingenommen wurde. Bedenklich: Letzteres auch nach dem 03.10.1990.
Das Betreiben von Feuerstätten verpflichtet zu hoher Sorgfalt und Einhaltung bestehender gesetzlicher und vertraglicher Regelungen:
Zu verweisen ist insbesondere auf die Forderungen des Gesetzgebers im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und ihren Verordnungen zur Durchführung des BImSchG. Aus § 4 (1) der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) ergibt sich für den Betreiber einer Feuerstätte auch in einer Gartenlaube, dass Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.
Auch aus § 42 der aktuellen Sächsischen Bauordnung (SächsBO) resultiert die Verantwortung, dass Feuerstätten in Räumen nur aufgestellt werden dürfen, wenn nach Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen und auch die Abgase von Feuerstätten durch Abgasleitungen / Schornsteine so abzuführen sind, dass keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.
Zu den zu erfüllenden Pflichten gehört nach § 82 Abs.3 der SächsBO auch, dass Feuerstätten erst dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.
Diese Einschätzung obliegt folglich nicht dem Pächter als Betreiber der Feuerstätte!
Jeder Gartenfreund, der eine Feuerstätte in seiner Gartenlaube benutzt, ist gut beraten, wenn er prüft, ob er nach dem 03.10.1990 – dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gesetzgebung der BRD in allen Bundeländern – um eine solche Genehmigung ersucht und diese auch erhalten hat. Es ist zumindest fragwürdig, wenn als Abgasanlage lediglich durch das Mauerwerk geführte Ofenrohre benutzt werden, die teils unter hölzernen Dachkonstruktionen angebracht sind und von ihrem Zustand her nicht zu übersehendes und „riechendes“ Gefahrenpotenzial verkörpern. Vor allem dann, wenn diese Rohre auf einen sehr hohen Erhitzungsgrad deuten und Funkenflug aufweisen.
Selbst eine zum Zeitpunkt der Errichtung / Inbetriebnahme der Feuerstätte erteilte Genehmigung heißt nicht, dass der Betreiber der Feuerstätte, die bestimmt ist, Wärme zu erzeugen, von weiteren regelmäßigen (!) Überprüfungen befreit ist.
Diese Feuerstätte unterliegt der Kehr- und Überprüfungspflicht gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO). So ergibt sich aus § 1 Abs.1 Satz 2; § 4 Abs.4 der (bundesweit geltenden) Verordnung i.d. Fassung von April 2013 und aus § 20 Abs.4 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG) von November 2008 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, dass Feuerstätten in Lauben jährlich einmal zu überprüfen sind.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich zugleich aus den Regelungen in den KGO des SLK und des KVL.
„In den unter den Bestandsschutz fallenden Gartenlauben ist das Betreiben von Feuerstätten nur dann zulässig, wenn hierfür eine entsprechende gültige Genehmigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers nachgewiesen wird“ (Ziff. 7.8.2. des KGO des SLK).
Ziffer 8.2. der KGO des KVL verpflichtet ebenso: „In den unter den Bestandsschutz fallenden Gartenlauben ist das weitere Betreiben von bestandsgeschützten Feuerstätten nur dann zulässig, wenn hierfür eine entsprechende Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen und eine regelmäßige Überprüfung gemäß der hierfür geltenden Gesetze erfolgt.“
Weitere Positionierungen und die Schaffung von rechtstaatlichen Grundsätzen zur Durchsetzung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten (zumindest auf der Ebene des SLK und des KVL) sind geboten.
Es ist anzutreffenden Positionen zur weiteren Ausgestaltung der Vertragspflichten von Feuerstätten in bestandsgeschützten Gartenlauben zuzustimmen, wonach
> Feuerstätten nicht erneuert werden dürfen;
> Feuerstätten (einschließlich ihrer Abgasanlagen) bei Beendigung des Pachtverhältnisses des Eigentümers der bestandsgeschützten Gartenlaube zu entfernen sind;
> Feuerstätten, für die nach dem 03.10.1990 keine oder keine regelmäßige Überprüfung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden kann, bei kurzer Fristsetzung zu entfernen sind;
> Nachweise jährlich (zu einem bestimmten Termin) dem Vorstand unaufgefordert in Kopie vorzulegen sind.
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger