Feuerstätten in Gartenlauben (1)

§ Sie fragen – wir antworten

Hinweise und Beschwerden bei den Vorständen der Kleingärtnervereine (KGV) und dem Vorstand des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) von Gartenfreunden, Eigentümern/Bewohnern an Kleingartenanlagen (KGA) angrenzender Grundstücke und die Kenntnis von Anzeigen und Klagen vor Gerichten wegen des Betreibens von Öfen/Kaminen in Gartenlauben sowie offenen Feuers in den Kleingärten und damit verursachter Rauchentwicklung, Belästigung und nicht zu verkennender Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Umwelt.

Immer wieder erhalten wir alle Kenntnis von selbst verschuldeten Laubenbränden und von Todesfällen infolge Rauchentwicklung. Das alles ist ausreichende Veranlassung, sich dieser Problematik zuzuwenden, um die sich Verboten widersetzenden Gartenfreunde ebenso zu sensibilisieren, wie alle Gartenfreunde und Vorstände der KGV. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Feuerstätten (Feuerungsanlagen) in Gartenlauben zulässig sind und welche Pflichten dem Betreiber einer Feuerstätte obliegen?

Der Beitrag konzentriert sich auf die Verwendung von festen Brennstoffen, die haupt-sächlich als Wärmequelle Verwendung finden.

Die Bedeutung von Kleingartenpachtvertrag und Kleingartenordnung (KGO):

Rechtsgrundlage eines Pachtverhältnisses über einen Kleingarten – hier im Sinne § 1 Abs.1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) – ist der Pachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem(n) Pächter(n). In der Rechtspraxis werden diese unterschiedlich bezeichnet. So im Wirkungsbereich des SLK als „Kleingartenpachtvertrag“ und im Wirkungsbereich des Kreisverbandes Leipzig der Kleingärtner Westsachen e.V. (KVL) als „Unterpachtvertrag (Einzelpachtvertrag)“.

Aus dem Pachtvertrag ergeben sich vor allem die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages ist bedeutungslos. Den aktuellen Kleingartenpachtverhältnissen liegen bekanntlich Pachtverträge zugrunde, die entweder vor oder nach dem 03.10.1990 abgeschlossen wurden. „Kleingarten-Pachtverträge“ des VKSK der ehemaligen DDR haben nach Maßgabe des § 20a Ziffer 1 BKleingG ihre weitere Legitimation. Hervorzuheben werden soll schon an dieser Stelle, dass die für den KGV jeweils gültige/aktuelle (!) KGO Bestandteil des Pachtvertrages ist. Wenn auch mit unterschiedlichen Formulierungen diese Aussage in den Vertragstexten zum Ausdruck gebracht wird, erkennen der/die Pächter mit seiner/ihren Unterschrift/en unter dem Vertragstext des Kleingartenpachtvertrages diesen Vertragsinhalt/Vertragsbestandteil an.

Insofern sind hin und wieder anzutreffende Diskussionen, wonach für das jeweilige Pachtverhältnis die bei Vertragsabschluss geltende KGO für die gesamte Vertragsdauer Gültigkeit hat, folglich die Verhaltensmaximen bestimmt, nicht haltbar.

Der Wert einer relativ komplexen KGO zeigt sich – entgegen anderen in der Praxis anzutreffenden Positionen – u.a. darin, wenn in ihr Grundsatzfragen, die aus Gesetzen (so auch aus dem BKleingG) für die Adressaten (Vertragsparteien) zu vertraglichen Rechten und Pflichten führen und ihr Gegenstand und Inhalt in einer allgemein verständlichen Form konkret zum Ausdruck gebracht wird.

Das Aufstellen und Benutzen von Feuerstätten in Gartenlauben ist unzulässig.

Nach § 3 Abs.2 BKleingG darf die Gartenlaube „nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“.

Stützend auf die einschlägige Rechtsprechung besteht die herrschende Rechtsmeinung darin, dass das Vorhandensein und die Möglichkeit des Nutzens einer Feuerstätte eine Hauptvoraussetzung und zugleich ein Hauptindiz der Nutzung der Gartenlaube zu mehr als einem vorübergehenden – gelegentlichen – Aufenthalt ist.

Insofern sind Verbotsregelungen hinsichtlich des Aufstellens und Nutzens von Feuerstellen in den KGO keine willkürlichen „Erfindungen“ der Kleingärtnerorganisationen, wie es verschiedentlich in Diskussionen behauptet wird.

Für alle Kleingartenpachtverhältnisse, die nach dem 03.10.1990 begründet oder auf der Grundlage von Altverträgen fortgeführt werden, gelten, worauf bereits verwiesen, die Regelungen in den aktuellen KGO.

In der KGO des SLK heißt es unter der Ziffer 7.8.1. „Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde, Kamine) in den Gartenlauben bzw. Kleingärten ist nicht gestattet“.

Die Pflichtenlage wird in Ziffer 8.1. der KGO des KVL wie folgt zum Ausdruck gebracht: „Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde, Kamine) in den Kleingärten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten ist nicht gestattet“.

In der Rechtspraxis der Kleingärtnerorganisationen sind darüber hinaus diesbezügliche Regelungen in ihrer Bauordnung, so auch beim KVL, anzutreffen. Dort wird unter II.1. ausgeführt: „Das Errichten und Betreiben von mit festen und/oder flüssigen Brennstoffen beheizten Öfen, Herden und Kaminen ist unstatthaft“.

Fazit: Kleingartenpächter, die nach dem 03.10.1990 eine Feuerstätte in ihrer Gartenlaube aufgestellt/errichtet und betreiben, handeln gesetzes- und vertragswidrig! Die Einrede, dass der zum Zeitpunkt des Aufstellens und Nutzens der Feuerstätte tätige Vorstand davon wusste oder das genehmigt hat, ist als Schutzbehauptung zu werten und letztendlich keine Rechtfertigung für verbotswidriges Verhalten.

Ein nach dem Gesetz nicht genehmigungsfähiges Begehren des Pächters führt selbst bei Zustimmung durch den Verpächter zu keine Rechtmäßigkeit (hier) der Aufstellung/Errichtung der Feuerstätte in der Gartenlaube.

Wird fortgesetzt

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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