Errichten bzw. Aufstellen einer Laube

§ Sie fragen – wir antworten

Ich möchte meine gealterte Gartenlaube durch einen Neubau von ca. 35 qm ersetzen. Die höheren finanziellen Belastungen, wie sie von Eigentümern „übergroßer Lauben“ zu entrichten sind, bin ich bereit zu tragen. Der Vorstand lehnt mein Ansinnen ab. Kann ich mir eine Genehmigung von der zuständigen Baubehörde einholen?

Die Kleingartenanlagen (KGA) der KGV des SLK tragen den Charakter einer KGA im Sinne § 1 Abs. 1. Ziffer 2 BKleingG. Auch bei den Kleingärten in diesen KGA handelt es sich ausschließlich um Kleingärten im Sinne § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BKleingG. Nach der in diesen KGA geltenden (Rahmen-) Kleingartenordnung, die für jedes (!) Kleingartenpachtverhältnis verbindlich ist, bedürfen Errichtung (Ziffer 7.1.1.), Umbau-, Erweiterungs-, komplexe Instandsetzungsmaßnahmen und Abriss (Ziffer 7.4.1.) von Lauben der schriftlichen Zustimmung des KGV als Verpächter. Der Pächter ist zur Einholung der schriftlichen Zustimmung vor Beginn der Baumaßnahme verpflichtet. Diese Pflicht ergibt unmittelbar aus dem in den KGV des SLK zur Anwendung kommenden Pachtvertrag über Kleingärten.

Diese Vertragsinhalte tragen der Rechtslage Rechnung, wonach nach der Sächsischen Bauor-dnung (SächsBO) für die Errichtung und Änderung von Gartenlauben in KGA im Sinne § 1 Abs. 1 BKleingG keine Baugenehmigung erforderlich ist. Es handelt sich um verfahrensfreie Bauvorhaben. Alle Entscheidungen über das Bauvorhaben Gartenlaube fallen daher, das sei noch einmal betont, in den Kompetenzbereich der KGV als Betreiber der Kleingartenanlagen und Verpächter von Kleingärten.

Auch anzutreffende Praktiken, den KGV als Verpächter zu umgehen, indem versucht wird, für die Erweiterungsmaßnahmen an der Gartenlaube die Zustimmung des Bodeneigentümers zu erwirken, kann zu negativen Rechtsfolgen für den Pächter aus dem Kleingartenpachtverhältnis und der bestehenden Mitgliedschaft im KGV führen und schafft – selbst bei Erteilung der gewünschten Zustimmung –  keine rechtswirksame Berechtigung zum beabsichtigten Bauvorhaben.

In Kleingärten im Sinne § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BKleingG  dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers Gartenlauben mit einer Grundfläche von höchstens 24 Quadratmeter einschließlich überdachtem Freisitz errichtet werden (§ 3 Abs. 2 BKleingG). Bauplanungsrechtliche Regelungen der Gemeinden können ebenso eine geringere Größe der Gartenlaube vorschreiben wie der KGV als Betreiber der Kleingartenanlage – bspw. unter Berücksichtung der Parzellengrößen – von den höchstens zulässigen 24 Quadratmeter Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz führen (siehe Rahmen-Kleingartenordnung Ziffer 7.2.1.).

Die Bereitschaft des Pächters, eine höhere Pacht zu entrichten ist „anzusiedeln“ in die nicht selten anzutreffende Polemik bei Forderungen des KGV zur Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Regelungen bei Nutzung der Pachtsache: Da zahle ich eben eine höhere Pacht.

Es gibt weder für eine Behörde noch für einen KGV eine Rechtsgrundlage eine Genehmigung bzw. Eine Zustimmung für das Errichten/Aufstellen einer neuen Gartenlaube oder für die Erweiterung einer vorhandenen Gartenlaube zu erteilen. Die KGV sollten auf „Schwarzbauten“ aus Vereinsinteressen (wie Erhaltung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit) und zur Wahrung der rechtlich geschützten Interessen des Bodeneigentümers und der Vertragstreue mit dem Bodeneigentümer das Rückbau-/Abrissverlangen konsequent durchsetzen. Angebliche Zustimmungen eines früheren Vorstandes, jahrelang ausbleibende Reaktionen des Vorstandes trotz Wissens der Baumaßnahme und ähnlich anzutreffende Argumentationen sollten den Vorstand von seinem Vorgehen nicht abhalten. Anwaltliche Vertretung ist zu empfehlen.

Durch das Recht werden vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichtete übergroße Gartenlauben nicht aber nach dem 03.10.1990 nicht genehmigungs- bzw. zustimmungsfähige als „Schwarzbau“ zu deklarierende Lauben mit einer nach dem BKleingG bzw. den anderen genannten Rechtsgrundlagen unzulässigen Größe geschützt.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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