Elektroenergieerzeugung durch den Kleingärtnerverein

§ Sie fragen – wir antworten

Auf unserem Vereinshaus beabsichtigen wir eine Solaranlage / Photovoltaik-Anlage zu errichten. Ist das erlaubt und was ist zu beachten? Sind auch Windkrafträder innerhalb der Kleingartenanlage zulässig?

Hinweis: Dieser Beitrag hat Fragen der Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Energiegewinnung durch Pächter im Kleingarten (Kg) nicht zum Gegenstand!

Die Kleingärtnervereine (KGV) im Wirkungsbereich des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner (SLK) sind bis auf Ausnahmefälle Eigentümer der Vereinshäuser. Sie sind, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im SLK juristisch selbstständig. Sie pachten – insofern sie nicht selbst Bodeneigentümer oder in Ausnahmefällen sich selbst in einem Pachtverhältnis mit dem Bodeneigentümer befinden – als Pächter beim Generalpächter/Generalverpächter – dem SLK – fremden Grund und Boden. Sie sind – unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im SLK – eigenständiger Betreiber der Kleingartenanlagen (KGA) und Verpächter von Flächen an Vereinsmitglieder zu kleingärtnerischen Nutzung i.S. § 1 Abs. 1 BKleingG.

Diese umrissene Stellung der KGV steht nicht im Widerspruch zu ihrer Gebundenheit an das BKleingG, an die Beschlüsse – so auch der jeweils gültigen Kleingartenordnung – übergeordneter Kleingärtnerorganisationen, deren Mitglied sie sind, an ihre Verpflichtung einschlägige Gesetze, kommunale Regelungen u.ä. zu beachten und zu befolgen. Sie entscheiden auf diesen Grundlagen, wie sie die KGA gestalten, welche Baulichkeiten/bauliche Anlagen sie errichten und wie sie diese ausrüsten/ausstatten.

Bundesweit sind Solaranlagen zur Gewinnung von Wärme und Strom auf/an Vereinshäusern – so auch von KGV – anzutreffen. Es gibt viele Gründe, dies zu begrüßen und zu unterstützen.

Expertenkonsultationen sollten der Entscheidungsfindung, die letztlich eine der Vereinsmitglieder sein muss, vorausgehen. Eine wichtige Frage ist dabei die nach der Kostengünstigkeit der Errichtung und des Unterhalts der Anlage durch Kauf oder Miete. Dies wiederum setzt auch klare Vorstellungen zur erforderlichen/gewollten Leistungskapazität voraus. Nur zu Beleuchtungszwecken? Begrenzt auf das Vereinshaus oder auch deren Zugänge/Zufahrtswege? Energieversorgung weiterer Vereinsobjekte (z.B. Kg).

Im Vorfeld sollte auch die mögliche finanzielle Unterstützung durch Sponsoren ebenso geklärt werden wie die Belastbarkeit der Vereinsmitglieder durch Umlagen.

Neben den Photovoltaik-Anlagen sind richtigerweise Windkrafträder von Interesse und insofern in die Expertenkonsultationen einzubeziehen, weil sie u.U. effektiver sind. Bis auf Ausnahmefälle – je nach Lage der KGA und anderer zu berücksichtigender Faktoren – werden „Klein-Windkrafträder“ mit einer maximalen Höhe von 10 m von besonderem Interesse sein.

Schon im Vorfeld sollte der Vorstand sich den unumgänglichen Fragen der Gewährleistung, der allgemeinen Sicherheit und des Brandschutzes zuwenden. Einbezogen werden sollten auch Fragen des Versicherungsschutzes – auch vor Vandalismus.

Zu beachten sind grundsätzlich die baurechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen, da in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen bestehen. Obwohl es sich bei der Realisierung des Vorhabens der Errichtung von Solar- und Klein-Windkraftanlagen nach dem Sächsischen Baurecht überwiegend um verfahrensfreie Vorhaben handelt (siehe § 61 Ziff. 3a, 3b, 3c der SächsBO), sollte die Erschließung des genauen Gesetzesinhalts nicht versäumt werden. Ggf. ist auch eine Konsultation der Baubehörde empfehlenswert.

Anzuraten sind im Vorfeld vom Inhalt her auch mehr als nur Informationsgespräche mit Verantwortlichen der Kommune als Träger des „öffentlichen Grüns“, zu dem unsere KGA zählen sowie dem Vorstand des SLK.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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