Einladung zur Mitgliederversammlung

§ Sie fragen – wir antworten

Ist eine Einladung zur Mitgliederversammlung durch Aushang mit einem solch begrenzten Inhalt … An alle Gartenfreunde! Unsere erste Mitgliederversammlung 2016 findet am … um … Uhr in unserem Vereinsheim statt. Wir bitten um rege Teilnahme. Gez. Vorstand … ausreichend?

Die Problematik der Vorbereitung, Durchführung, Auswertung der Mitgliederversammlung (MV) nimmt im „Leipziger Gartenfreund“ (LGF) und in der gesamten Rechtsarbeit des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) einen bedeutenden Stellenwert ein. Ein „Reizthema“ ist hierbei die Art und Weise der Einladung zur MV.

Aus rechtlicher Sicht ist immer wieder darauf hinzuweisen, dass es zu sichern gilt, dass sich weder aus der Art und Weise der Vorbereitung und Durchführung der MV, noch aus der Art und Weise des Zustandekommens von Beschlüssen in der MV und/oder ihrer Inhalte Ansätze für eine erfolgreiche gerichtliche Anfechtung durch Vereinsmitglieder ergeben, welche letztlich zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse führen (können)!

Die Einladungsform „Einladung durch Aushang“ ist einerseits eine im bundesdeutschen Vergleich – so auch in den im SLK organisierten Kleingärtnervereinen (KGV) – anzutreffende Praxis, andererseits ist sie nicht unumstritten. Und das berechtigt.

Zu einer kritischen Betrachtung und letztlich ablehnenden Haltung regt z.B. eine solche Satzungsregelung an: „Die Einladung zur MV muss grundsätzlich zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit und Ort bekanntgegeben werden. Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind durch Aushang im Vereinsgelände bekanntzugeben“.

Was gilt es bei der Bewertung der Einladung zur MV durch Aushang zu beachten?

Die Form der Berufung zur MV ist (!) nach dem Willen des Gesetzgebers in der Vereinssatzung zu regeln (§ 58 Abs. 4 BGB). Der Gesetzgeber schreibt jedoch keinem Verein, so auch keinem KGV, eine Einladungsform vor. Daraus folgt, dass eine Einladung zur MV durch Aushang gesetzlich zulässig ist.

Auf präzise Satzungsregelungen sollte geachtet werden. Lautet die Satzungsregelung, dass zur MV schriftlich per Brief einzuladen ist, dann sind andere Schriftformen der Übermittlung der Einladung von vornherein unzulässig. Mehrere Varianten einer Einladung zur MV zu bestimmen (z.B. schriftliche Einladung/Einladung durch Aushang), aus denen der Vorstand auswählen kann, sind abzulehnen.

In der Betrachtung der Problematik ist auch § 32 Abs. 1 BGB einzubeziehen. Aus ihm geht hervor, dass zur Gültigkeit der Beschlüsse der MV erforderlich ist, dass ihr Gegenstand bei der Berufung (Einladung) zur MV bezeichnet wird. Der Gesetzgeber räumt den Vereinen jedoch das Recht ein, durch Anwendung des § 40 BGB (Nachgiebige Vorschriften), von dieser Wirksamkeitsbedingung abzusehen.

Die Praxis, dass die Einladungen zur MV mittels Aushang auf die Bekanntgabe der Tagesordnung und somit auch auf vorgesehene Beschlussfassungen und die Übermittlung vorgesehener Beschlussinhalte grundsätzlich „verzichtet“ wird sowie die Bekanntgabe der Tagesordnung zu Beginn der MV und die Mitteilung über vorgesehene Beschlussinhalte nach Aufruf des betreffenden Tagesordnungspunktes (TOP) erfolgt, stößt trotz der geschilderten Rechtslage nach BGB auf eine nicht zu übersehende Ablehnung in der Praxis. Diese ablehnende Haltung bezieht sich ebenso auf schriftliche Einladungen ohne Tagesordnung und ohne Beschlussentwürfe.

Die Vorgehensweise, die Mitglieder (abgesehen von Ausnahmesituationen) erst in der MV über die Tagesordnung und vorgesehene Beschlussfassungen in Kenntnis zu setzen, wird nicht zu Unrecht als eine in der Vergangenheit geübte – aus heutiger Sicht jedoch überholte – Praxis angesehen, weil sie nicht oder nur bedingt der Mobilisierung der Mitglieder zur Teilnahme an der MV, ihrer Vorbereitung auf die Diskussion sowie auf ihr Abstimmungsverhalten gerecht wird.

Aber auch Satzungsregelungen mit folgendem Inhalt werfen vielfältige Fragen auf, zumal die Einladung durch Aushang nicht in vereinsinternen Schaukästen vorgeschrieben ist: „Die Einberufung der MV hat vier Wochen vor dem Tag der Versammlung durch Aushang in den Informationskästen der Gartenanlage, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussvorlagen zu erfolgen“.

Die MV sollte daher bei ihrer Beschlussfassung über die Art und Weise der Einladung zur MV (Satzungsinhalt) das Für und Wider dieser oder jener möglichen Einladungsform allseitig abwägen. Einige in der Praxis anzutreffende Einladungsformen (so z.B. Bekanntgabe auf der Webseite des Vereins oder Einladung per E-Mail) sind für den KGV ungeeignet.

Aus der umfassenden Auseinandersetzung mit den möglichen Einladungsformen resultiert letztlich die mit der (in breiter kollektiver Diskussion entstandenen) Mustersatzung des SLK den KGV ergangene Empfehlung: Zur MV ist mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung und der Inhalt der vorgesehenen Beschlussfassungen bekanntzugeben (§ 9 Abs. 1).

Natürlich ließe sich auch diese Regelung dahingehend präzisieren, dass die schriftliche Einladung per Briefsendung zu erfolgen hat. Diese in der Mustersatzung des SLK enthaltene Empfehlung bedeutet natürlich die Anerkennung der Regelung des Gesetzgebers in § 32 Abs. 1 BGB und die Nichtanwendung der nachgiebigen Vorschriften nach § 40 BGB.

Es soll resultierend aus bekannten kritischen Anmerkungen zur Einladungspraxis noch einmal darauf hingewiesen werden, dass es immer sinnvoll ist, in der Einladung diejenigen TOP, die eine Beschlussfassung zum Gegenstand haben, sehr genau zu bezeichnen! So ist es nicht ausreichend, wenn als TOP z.B. nur „Beschlussfassung“: Umlage(n) für das Jahr 201…“ genannt wird. Es bleiben hier die Höhe der vorgesehenen Umlage und ihr beabsichtigter Verwendungszweck offen. Richtig handeln die Vorstände, die der Einladung entweder die konkrete Beschlussvorlage beifügen oder – bezogen auf das gewählte Beispiel – die Mitglieder aufklären, dass zur Finanzierung der Instandsetzung des Vereinsheimes eine Umlage in Höhe von 50,00 € je Vereinsmitglied im Jahr 2010… notwendig ist und beschlossen werden soll.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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