Eigentumsübertragung an Dritte 

§ Sie fragen – wir antworten

Ist ein Aushang an meinem Gartenzaun, an anderen allgemein üblichen Orten oder ein Zeitungsinserat mit folgendem Inhalt statthaft? “Garten kostenlos abzugeben. Garten wird sofort frei!”

Oft werden in der täglichen Praxis von Gartenfreunden Positionen vertreten bzw. sichtbar, so auch in der obigen Anfrage, die bei Dritten nicht nur zu Irrtümern, sondern auch zu einer fehlerhaften Bewertung der tatsächlichen Sach- und Rechtslage führen können; möglicherweise auch zu darauf beruhenden fehlerhaften Entscheidungen. So kann bei dem Interessenten der Eindruck entstehen, dass es sich hier um einen Eigentümergarten handelt, über dessen Bodenfläche, die darauf befindlichen Baulichkeiten, baulichen Anlagen, An-pflanzungen und sonstigen Sachen der Verfasser des Aushangs frei verfügen kann.

Nicht selten offenbart sich dabei, dass bei Vertragsabschluss durch den Gartenfreund hinsichtlich einer Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein (KGV) und dem Vertragsabschluss über ein Kleingartenpachtverhältnis (KgPv) mit dem KGV übernommene Verpflichtungen nicht oder lückenhaft verinnerlicht wurden. Teils fehlt es auch an dem Willen, die freiwillig übernommenen Verpflichtungen zu befolgen.

Tatsächlich handelt es sich hier um einen Kg im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Mit Abschluss des Kleingartenpacht-vertrages über den Kg erwirbt der bzw. erwerben bei Pächtermehrheit die Pächter ausschließlich (unmittelbare) Besitzrechte an der Pachtsache und kein Eigentum an dieser Bodenfläche.

Dieser Besitz verpflichtet und berechtigt die Pächter zur gesetzes- und vertragskonformen Bewirtschaftung und Nutzung. Daraus resultiert auch das Recht, den Kg unter Befolgung gesetzlicher und vertraglicher Regelungen zu bebauen, zu gestalten und zu bepflanzen. Vom KgPV werden im Kg vorhandene Baulichkeiten, bauliche Anlagen, Anpflanzungen u.a.m. nicht erfasst. Sie sind kein Pachtgegenstand, sondern Pächtereigentum, das entweder vom Pächter bei Begründung des KgPv vom scheidenden Pächter durch Kauf oder Schenkung erworben wurde oder im Verlauf des KgPV durch den Pächter selbst errichtet, angepflanzt oder auf andere Weise eingebracht wurde.

Es ist in der Praxis immer wieder anzutreffen, wie auch im vorliegenden Fall, dass Pächter eines Kg bereits vor der rechtswirksamen Beendigung (!) des KgPv durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, die eine Wertermittlung (!) und ggf. bis zur  Rückgabe der Pachtsache auf Verlangen des Verpächters die Entfernung von Sachen in sich einschließt, den Besitz an der Pachtsache und/oder  ihr Eigentum an den im Kg befindlichen Sachen an Personen über-tragen, die nicht Mitglied des KGV sind und mit denen kein Pachtvertrag über den vakanten Kg seitens des Verpächters abgeschlossen wurde oder zumindest eine diesbezügliche Bereitschaft seitens des KGV signalisiert wurde.

Fazit: Eine Schenkung des Eigentums des aktuellen Pächters  an einen Dritten beendet kein KgPV und verpflichtet den KGV als Verpächter in keiner Weise zur Begründung eines KgPv mit dem Erwerber dieser Sachen.

In diesem Zusammenhang soll auf die nach dem 03.10.1990 in den im Wirkungsbereich des SLK zur Anwendung kommenden Regelungen in den Kleingartenpachtverträgen verwiesen werden. Dort heißt es „Bei Pächter-wechsel darf der scheidende Pächter einen Kaufvertrag über den Verkauf seines Eigentums an den Folgepächter nur mit der aufschiebenden Wirkung des wirksamen Zustandekommens eines Kleingartenpachtvertrages zwischen dem Verpächter und dem Folgepächter abschließen” (§ 8 Abs. 11). Hervorgehoben werden soll die vertragliche Vereinbarung nach § 8 Abs. 10: „Der Pächter kann während des mit ihm bestehenden Kleingartenpachtverhältnisses Eigentum an den der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen an Dritte nur übertragen, wenn zuvor die Zustimmung des Verpächters erteilt wurde.”

 

Eine Schenkung von im Kg befindlichen Sachen an Dritte sollte von der Beendigung des KgPv anstrebenden Pächter nur ins Auge gefasst werden, wenn diese Personen sich bereits in Pächtermehrheit mit dem Eigentümer der Sachen in einem Pachtverhältnis mit dem KGV befindet oder deren Be-gründung einvernehmlich seitens beider Vertragsparteien unmittelbar bevorsteht. Eine Schenkung an Personen, die in keinem Rechtsverhältnis mit dem KGV als Verpächter stehen, ist wegen der Vielzahl der möglichen Probleme und Rechtsstreitigkeiten (z.B. bei einem berechtigten Entfernungsverlangen seitens des Verpächters zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahrensituationen) abzulehnen. Diese Vorgehensweise liegt auch im Interesse des Beschenkten, vor allem dann, wenn dieser u.a. keine Kenntnis von Forderungen des Verpächters u.a.m. hat.

Diese Rechtsposition schließt nicht aus, dass der Pächter im Rahmen eines Testaments Entscheidungen zum Umgang mit dem Eigentum in seinem Pachtgarten nach dem Tod trifft.

 

Dr. Wolfgang Rößger

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