Die Verantwortung der Kleingärtnervereine für die Gartenfachberatung

§ Sie fragen – wir antworten

Die Gartenfachberatung (fachliche Betreuung im Sinne § 2 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz [BKleingG]) ihrer Mitglieder liegt in der Verantwortung aller Kleingärtnerorganisationen, so auch des SLK und seiner Kleingärtnervereine (KGV). Die Gartenfachberatung der Mitglieder ist eine der vom Gesetzgeber verlangten Voraussetzungen für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit der Kleingärtnerorganisation. Die Organisation, Durchführung und Kontrolle der Gartenfachberatung ist für die Kleingärtnerorganisationen eine gesetzlichen Pflicht und liegt nicht in ihrem Ermessen.

Die Realisierung der Verantwortung der KGV gegenüber ihren Mitgliedern und Pächtern von Kleingärten hat hierbei einen besonderen Stellenwert und Inhalt, daher konzentriert sich dieser Beitrag auf die Gartenfachberatung der KGV. Sie hat einen besonderen Stellenwert, weil sich die Qualität der Gartenfachberatung, wenn auch nicht gradlinig, im Niveau der Bewirtschaftung und kleingärtnerischen Nutzung der Kleingärten, aber auch in der Nutzung und Gestaltung der Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage widerspiegelt.

 Eine fehlende, unzureichende oder dem BKleingG und anderen rechtlichen Regelungen, Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Verträgen zuwiderlaufende Gartenfachberatung, die letztlich zu einem ungesetzlichen Zustand in der Kleingartenanlage führt, kann zum Verlust der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit für den KGV mit den daraus resultierenden negativen Rechtsfolgen für den KGV führen.

 Die gesetzliche Pflicht zur Gartenfachberatung muss dem Willen des Gesetzgebers folgend sich auch in der Vereinssatzung widerspiegeln, denn die Satzung muss den Zweck des Vereins beinhalten (§ 57 BGB), dessen Bestandteil die Gartenfachberatung ist.

 Die Realisierung der Gartenfachberatung liegt regelmäßig in der Verantwortung der Vereinsvorstände. Daraus folgt, dass immer dann, wenn kein Gartenfachberater im KGV tätig ist, der Vorstand diese Aufgabe selbst wahrzunehmen hat. Daher liegt es im eigenen Interesse, dass aus den Reihen der Vereinsmitglieder Gartenfreunde als Gartenfachberater gewonnen werden, die über das notwendige Fachwissen, Autorität und Fähigkeiten zur Wissensvermittlung verfügen und Freude an der Ausübung dieser vielseitigen Tätigkeit mitbringen. In größeren KGV ist es sinnvoll, mehrere Gartenfreunde für die Tätigkeit als Gartenfachberater zu gewinnen und eine Fachberatergruppe zu bilden.

 Der zunehmend festzustellende Weg, den Gartenfachberater bzw. den Leiter der Fachberatergruppe durch entsprechende Satzungsregelungen als ein Vorstandsamt vorzusehen und damit als ein Mitglied des Vereinsvorstandes zu etablieren, ist zu unterstützen. Es bewirkt ein enges Verhältnis zwischen Vorstandstätigkeit und Gartenfachberatung und führt zu vielen positiven Wechselwirkungen. Diese Praxis sollte der Regelfall sein. Orientierungen, im KGV einen Verantwortlichen speziell für den Umwelt und Naturschutz und die Landschaftspflege einzusetzen, sind zu unterstützen.

Ungeachtet dessen, ob der Gartenfachberater bzw. der Leiter der Fachberatergruppe Vorstandsmitglied ist oder nicht, ist vom Vorstand zu fordern, dass er die Tätigkeit der Gartenfachberater zielgerichtet unterstützt und ihre Erfahrungen für die Vorstandstätigkeit nutzt. Es ist den KGV zu empfehlen, das Tätigkeitsfeld des Gartenfachberaters – bspw. ihre Teilnahme an Gartenbegehungen und ihre Einbindung in die Wertermittlung – und die im Geschäftsjahr schwerpunktmäßig durch den Gartenfachberater zu erfüllenden Aufgaben, aber auch ihre Kompetenzen in einer Geschäftsordnung zu regeln.

 Es versteht sich von selbst, dass der Gartenfachberater, wenn er sich auch schwerpunktmäßig auf die Beratertätigkeit für den Anbau, die Pflege und den Schutz zulässiger Gartenkulturen und die Einhaltung der Bestimmungen über den Boden-, Umwelt- und Pflanzenschutz konzentriert, Probleme der Gartengestaltung – und damit auch der Errichtung von zulässigen Anlagen und Einrichtungen – über die damit berührten rechtlichen Probleme fundierte Kenntnisse haben muss. Aufgabe der Gartenfachberaters kann es jedoch nicht sein, der Gartenfachberatung zugleich den Charakter einer Rechtsberatung oder gar die Schlichtung von Streitigkeiten unter den Gartenfreunden vorzunehmen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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