§ Sie fragen – wir antworten
Was hat der Kleingärtnerverein bei der Ausgestaltung der Satzung und beim Aussprechen von Vereinsstrafen zu beachten? Sind Geldstrafen als Vereinsstrafen überhaupt zulässig?
Vereinsstrafen sind rechtlich zulässige Sanktionen des Kleingärtnervereins gegenüber seinen Mitgliedern bei Vorliegen wichtiger Gründe. Sie sollen der Einhaltung und Durchsetzung der in der Satzung verankerten Mitgliedspflichten zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Ordnung im Kleingärtnerverein und damit dem Vereinsfrieden dienen. Verstößt ein Pächter eines Kleingartens beispielsweise gegen die sich für ihn aus dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ergebenden Pflichten, dann kann das für ihn sowohl zu Sanktionen durch den Kleingärtnerverein als Verpächter aus dem Kleingartenpachtverhältnis mit dem jeweiligen Mitglied als auch zu einer Vereinsstrafe aus seiner Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein führen.
Im Unterschied zu möglichen Sanktionen des Kleingärtnervereins gegenüber seinen Pächtern nach dem Bundeskleingartengesetz sind Vereinsstrafen gegenüber den Vereinsmitgliedern gesetzlich generell nicht geregelt. Demzufolge sind wichtige Gründe, die zu einer Vereinsstrafe führen können, Formerfordernisse u.ä. vom Gesetzgeber nicht ausgestaltet. Die Anwendung von Vereinsstrafen setzt daher zwingend voraus, dass der Kleingärtnerverein in seiner Satzung – und nicht in einer nachrangigen Vereinsordnung – bestimmt, welcher (schuldhafte) Verstoß eines Vereinsmitgliedes gegen die ihm obliegenden Pflichten zu einer Vereinsstrafe führen kann. In der Satzung müssen auch die möglichen Vereinsstrafen bestimmt sein, so beispielsweise die Verwarnung, Rüge, strenge Rüge, der Ausschluss als Vereinsmitglied, die Aberkennung von Ehrenämtern, Nichtwählbarkeit in ein Amt, Untersagung der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen/-anlagen. Durchaus ist es auch zulässig, Geldstrafen/Geldbußen als Sanktionen in Kleingärtnervereinen vorzusehen und anzuwenden. Andere als in der Satzung genannte Vereinsstrafen können nicht ausgesprochen werden.Wie bei dem möglichen Ausschluss aus dem Verein sind bei einer vorgesehenen Geldstrafe hohe Anforderungen an die Satzungsinhalte zu stellen.
Auch das formelle Verfahren (“Vereinsstrafverfahren”) muss sich aus der Satzung ergeben. In der Satzung sollten daher unbedingt eindeutige Regelungen enthalten sein, welches Vereinsorgan für die korrekte Aufklärung des Sachverhalts und den Ausspruch der Vereinsstrafe zuständig ist, ob schriftlich oder mündlich “rechtliches Gehör” vor dem Ausspruch der Vereinsstrafe gewährt wird, welche Möglichkeiten es hinsichtlich einer Berufung bzw. eines Einspruchs gegen die getroffene Entscheidung gibt und welches Vereinsorgan für das Berufungsverfahren und die abschließende Entscheidung zuständig ist. Es ist den Kleingärtnervereinen auch unbedingt zu empfehlen, in der Satzung klare Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zeitpunktes einer Tilgung der Vereinsstrafe zu treffen.So, wie an die Satzungsinhalte hohe Anforderungen zu stellen sind, trifft das auch auf die Anwendung der Vereinsstrafen zu. So ist vor allem zu sichern, dass keine Vereinsstrafe bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes willkürlich ausgesprochen wird und bei näherer Betrachtung unverhältnismäßig zur begangenen Pflichtverletzung ist.
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger