Bienenhaltung in Kleingärten  

§ Sie fragen – wir antworten                           

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Bienen im Kleingarten (Kg) gehalten werden?

Unumstritten ist die große Bedeutung von Fluginsekten aller Art für die Natur als Grundlage menschlichen Lebens. Nicht grundlos wird daher in den Medien auf deren Bedeutung, aber auch auf deren Bedrohung und deren Aussterben durch eine unzureichende Gestaltung von deren Lebensgrundlagen und einer Teils mehr als bedenklichen Verwendung von chemischen Mitteln durch den Menschen in seinen verschiedensten Lebens- und Wirkungsbereichen hingewiesen. Und es werden, so auch im “Leipziger Gartenfreund”, immer wieder zweckorientierte Hinweise zur Notwendigkeit einer verbesserten Gestaltung der Grünflächen in den Kleingartenanlagen (KGA) und den kleingärtnerischen Anbauflächen in den Kg gegeben.

Unter den Insekten sind die (Wild-/Honig-) Bienen für die Bestäubung von blühenden pflanzlichen Kulturen – wie Obstgewächsen, Zier- Heil- und Gewürzpflanzen – von großer Bedeutung. Sie selbst benötigen für ihre Leistungsfähigkeit eine große Blütenvielfalt. Deswegen ist es wichtig, ein bienenfreundliches Umfeld zu schaffen und zu erhalten. Das ist jedoch kein Freibrief für einen verwilderten Garten. Wenngleich unter genannten Aspekten die Wildbienen im Vergleich zu den Honigbienen einen besonderen Stellenwert haben, nehmen die Bienen wegen ihrer für den Menschen unmittelbar verwertbaren Produkte (wie Honig, Wachs) einen wichtigen Platz ein Die Bienenhaltung fällt nach herrschender Rechtsmeinung nicht unter das Verbot der Tierhaltung im Kg (siehe Ziff. 2.4.4. der Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (KGO)). Sie ist nicht nur der gärtnerischen Nutzung des Kg dienlich. Sie sollte in den KGA einen festen Platz haben und durch die Kleingärtnervereine (KGV) gefördert werden.

Die Bienenhaltung in Kg ist jedoch an Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft. Sie hat ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs zu dienen. Unzulässig ist, sie im Kg als gewerbliche oder erwerbsmäßige Tätigkeit zu betreiben (siehe Ziffer 2.2.2. der KGO). Die Bienenhaltung in einem Kg bedarf des schriftlichen Antrages an den Vereinsvorstand und dessen schriftlicher Zustimmung. Erst dann kann mit dem Aufstellen von Bienenbehausungen/Bienenbeuten (Bienenunterkünften) und der Einquartierung der Bienenvölker begonnen werden.  Aus dem Antrag sollte der Standort, die Art und Anzahl der Bienenunterkünfte, die Anzahl der Bienenvölker sowie die Bienenart (sanftmütige Bienen sollten Vorrang haben) klar hervorgehen.

Es ist ratsam, sich vor der Antragstellung mit den Vorständen des KGV in Verbindung zu setzen und ggf. gemeinsam mit dem Fachberater der Imker des SLK die notwendigen Schritte für eine geordnete Bienenhaltung zu besprechen.                                                                          

Um Unstimmigkeiten oder gar Rechtsstreitigkeiten mit den benachbarten Gartenfreunden oder Eigentümern angrenzender Grundstücke zu vermeiden, sollte vor der Antragstellung mit den Gartennachbarn über das Vorhaben der Bienenhaltung gesprochen werden. Es versteht sich von selbst, dass hierbei deren rechtlich geschützte Interessen zu berücksichtigen sind. Gemeint sind insbesondere nachweisliche gesundheitliche Aspekte wie eine ärztlich diagnostizierte „Bienenallergie“. Eine unbegründet subjektive Ablehnung der Bienenhaltung, bloßes Unbehagen, Angst, Panikzustände usw. einzelner Gartenfreunde/Gartenfreundinnen kann eine Entscheidung des KGV nicht so beeinflussen, dass von der Bienenhaltung generell abgesehen wird.

Auch das Einfliegen von „gehaltenen“ Bienen ist eine naturgegebene Erscheinung, die in einer KGA von den Vereinsmitgliedern hingenommen werden muss, weil sie keine wesentliche Beeinträchtigung des Aufenthalts und der Nutzung der Pachtsache im Sinne § 906 BGB und keine Störung des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft darstellt. Wenngleich der Bienenhalter – Hobbyimker – rechtlich nicht verpflichtet ist, Mitglied eines Imkervereins zu sein, ist dies jedoch zu empfehlen. Dabei geht es nicht nur um die sachkundige Unterstützung bei der Bienenhaltung, sondern auch um eine entsprechende Haftpflichtversicherung.  Der Abschluss einer auf die Bienenhaltung bezogenen Haftpflichtversicherung ist dringend zu empfehlen.  Denn der Bienenhalter haftet gemäß § 833 BGB für jeden Schaden, der aus der Bienenhaltung entsteht. 

Bei einer bestehenden privaten Haftpflichtversicherung sollte geprüft werden, ob diese evtl. Forderungen gegenüber dem Bienenhalter abdeckt.  Weil die Bienenhaltung anzeigepflichtig ist, hat sich der Bienenhalter unmittelbar mit Beginn der erlaubten Bienenhaltung mit der zuständigen Behörde (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt) in Verbindung zu setzen.

Dr. Wolfgang Rößger

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