Bewirtschaftung und kleingärtnerische Nutzung (2)

§ Sie fragen – wir antworten

Worin besteht die Verantwortung des Kleingärtnervereins (KGV) als Betreiber der Kleingartenanlage (KGA) und Verpächter von Kleingärten hinsichtlich der Bewirtschaftung und Nutzung der Kleingartenanlage (KGA) – seiner Einzelgärten und seiner Gemeinschaftsflächen?

Im Teil 1 dieser Beitragsfolge wurde vordergründig der Inhalt und der Umfang der Bewirtschaftungspflicht und der Pflicht zur gärtnerischen Nutzung seitens des Pächters eines Kleingartens mit seinem Recht zur Erholungsnutzung der Pachtsache (kleingärtnerischen Nutzung) verdeutlicht.

Es ist legitim, auch von einer Bewirtschaftungspflicht des Betreibers der KGA zu sprechen. Die daraus resultierende Verantwortung des KGV und seines Vorstandes ist vielgestaltig. Betreiber der (Dauer-) KGA und Verpächter der Einzelgärten sind die im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) organisierten KGV als juristisch selbständig handelnde Personen.

Zu diesem Zweck pachten sie, insofern sie (wie in Einzelfällen) nicht selbst Eigentümer von Grund und Boden sind oder selbst einen Pachtvertrag mit dem Bodeneigentümer abgeschlossen haben, beim Generalpächter – dem SLK – fremden Grund und Boden unterschiedlichster Eigentumsformen. Damit öffnet sich eine Seite der Bewirtschaftungspflicht des KGV.

In dem Pachtvertrag zwischen dem Bodeneigentümer und dem (General-)Pächter, der auf der Grundlage des BKleingG, inklusive der Regelung des Einigungsvertrages vom 18.09.1990 nach dem 03.10.1990 abgeschlossen wurde, verpflichtet sich der Pächter zu einem pfleglichen Umgang mit dem Pachtgegenstand und die Pachtfläche so zu unterhalten, wie es eine ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung erfordert. Gleichzeitig verpflichtet er sich, die zu dem gepachteten Land gehörenden Wege, Grünflächen und Einfriedungen zu unterhalten und die Pachtfläche ohne Einschränkungen zum Gegenstand des Zwischenpachtvertrages mit dem KGV zu machen.

Die Vertragsparteien vereinbaren zugleich, dass für die Nutzung des Pachtgegenstandes und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten die jeweils rechtlich wirksame – d.h. die aktuelle – Fassung der Kleingartenordnung (KGO) des SLK gilt.

Auf der Grundlage dieses Vertrages schließt der SLK – nunmehr in der Rechtsstellung des Verpächters – mit dem KGV einen Zwischenpachtvertrag. Ausgestaltet mit dem Recht zum Abschluss von Kleingartenpachtverträgen mit Pachtinteressenten über die vom Zwischenpachtvertrag erfassten Flächen. Mit Vertragsabschluss stehen die KGV in der Pflicht zur Vertragstreue – in der Pflicht zum pfleglichen Umgang mit dem Grund und Boden und zu dessen ausschließlichen kleingärtnerischen Nutzung.

Daraus folgt, dass der KGV als Betreiber der KGA und Verpächter von Kleingärten sowohl dem Bodeneigentümer als auch dem SLK in seiner geschilderten Stellung als Pächter und Zwischenverpächter und zugleich aus seiner Mitgliedschaft im SLK sowie der sich daraus ergebenden Treuepflicht im Rahmen der ihm obliegenden Bewirtschaftungspflicht zu vielfältigen Handlungen verpflichtet ist.

Zum Inhalt der Bewirtschaftungspflicht des KGV gehört die Durchsetzung der Bewirtschaftungspflicht und der Pflicht zur gärtnerischen Nutzung der Pachtsache durch die Einzelpächter.

Einen weiteren Schwerpunkt der Bewirtschaftungspflicht des KGV bildet die Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen (Wege, Grünflächen, Spielplätze, Sitzecken / Begegnungsstätten für Gartenfreunde, Senioren, Gäste und Besucher der KGA, Volieren, Teiche / Feuchtbiotope, gemeinschaftliche Kompostieranlagen…).

Nicht nur zur Verbesserung des „Stadtklimas“ und der vielgestaltigen Wirkungen auf die Gesundheit, des Wohlbefindens und des Wohlfühlens in der KGA als Pächter und Besucher,  leisten jene KGV einen wertvollen Beitrag, die ihre Grünflächen nicht ausschließlich als Rasenflächen gestalten, sondern z.B. auch Wildblumenwiesen anlegen. Diese sind wiederum ein konkreter Beitrag zur Schaffung und zum Erhalt von Nahrungsgrundlagen für die gefährdete Insekten- und Vogelwelt.

Besonderen Herausforderungen sind jene KGV mit einem relativ hohen Leerstand an Kleingärten ausgesetzt, wenn ihrer Verwilderung, Vermüllung und Verwahrlosung nicht Einhalt geboten wird.

Die KGV stehen, resultierend aus ihrem Status, Teil des öffentlichen Grüns zu sein und aus der ihnen obliegenden Pflicht zur Gemeinnützigkeit in der Pflicht, durch geeignete Maßnahmen, wozu auch die Vorbereitung von notwendigen Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung zur Anzahl zu leistenden Gemeinschaftsstunden durch die Vereinsmitglieder / Pächter ebenso zählen wie zielgerichtete Arbeitseinsätze und andere geeignete Maßnahmen zur Pflege der Mutterböden und deren Schutz aller Einzelgärten.

Im Einzelfall kann auch die Umwandlung von Flächen einzelner Kleingärten in Gemeinschaftseinrichtungen im kooperativen Vorgehen mit dem SLK und den kommunalen Einrichtungen geboten und sinnvoll sein.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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