Bewirtschaftung und kleingärtnerische Nutzung (1)

§ Sie fragen – wir antworten

Der Pächter eines Kleingartens ist zu dessen Bewirtschaftung und Nutzung verpflichtet. Welchen Inhalt und Umfang hat diese Verpflichtung? Worin besteht die Verantwortung des Kleingärtnervereins (KGV) als Betreiber der Kleingartenanlage (KGA) und Verpächter von Kleingärten hinsichtlich der Bewirtschaftung und Nutzung der Kleingartenanlage (KGA)?

KGA im Wirkungsbereich des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) tragen den Charakter von KGA im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Aus planungsrechtlicher Sicht sind sie Dauerkleingartenanlagen.

Wie vom Gesetzgeber gefordert, befinden sich in ihnen eine Vielzahl von Einzelgärten und Gemeinschaftseinrichtungen (§ 1 Abs.1 Ziff.2 BKleingG). Bezweckt sind vielfältige positiven Wirkungen auf das Wohlbefinden der Gartenfreunde, Gäste und Besucher der KGA und vielfältige positive ökologische Effekte. Bei den Kleingärten in diesen KGA handelt es sich um Dauerkleingärten (§ 1 Abs, 3 BKleingG).

Hervorzuheben ist auch der Charakter dieser KGA. Sie sind Teil des „öffentlichen Grüns“ und als solche ebenso wie Parkanlagen, Sportstätten und Spielplätze Bestandteil der grünen Infrastruktur der Ballungsgebiete – hier der Stadt Leipzig. Ihre ökologische und soziale Bedeutung ist unbestritten. Entsprechend hoch sind die Erwartungen und Ansprüche der Kommunen und der Bürger an die Gestaltung, Pflege, ja an den Gesamteindruck der KGA. Der Gesamteindruck der KGA wird maßgeblich, aber nicht allein, von der Bewirtschaftung und Nutzung der Einzelgärten (einschließlich ihrer Bebauung und Gestaltung) bestimmt.

Betreiber dieser KGA und Verpächter der Einzelgärten sind die im SLK organisierten KGV als juristische selbständig handelnde Personen. Nur die KGV, d.h. ihre geschäftsführenden Vorstände, sind für den Abschluss von Kleingartenpachtverträgen, für die Beendigung des Pachtverhältnisses in seiner Vielfältigkeit und zur Ahndung von Verstößen gegen Gesetze, kommunale und vertragliche Regellungen zuständig. Unberührt bleibt die Zuständigkeit von Behörden – wie bspw. gleichzeitig vorliegenden Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten.

Unstrittig ist, dass der Kleingartenpächter per Gesetz (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 i.V. mit § 4 Abs, 3 BKleingG) und Kleingartenpachtvertrag zur Bewirtschaftung des von ihm gepachteten Einzelgartens verpflichtet ist.

Ihrem Inhalt nach muss es eine gärtnerische Nutzung der Pachtsache sein. Freiwillig erkennt der Pächter bei Vertragsabschluss diesbezüglich an: „Der Pächter hat die Kleingartenparzelle  ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen und zu bewirtschaften und ist zum pfleglichen Umgang mit dem Mutterboden verpflichtet“ (§ 8 Abs. 1 Kleingartenpachtvertrag). Zu verweisen ist auch auf die sich aus der aktuellen – für jedes Kleingartenpachtverhältnis verbindlichen – Kleingartenordnung (KGO) zu verweisen. Verpflichtend ergibt sich aus Ziffer 8.1.1.: „Kleingärten sind zu bewirtschaften und im Sinne des §1 Absatz 1 Nummer 1 BKleingG zu nutzen“.

Eingeschlossen in diese Pflichtenlage ist das Recht des Pächters, die Pachtsache zugleich zur Erholung zu nutzen und im Rahmen des Zulässigen zu bebauen und zu gestalten. Im Gesetz, in den Vertragsunterlagen und im allgemeinen Sprachgebrauch wird daher von Bewirtschaftung und kleingärtnerischer Nutzung gesprochen.  

In diesem Zusammenhang ist auch die gesetzliche und vertragliche Pflicht des Pächters zu Gemeinschaftsleistungen zu nennen, die insbesondere zum Erhalt und zur Verschönerung der KGA, so auch zur Beseitigung/Eindämmung von Verwilderung und Verwahrlosung „freier Kleingärten“ notwendig sind. Gemeinschaftsleistungen, die nach Inhalt und Umfang von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden und durch den Vorstand organisiert werden.

Der Inhalt dieser Bewirtschaftungs- und Nutzungspflicht ist vielseitig. Hauptsächlich beinhaltet er die Pflicht zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen in seiner Vielfalt für den Eigenbedarf (Obst, Gemüse, Kartoffeln, Kräuter- und Gewürzpflanzen). Ergänzt zur Freude am Kleingarten durch Blumen und Zieranpflanzungen mit ihren wiederum positiven Auswirkungen für die „Welt der Insekten und Vögel“.

Wegen seiner Bedeutung für den Natur- und Umweltschutz und für Erträge bei den Gartenfrüchten und zur Freude beim Kleingärtnern ist hinsichtlich der Bewirtschaftungspflicht  zu unterstreichen, dass der Pächter verpflichtet ist, den Kulturzustand des Mutterbodens durch geeignete Maßnahmen zu erhalten, zu pflegen, im Rahmen des Möglichen zu verbessern und zu schützen. Letzteres auch im Interesse des Schutzes des Wassers (Oberflächen- und Grundwasser) und der Umwelt. Damit leistet er als Naturfreund und Kleingärtner einen nicht zu verkennenden Beitrag (auch) zur Natur- und Landschaftspflege.

Hierzu steht ihm insbesondere die Unterstützung des Gartenfachberaters des KGV bzw. des SLK – und nicht zu vergessen die vielen einschlägigen Beiträge im Leipziger Gartenfreund – zur Verfügung.

Daraus folgt, dass der Pächter, der den vom ihm gepachteten Kleingarten in einem letztlich, in einem unvertretbaren Maß verwahrlosen/verwildern lässt und keinerlei (gärtnerische) Nutzung vornimmt, seiner Bewirtschaftungs- und Nutzungspflicht nicht nachkommt, sich nach Prüfung aller Umstände (Gesundheitszustand, Lebensalter, anderer außergewöhnlicher Umstände, die Auswirkungen auf den Vereinsfrieden/Frieden in der Gemeinschaft der Kleingärtner, zu bewertende Einsicht bezüglich des Fehlverhaltens und Wille zur Veränderung) schwerwiegende Bewirtschaftungsmängel anlasten lassen und mit entsprechenden Rechtsfolgen rechnen muss.

Derartig zu beachtende in der Person liegende Umstände bei Prüfung des Vorliegens von Gesetzes- und Vertragsverletzungen sowie deren Art und Schwere als Ausdruck rechtsstaatlichen Vorgehens sind jedoch kein Freibrief oder dauernder Entschuldigungsgrund  für rechtlich relevante Bewirtschaftungsmängel.

Vom Betroffenen selbst müssen, auch aus seiner Treuepflicht gegenüber seinem (!) KGV, dessen Mitglied er ist, Aktivitäten zur Veränderung des gesetzes- und vertragswidrigen Zustandes seiner Pachtsache ausgehen. Im Einzelfall kann dies die Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses mit Vereinbarungen zum Rückgabezustand sein.

Jeder Vorstand eines KGV sollte in regelmäßigen Abständen Begehungen der KGA zur Feststellung von Verstößen gegen die Bewirtschaftungspflicht und Pflicht zur gärtnerischen Nutzung durchführen. Diesbezügliche Protokolle  – unterlegt mit Bildmaterial – können bei Rechtsstreitigkeiten als Beweis bedeutungsvoll sein.

wird fortgesetzt

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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