Besucherordnung (2)

§ Sie fragen – wir antworten

Unsere Kleingartenanlage besuchen zahlreiche vereinsfremde Personen. Da bleiben „Reibereien” zwischen unseren Kleingärtnern und den Besuchern nicht aus. Nicht selten müssen einige von ihnen zu einem disziplinierteren und rücksichtsvolleren Verhalten ermahnt werden. Oft ist die Reaktion: „Wo steht das, was sie von mir fordern?”

Ist es sinnvoll, eine „Besucherordnung” zu beschließen? Welche Aussagen sollten in ihr getroffen werden?

Im vorangegangenen Teilbeitrag zu dieser Problematik wurde die Bedeutsamkeit einer Besucherordnung in einer Kleingartenanlage (KGA) sowohl für den Kleingärtnerverein (KGV) als Betreiber der KGA als auch für die Besucher/Gäste/ Passanten herausgestellt.

Das eigentliche Problem besteht darin, dass bei aller gebotenen Kürze einer Besucherordnung mit ihr die notwendigen Informationen vermittelt und die gebotenen Verhaltensweisen eindeutig bestimmt werden müssen.

Der folgende Vorschlag der Fassung einer Besucherordnung soll insofern lediglich eine Anregung sein.

Willkommen in der Kleingartenanlage des Kleingärtnervereins „Musteraue” e.V.

Sie betreten Privatgelände! Beachten Sie bitte folgende

BESUCHERORDNUNG

1. (1) Das Betreten der Kleingartenanlage (KGA) ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.10. täglich in der Zeit von ……… Uhr bis ……… Uhr und vom 01.11. bis zum 31.03. in der Zeit von ……… Uhr bis ……… Uhr.

    (2) Der Zugang zur Vereinsgaststätte ist während der Gaststättenöffnungszeiten erlaubt.

2. (1) Das Betreten der KGA erfolgt auf eigene Gefahr. In den Wintermonaten wird kein Winterdienst durchgeführt.

    (2) Besucher haben sich so zu verhalten, dass Dritte weder belästigt noch gefährdet werden und keine Personen sowie Sachschäden für den Kleingärtnerverein (KGV), die Pächter von Kleingärten oder andere Personen verursacht werden.

    (3) Die Ruhezeiten sind durch die Besucher zu beachten: Mittagsruhe von ……… Uhr bis ……… Uhr. Ganztägige Ruhe an Sonn- und Feiertagen.

3. Das Mitführen und die Benutzung von Waffen jeglicher Art sind in der KGA ebenso verboten wie der Umgang mit waffenähnlichen Geräten und Mitteln, Feuerwerkskörpern u.ä.

4. (1) Das Befahren der KGA mit Kraftfahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. Ausgenommen sind Rettungsfahrzeuge und Fahrzeuge zur Abwendung lebensbedrohlicher Zustände für Menschen und für die Sicherheit der KGA.

   (2) Die Benutzung von Fahrrädern, Kinderfahrrädern, Rollern, Rollschuhen, Skateboards, Inline-Skatern u.ä. ist innerhalb der KGA nicht gestattet.

   (3) Auf Nutzer von Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Kinderwagen und andere Fortbewegungshilfen ist besondere Rücksicht zu nehmen.

5. Das Betreten der Kleingärten ist nur mit Zustimmung des Pächters bzw. in Fällen der Sondernutzung von Kleingärten mit Zustimmung des Vorstandes erlaubt.

6. Das Nächtigen sowie das Abstellen und Lagern von Sachen auf den Gemeinschaftsflächen (Wiesen, Wege u.a. Flächen) der KGA ist verboten.

7. Freikörperkultur ist untersagt.

8. Spielplätze oder andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes auf eigene Gefahr benutzt werden.

9. (1) Mitgeführte Tiere müssen von geeigneten Personen beaufsichtigt werden. Katzen und Hunde müssen angeleint bzw. anderweitig gesichert sein. Tiere einer wildlebenden Art, bösartige und gefährliche Hunde dürfen in der KGA nicht mitgeführt werden.

    (2) Kot von mitgeführten Tieren ist vom Tierhalter sofort zu beseitigen und außerhalb der KGA zu entsorgen.

10.(1) Anweisungen in Ausübung des Hausrechts sind durch die Besucher zu befolgen. Die Nichtbefolgung kann zum Ausspruch eines Hausverbots führen.

    (2) Bei Zuwiderhandlungen kann eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch erfolgen.

    (3) Bei Verweigerung der Identifikation kann die Polizei gerufen werden.

11.(1) Besucher haften für Sach- und Personenschäden, die durch sie selbst, durch mitgeführte Sachen oder mitgeführte Tiere dem KGV, den Pächtern von Kleingärten oder anderen Personen zugefügt werden. 

    (2) Eltern haften für ihre Kinder.

Der Vorstand des Kleingärtnervereins „Musteraue” e.V.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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