Besucherordnung (1)

§ Sie fragen – wir antworten

Unsere Kleingartenanlage besuchen zahlreiche vereinsfremde Personen. Da bleiben „Reibereien“ zwischen unseren Kleingärtnern und den Besuchern nicht aus. Nicht selten müssen einige von ihnen zu einem disziplinierteren und rücksichtsvolleren Verhalten ermahnt werden. Oft ist die Reaktion: „Wo steht das, was sie von mir fordern?“ Ist es sinnvoll, eine „Besucherordnung“ zu beschließen? Welche Aussagen sollten in ihr getroffen werden?

Ein solches Vorhaben ist – zumindest für relativ große Kleingartenanlagen (KGA) oder KGA mit einem verhältnismäßig starken Besucher- bzw. Passantenverkehr – überlegenswert. Bereits in den Leitlinien des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner (SLK) für das Betreiben der KGA der angeschlossenen Kleingärtnervereine (KGV) vom 22.10.1998 wurde unter der Ziffer 3.5.6. eine solche Empfehlung ausgesprochen.

In einigen KGV des SLK wird sie auch als eine der zulässigen Vereinsordnungen verwendet. Der bloße Hinweis, dass das Betreten der KGA auf eigene Gefahr geschieht und/oder innerhalb der KGA kein Winterdienst erfolgt, erfüllt bei aller Bedeutsamkeit dieser Hinweise zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem KGV nicht die Ansprüche an eine Besucherordnung.

Die Besucherordnung schafft, wenn sie den Besonderheiten der KGA, aber auch der Analyse des Konfliktpotentials der Vergangenheit ausreichend Rechnung trägt, für den Besucher der KGA eine klare Rechtslage hinsichtlich der innerhalb einer KGA erlaubten und zu erbringenden Verhaltensweisen. Für den KGV ist sie eine entscheidende Grundlage in Fällen der unumgänglichen Anwendung und Durchsetzung zulässiger rechtlicher Mittel. So für den Ausspruch eines Hausverbots und/oder einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung u.ä. Im Falle eines Rechtsstreites mindert sie zumindest das Prozessrisiko für den KGV.

Die KGV des SLK sind juristisch und finanziell selbstständig (Ziffer 4.1. der Satzung des SLK). Sie treten im Rechtsverkehr als Betreiber einer KGA und als Verpächter von Kleingärten mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten auf. Sie üben das Hausrecht aus. Hierzu zählt das Recht, ggf. unter Befolgung der Rahmenkleingartenordnung der KGA Rechnung tragende Kleingartenordnung (KGO) zu geben (Ziffer 1.3. der Rahmen-Kleingartenordnung des SLK). Unstrittig, die KGO trägt (auch) den Charakter einer Hausordnung.

Die in der jeweiligen KGA geltende KGO enthält immer auch Regelungen, die Verhaltensanforderungen an Besucher/Gäste/Passanten der KGA begründen. Schwerpunktmäßig – und daher auch Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages – sind natürlich die in der KGO präzis ausgestalteten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die mit dem Pachtverhältnis über einen Kleingarten im Zusammenhang stehen.

Ein auszugweiser Aushang der Regelungen in der KGO des KGV, die auch für Besucher/Gäste/Passanten der KGA gelten, führt nicht zu den gewünschten Wirkungen. Sie sind nicht ausreichend auf den Personenkreis der Besucher/Gäste/Passanten der KGA ausgestaltet.

Wichtig ist, wenn eine Besucherordnung den oben aufgezeigten Erwartungen gerecht werden soll, dass diese beim Betreten der KGA durch den Besucher zur Kenntnis genommen werden kann! Insofern schafft z.B. allein ein Aushang der Besucherordnung in der Vereinsgaststätte oder in Schaukästen innerhalb der KGA keine ausreichende Grundlage für die Anwendung rechtlicher Mittel. Die Besucherordnung muss vielmehr an allen Zugängen zur KGA sichtbar und lesbar angebracht werden.

(wird fortgesetzt)

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

Print Friendly, PDF & Email

Weitere interessante Beiträge

blank

Teilnahme an der Mitgliederversammlung

§ Sie fragen – wir antworten Besteht für mich als Vereinsmitglied ein Recht oder die Pflicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung? Vorbemerkung: Die Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein (KGV) nur aus dem…
blank

Kleingartenpachtverhältnisse mit Senioren

§ Sie fragen – wir antworten Ich bin im höheren Lebensalter, leide nunmehr alleinstehend. Der Bedarf an Gartenfrüchten ist daher sehr begrenzt. Der Kleingartenpachtvertrag läuft auf meinen Namen. Den Garten…
blank

Erteilung Hausverbot  

§ Sie fragen – wir antworten Was hat der Vorstand des Kleingärtnervereins bei der Erteilung eines Hausverbots zu beachten? Das Gebot der Wahrung des Hausfriedens in der Kleingartenanlage (KGA) hat…
blank

Außerordentliche Mitgliederversammlung   

§ Sie fragen – wir antworten Ein nicht geringer Teil der Mitglieder unseres Kleingärtnervereins erachtet es für notwendig, nicht erst bis zur turnusmäßigen Mitgliederversammlung mit der Lösung anstehender ernsthafter Vereinsprobleme…
blank

Notvorstand

§ Sie fragen – wir antworten In welcher Situation ist die Bestellung eines Notvorstandes geboten und möglich? Vorbemerkung: Es ist anzutreffenden Positionen zu widersprechen, wonach die Rechtsfähigkeit des Kleingärtnervereins (KGV)…